239. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Türkischen Republik über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1966 in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 6. August 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976 —
im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
zur Durchführung des Abkommens die
nachstehenden Bestimmungen vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung werden die im
Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke
in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung werden die in den
Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten
Versicherungsträger des Aufenthaltsortes sowie
die nach Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens für
die Leistungsgewährung in Betracht kommenden
Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"
bezeichnet.
Artikel 2
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 26
Absatz 1 des Abkommens sind
in Österreich
a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger in Wien,
b) für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Finanzen in
Wien,
in der Türkei
a) die Sozialversicherungsanstalt (Sosyal
Sigortalar Kurumu Genel Müdürlügü) in
Ankara oder die von der zuständigen Behörde
bezeichneten Stellen,
b) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften
über die Invaliditäts-, Alters-
und Hinterbliebenenversicherung der selbständig
erwerbstätigen Personen die Generaldirektion
Bağ-Kur (Bağ-Kur Genel
Müdürlügü) in Ankara und
c) hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften
der Pensionskasse für Beamte
und Angestellte des Staates die Generaldirektion
der Pensionskasse (T. C. Emekli
Sandιğι) in Ankara.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung
der Durchführung des Abkommens
außer den in dieser Vereinbarung festgelegten
Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen,
insbesondere die Leistung und die Vermittlung
von Verwaltungshilfe.
(3) Die Verbindungsstellen können Vordrucke
für die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen
Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung
des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig
sind.
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1
Buchstabe a des Abkommens legt der Versicherte
den in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er entsendet wird,
eine Bescheinigung vor, daß auf ihn die Rechtsvorschriften
des Entsendestaates weiterhin Anwendung
finden.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn
die Beschäftigung ausgeübt wird
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung
in der Türkei
von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung
der Rechtsvorschriften zuständig ist,
denen der Versicherte zuletzt in der Türkei
unterlag.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1
des Abkommens legt der Versicherte erforderlichenfalls
dem in Betracht kommenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung über die
Versicherungszeiten vor, die er nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftstaates zurückgelegt
hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des
Versicherten von dem Versicherungsträger ausgestellt,
bei dem die Versicherung vor der Ausreise
zuletzt bestanden hat. War der Versicherte
innerhalb des letzten Jahres bei mehreren Versicherungsträgern
versichert, so haben erforderlichenfalls
alle in Betracht kommenden Versicherungsträger
eine solche Bescheinigung auszustellen.
(3) Legt der Versicherte die Bescheinigung
nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht
kommende Versicherungsträger den (die) im
Absatz 2 bezeichneten Versicherungsträger um
Ausstellung und Übersendung der Bescheinigungen)
ersuchen.
Artikel 5
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und
des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens
legt der Versicherte dem aushelfenden Versicherungsträger
zum Nachweis des Anspruches eine
Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers
vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere
die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt
werden dürfen. Sind Geldleistungen zu gewähren,
so gibt die Bescheinigung überdies die Höhe
der auszuzahlenden Beträge an. Legt der Versicherte
die Bescheinigung nicht vor, so kann
der aushelfende Versicherungsträger den zuständigen
Versicherungsträger um Ausstellung
und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des
anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch
auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger
geltend zu machen, der den Antrag
unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,
aus dem die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an
den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt
den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,
als handle es sich um einen eigenen
Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 4
des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette
nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und
Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh
(nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3
genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und
phonetische Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahr2euge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Blindenführhunde;
10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in
Österreich Schilling 5000,— in der Türkei
türkische Pfund 4000,— übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter
Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4
des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers gewährt worden, so
teilt der aushelfende Versicherungsträger dies
unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger
mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,
die sich vorübergehend im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
entsprechend Anwendung.
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des
Abkommens ist wie folgt vorzugehen
a) Der Versicherte legt dem für ihn zuständigen
Versicherungsträger eine Mitteilung des
aushelfenden Versicherungsträgers in dreifacher
Ausfertigung über die Familienangehörigen
vor, die im Gebiet des anderen
Vertragsstaates wohnen. In der Bescheinigung
dürfen keine Familienangehörigen
angeführt werden, die auf Grund eigener
Versicherung Anspruch auf Leistungen
haben.
b) Der für den Versicherten zuständige Versicherungsträger
bescheinigt auf dieser Mitteilung,
welche der angeführten Personen
Familienangehörige nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften sind.
c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist
dem aushelfenden Versicherungsträger und
dem Versicherten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Versicherte und seine Familienangehörigen
haben den aushelfenden Versicherungsträger
von jeder Änderung in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch der
Familienangehörigen auf die Sachleistungen berühren
könnte, insbesondere von jeder Beendigung
oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder
von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes
des Versicherten oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft
ist von dem für den Versicherten zuständigen
Versicherungsträger dem aushelfenden Versicherungsträger
unver2Üglich anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2
des Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger
über Ersuchen des für den
Versicherten zuständigen Versicherungsträgers
für jeden Familienangehörigen Art, Umfang und
Dauer der vor dem Wohnortwechsel gewährten
Leistungen mitteilen.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2
des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte
dem aushelfenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung vor, in welcher der
Versicherungsträger, der die Pension oder Rente
schuldet, bestätigt, daß der Berechtigte für sich
und allfällige Familienangehörige Anspruch auf
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften hat,
nach denen die Pension oder Rente geschuldet
wird. Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausstellt, sendet Zweitschriften davon an
die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten.
