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239_1980 AT

239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinde Flachau (Anschlußstelle Flachau-Winkel)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinde Flachau (Anschlußstelle Flachau-Winkel)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10

Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Flachau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßentrassen der

Anschlußstelle Flachau-Winkel liegen zwischen

km 73,585 und km 73,860 der mit Verordnung

BGBl. Nr. 162/1973 in ihrem Verlauf bestimmten

A 10 Tauern Autobahn und binden jeweils in

die neu herzustellende Gemeindestraße (Walchauweg)

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flachau

aufliegenden Planunterlage (Plan Nr. 04105;

Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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