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239_1979 AT

239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die

Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides der Richter wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„Ausstattungen des Amtskleides

§ 2. Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden

Ausstattungen zu tragen, die sich in dem

kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett

unterscheiden

1. Für die Richter der Gehaltsgruppe I (soweit

nicht Z. 2 anzuwenden ist) und für die

Richter des Oberlandesgerichtes: kragenartiger

Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand

mit einem an beiden Rändern mit violettem

Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen

Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am

unteren Rand mit einem oben mit violettem

Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen

Samtstreifen;

2. für die Präsidenten der Gerichtshöfe erster

Instanz, die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte

und die Vizepräsidenten der

Oberlandesgerichte: kragenartiger Besatz aus

schwarzem Samt; der am oberen Rand mit

violettem Samt passepoilierten Barettrand

aus schwarzem Samt;

3. für die Präsidenten der Oberlandesgerichte

kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt

mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung;

der am oberen Rand mit violettem Samt

passepoilierte Barettrand aus schwarzem

Samt;

4. für die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

kragenartiger Besatz aus violettem Samt;

Barettrand aus violettem Samt;

5. für die Senatspräsidenten und die Vizepräsidenten

des Obersten Gerichtshofes: kragenartiger

Besatz aus violettem Samt mit einer

6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barmrand

aus violettem Samt;

6. für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

kragenartiger Besatz aus violettem

Samt mit einer 12 cm breiten Hermelinverbrämung;

der Barettrand aus violettem

Samt."

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

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