Artikel 6 Absätze 1 und 2 ist entsprechend mit
der Maßgabe anzuwenden, daß in Österreich an
die Stelle des zuständigen Versicherungsträgers
die Verbindungsstelle tritt.
(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates in
zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches
auf Sachleistungen des Berechtigten
mit. Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden
Versicherungsträger unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise ist die Verbindungsstelle
des Vertragsstaates zu verständigen,
in dem der Versicherungsträger, der die
Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung
nach Artikel 5 gebühren, werden
vom aushelfenden Versicherungsträger in der
Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum
Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in
einem Vertragsstaat die Währung des anderen
Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die
Umrechnung über die am Tag der Auszahlung
in beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des
US-Dollar (Devise in New York) vorzunehmen.
(2) Der Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten
Beträge ist vom aushelfenden Versicherungsträger
nach Abschluß des Leistungsfalles
oder für jedes Kalendervierteljahr durch Vermittlung
der Verbindungsstellen beim zuständigen
Versicherungsträger geltend zu machen und
binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung
zu erfüllen. Eventuelle Berichtigungen
können binnen sechs Monaten nach der Zahlung
vorgenommen werden.
Kapitel 2
Pensions Versicherung
Artikel 9
(1) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander unverzüglich über Leistungsanträge,
auf die Abschnitt II Kapitel 2 des
Abkommens anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Versicherungsträger teilen
in der Folge einander auch die sonstigen für
eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen,
gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mit.
(3) Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander und die Verbindungsstellen über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren
und über die Zustellung der Entscheidungen.
Artikel 10
Die zuständigen Versicherungsträger unterrichten
einander unverzüglich, wenn sich die
Höhe einer Leistung ändert.
Artikel 11
Die zuständigen Versicherungsträger haben die
Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen,
die der zuständige Versicherungsträger
auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften
anzuwenden hat.
Artikel 12
Die zuständigen Versicherungsträger haben der
für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle
eine jährlich zu erstellende Statistik über
die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11
vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese
Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Artikel 13
Für die Zahlung von Renten und Sterbegeld
ist Kapitel 2 entsprechend anzuwenden.
Artikel 14
Für die Durchführung des Artikels 24 des
Abkommens sind Artikel 5 und Artikel 8 Absatz
2 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Familienbeihilfe
Artikel 15
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfe werden
den türkischen Staatsangehörigen erstmals von
der Anstalt für Arbeits- und Arbeitervermittlung,
bei jährlicher Erneuerung von der Sozialversicherungsanstalt
Familienstandsbescheinigungen
ausgestellt werden, aus denen hervorgeht
a) die persönlichen Daten des türkischen
Dienstnehmers,
b) Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum
der Ehefrau (des Ehemannes) des
Dienstnehmers,
c) Vor- und Familienname der Kinder, für die
Familienbeihilfe beansprucht wird,
d) die Geburtsdaten und der Familienstand der
Kinder,
e) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum
Dienstnehmer,
f) im Falle die Kinder nicht zum Haushalt
des Dienstnehmers gehören, ob sie von
ihm überwiegend erhalten werden,
g) und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen
haben, die Höhe dieses Einkommens
in türkischen Pfund.
(2) Die Familienstandsbescheinigungen nach
Absatz 1 sind zu ihrer Gültigkeit von der ausstellenden
Anstalt mit zwei Unterschriften, dem
Anstaltsstempel und dem Prägestempel zu versehen.
Unter der Eintragung des letzten Kindes
ist ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die
Gesamtzahl der Kinder in Worten anzugeben.
Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit
einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
(3) Für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben und noch in Schulausbildung stehen,
ist neben der Familienstandsbescheinigung nach
Absatz 1 auch eine Bestätigung der besuchten
Schule oder Hochschule (Ausbildungsbescheinigung),
die von der Sozialversicherungsanstalt
gegenzuzeichnen und mit ihrem Anstaltsstempel
zu versehen ist, auszustellen. Die Absätze 1 und 2
sind hiebei sinngemäß anzuwenden. Die Anbringung
eines Prägestempels ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die
zuständigen Behörden einander mitgeteilt haben,
daß die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 17
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt
die Vereinbarung vom 3. Februar 1967 zur Durchführung
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Türkischen Republik über
Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung
vom 28. Juni 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 454/1973 und 121/1974 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1977,
in zwei Urschriften in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
Dr. Josef Schuh eh.
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Leopold Wohlmann eh.
Für das Ministerium für Soziale Sicherheit
Mustafa Mut eh.
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihre
m Art. 16 am 1. April 1977 in Kraft getreten.