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239_1977 AT

239. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Türkischen Republik über Soziale

Sicherheit vom 12. Oktober 1966 in der Fassung

des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976 —

im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben

die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

zur Durchführung des Abkommens die

nachstehenden Bestimmungen vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung werden die im

Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke

in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die in den

Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten

Versicherungsträger des Aufenthaltsortes sowie

die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens für

die Leistungsgewährung in Betracht kommenden

Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"

bezeichnet.

Artikel 2

(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26

Absatz 1 des Abkommens sind

in Österreich

a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger in Wien,

b) für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Finanzen in

Wien,

in der Türkei

a) die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal

Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü) in

Ankara oder die von der zuständigen Behörde

bezeichneten Stellen,

b) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften

über die Invaliditäts-, Alters-

und Hinterbliebenenversicherung der selbständig

erwerbstätigen Personen die Generaldirektion

Bağ-Kur (Bağ-Kur Genel

Müdürlügü) in Ankara und

c) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften

der Pensionskasse für Beamte

und Angestellte des Staates die Generaldirektion

der Pensionskasse (T. C. Emekli

Sandιğι) in Ankara.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung

der Durchführung des Abkommens

außer den in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,

insbesondere die Leistung und die Vermittlung

von Verwaltungshilfe.

(3) Die Verbindungsstellen können Vordrucke

für die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen

Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung

des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig

sind.

Artikel 3

(1) In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1

Buchstabe a des Abkommens legt der Versicherte

den in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er entsendet wird,

eine Bescheinigung vor, daß auf ihn die Rechtsvorschriften

des Entsendestaates weiterhin Anwendung

finden.

(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn

die Beschäftigung ausgeübt wird

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung

in der Türkei

von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung

der Rechtsvorschriften zuständig ist,

denen der Versicherte zuletzt in der Türkei

unterlag.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 4

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1

des Abkommens legt der Versicherte erforderlichenfalls

dem in Betracht kommenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung über die

Versicherungszeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften

des Herkunftstaates zurückgelegt

hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des

Versicherten von dem Versicherungsträger ausgestellt,

bei dem die Versicherung vor der Ausreise

zuletzt bestanden hat. War der Versicherte

innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Versicherungsträgern

versichert, so haben erforderlichenfalls

alle in Betracht kommenden Versicherungsträger

eine solche Bescheinigung auszustellen.

(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung

nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht

kommende Versicherungsträger den (die) im

Absatz 2 bezeichneten Versicherungsträger um

Ausstellung und Übersendung der Bescheinigungen)

ersuchen.

Artikel 5

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und

des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens

legt der Versicherte dem aushelfenden Versicherungsträger

zum Nachweis des Anspruches eine

Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers

vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere

die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt

werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren,

so gibt die Bescheinigung überdies die Höhe

der auszuzahlenden Beträge an. Legt der Versicherte

die Bescheinigung nicht vor, so kann

der aushelfende Versicherungsträger den zuständigen

Versicherungsträger um Ausstellung

und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des

anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch

auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger

geltend zu machen, der den Antrag

unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,

aus dem die voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an

den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.

Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt

den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,

als handle es sich um einen eigenen

Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 4

des Abkommens sind insbesondere

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette

nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und

Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh

(nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3

genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und

phonetische Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahr2euge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Blindenführhunde;

10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in

Österreich Schilling 5000,— in der Türkei

türkische Pfund 4000,— übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter

Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4

des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers gewährt worden, so

teilt der aushelfende Versicherungsträger dies

unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger

mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,

die sich vorübergehend im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

entsprechend Anwendung.

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des

Abkommens ist wie folgt vorzugehen

a) Der Versicherte legt dem für ihn zuständigen

Versicherungsträger eine Mitteilung des

aushelfenden Versicherungsträgers in dreifacher

Ausfertigung über die Familienangehörigen

vor, die im Gebiet des anderen

Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung

dürfen keine Familienangehörigen

angeführt werden, die auf Grund eigener

Versicherung Anspruch auf Leistungen

haben.

b) Der für den Versicherten zuständige Versicherungsträger

bescheinigt auf dieser Mitteilung,

welche der angeführten Personen

Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften sind.

c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist

dem aushelfenden Versicherungsträger und

dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen

haben den aushelfenden Versicherungsträger

von jeder Änderung in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch der

Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren

könnte, insbesondere von jeder Beendigung

oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder

von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes

des Versicherten oder eines Familienangehörigen.

(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft

ist von dem für den Versicherten zuständigen

Versicherungsträger dem aushelfenden Versicherungsträger

unver2Üglich anzuzeigen.

(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2

des Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger

über Ersuchen des für den

Versicherten zuständigen Versicherungsträgers

für jeden Familienangehörigen Art, Umfang und

Dauer der vor dem Wohnortwechsel gewährten

Leistungen mitteilen.

