239. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Rottenmann, Trieben und Gaishorn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Rottenmann, Trieben und Gaishorn wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 114,0 an der Grenze der Katastralgemeinden
Rottenmann und Singsdorf, verläuft in südöstliche
Richtung, umfährt Singsdorf und Trieben
im Norden, überbrückt zweimal die ÖBB-Linie
Amstetten—Tarvis, quert die B 113 Schoberpaß
Straße und endet bei km 126,0.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Rottenmann, Trieben
und Gaishorn aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
A 9/98; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.