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239_1978 AT

239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Rottenmann, Trieben und Gaishorn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Rottenmann, Trieben und Gaishorn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Rottenmann, Trieben und Gaishorn wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 114,0 an der Grenze der Katastralgemeinden

Rottenmann und Singsdorf, verläuft in südöstliche

Richtung, umfährt Singsdorf und Trieben

im Norden, überbrückt zweimal die ÖBB-Linie

Amstetten—Tarvis, quert die B 113 Schoberpaß

Straße und endet bei km 126,0.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Rottenmann, Trieben

und Gaishorn aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

A 9/98; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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