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2

des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte

dem aushelfenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung vor, in welcher der

Versicherungsträger, der die Pension oder Rente

schuldet, bestätigt, daß der Berechtigte für sich

und allfällige Familienangehörige Anspruch auf

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften hat,

nach denen die Pension oder Rente geschuldet

wird. Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausstellt, sendet Zweitschriften davon an

die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten.

Artikel 6 Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit

der Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an

die Stelle des zuständigen Versicherungsträgers

die Verbindungsstelle tritt.

(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates in

zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches

auf Sachleistungen des Berechtigten

mit. Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden

Versicherungsträger unverzüglich in

Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle

des Vertragsstaates zu verständigen,

in dem der Versicherungsträger, der die

Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat

Artikel 8

(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung

nach Artikel 5 gebühren, werden

vom aushelfenden Versicherungsträger in der

Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum

Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in

einem Vertragsstaat die Währung des anderen

Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die

Umrechnung über die am Tag der Auszahlung

in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des

US-Dollar (Devise in New York) vorzunehmen.

(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten

Beträge ist vom aushelfenden Versicherungsträger

nach Abschluß des Leistungsfalles

oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung

der Verbindungsstellen beim zuständigen

Versicherungsträger geltend zu machen und

binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung

zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen

können binnen sechs Monaten nach der Zahlung

vorgenommen werden.

Kapitel 2

Pensions Versicherung

Artikel 9

(1) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander unverzüglich über Leistungsanträge,

auf die Abschnitt II Kapitel 2 des

Abkommens anzuwenden ist.

(2) Die zuständigen Versicherungsträger teilen

in der Folge einander auch die sonstigen für

eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen,

gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mit.

(3) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander und die Verbindungsstellen über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren

und über die Zustellung der Entscheidungen.

Artikel 10

Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten

einander unverzüglich, wenn sich die

Höhe einer Leistung ändert.

Artikel 11

Die zuständigen Versicherungsträger haben die

Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen,

die der zuständige Versicherungsträger

auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften

anzuwenden hat.

Artikel 12

Die zuständigen Versicherungsträger haben der

für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle

eine jährlich zu erstellende Statistik über

die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11

vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese

Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Artikel 13

Für die Zahlung von Renten und Sterbegeld

ist Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.

Artikel 14

Für die Durchführung des Artikels 24 des

Abkommens sind Artikel 5 und Artikel 8 Absatz

2 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Familienbeihilfe

Artikel 15

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfe werden

den türkischen Staatsangehörigen erstmals von

der Anstalt für Arbeits- und Arbeitervermittlung,

bei jährlicher Erneuerung von der Sozialversicherungsanstalt

Familienstandsbescheinigungen

ausgestellt werden, aus denen hervorgeht

a) die persönlichen Daten des türkischen

Dienstnehmers,

b) Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum

der Ehefrau (des Ehemannes) des

Dienstnehmers,

c) Vor- und Familienname der Kinder, für die

Familienbeihilfe beansprucht wird,

d) die Geburtsdaten und der Familienstand der

Kinder,

e) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum

Dienstnehmer,

f) im Falle die Kinder nicht zum Haushalt

des Dienstnehmers gehören, ob sie von

ihm überwiegend erhalten werden,

g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen

haben, die Höhe dieses Einkommens

in türkischen Pfund.

(2) Die Familienstandsbescheinigungen nach

Absatz 1 sind zu ihrer Gültigkeit von der ausstellenden

Anstalt mit zwei Unterschriften, dem

Anstaltsstempel und dem Prägestempel zu versehen.

Unter der Eintragung des letzten Kindes

ist ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die

Gesamtzahl der Kinder in Worten anzugeben.

Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit

einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.

(3) Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben und noch in Schulausbildung stehen,

ist neben der Familienstandsbescheinigung nach

Absatz 1 auch eine Bestätigung der besuchten

Schule oder Hochschule (Ausbildungsbescheinigung),

die von der Sozialversicherungsanstalt

gegenzuzeichnen und mit ihrem Anstaltsstempel

zu versehen ist, auszustellen. Die Absätze 1 und 2

sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die Anbringung

eines Prägestempels ist nicht erforderlich.

ABSCHNITT III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die

zuständigen Behörden einander mitgeteilt haben,

daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen

Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 17

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt

die Vereinbarung vom 3. Februar 1967 zur Durchführung

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Türkischen Republik über

Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung

vom 28. Juni 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 454/1973 und 121/1974 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1977,

in zwei Urschriften in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

Dr. Josef Schuh eh.

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Leopold Wohlmann eh.

Für das Ministerium für Soziale Sicherheit

Mustafa Mut eh.

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihre

m Art. 16 am 1. April 1977 in Kraft getreten.

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