239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinde Flachau (Anschlußstelle Flachau-Winkel)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10
Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Flachau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der
Anschlußstelle Flachau-Winkel liegen zwischen
km 73,585 und km 73,860 der mit Verordnung
BGBl. Nr. 162/1973 in ihrem Verlauf bestimmten
A 10 Tauern Autobahn und binden jeweils in
die neu herzustellende Gemeindestraße (Walchauweg)
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flachau
aufliegenden Planunterlage (Plan Nr. 04105;
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.