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239_1976 AT

239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie deren Übersetzungen

wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen der beiden Staaten

auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter

zu entwickeln, sind übereingekommen, ein Abkommen

über die gebührenfreie Erteilung von

Sichtvermerken für Reisen von Staatsbürgern

der Vertragsstaaten zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher

Aufgaben zu schließen, und haben zu diesem

Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Erich Bielka,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Frigyes Puja,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses

sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben in

das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen

oder durch dieses durchreisen wollen,

erhalten den für solche Reisen erforderlichen

Sichtvermerk gebührenfrei und mit einer Gültigkeitsdauer

von sechs Monaten, wenn sie einer

österreichischen Vertretungsbehörde entweder

die Einladung einer in Art. 2 Abs. 1 genannten

österreichischen Stelle oder eine Bescheinigung

des Ungarischen Außenministeriums bzw. des

nach dem Reisezweck zuständigen Ministeriums,

eines anderen amtlichen Zentralorgans oder des

Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats der

Ungarischen Volksrepublik über die Notwendigkeit

der Reise beibringen.

(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses

sind und die zur Erfüllung sportlicher Aufgaben

in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

einreisen oder durch dieses durchreisen wollen,

erhalten den für solche Reisen erforderlichen

Sichtvermerk gebührenfrei und mit der zur

Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Gültigkeitsdauer,

wenn sie einer österreichischen Vertretungsbehörde

entweder die Einladung einer

in Art. 2 Abs. 2 genannten österreichischen Stelle

oder eine Bescheinigung des nach dem Reisezweck

zuständigen amtlichen ungarischen Zentralorgans

oder des Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats

der Ungarischen Volksrepublik über die

Notwendigkeit der Reise beibringen.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2

sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen österreichischen

Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher oder kultureller

Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen

Volksrepublik einreisen oder durch dieses durchreisen

wollen, erhalten den für solche Reisen

erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und

mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten,

wenn sie einer ungarischen Vertretungsbehörde

entweder die offizielle Einladung einer ungarischen

Stelle oder bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher

Aufgaben eine Bescheinigung ihrer gesetzlichen

beruflichen Interessenvertretung, bei

Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher oder

kultureller Aufgaben eine Bescheinigung des

hiefür sachlich zuständigen Bundesministeriums

bzw. Amtes der Landesregierung über die Notwendigkeit

der Reise beibringen.

(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen österreichischen

Reisepasses sind und die zur Erfüllung sportlicher

Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen

Volksrepublik einreisen oder durch

dieses durchreisen wollen, erhalten den für

solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei

und mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nötigen Gültigkeitsdauer, wenn sie einer

ungarischen Vertretungsbehörde entweder die

offizielle Einladung einer ungarischen Stelle

oder eine Bescheinigung des hiefür sachlich

zuständigen Bundesministeriums bzw. Amtes der

Landesregierung über die Notwendigkeit der

Reise beibringen.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2

sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates

zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher

oder kultureller Aufgaben die mehrmalige

Einreise in das Hoheitsgebiet bzw. die

mehrmalige Durchreise durch das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates unerläßlich ist, werden

Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2

Abs. 1 dieses Abkommens nach Möglichkeit

für die mehrmalige Einreise bzw. Durchreise

erteilt.

(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw.

Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens werden für

die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden

Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche

Genehmigung erforderlich ist, nur bei

Vorliegen einer solchen Genehmigung erteilt.

Artikel 4

Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten

sind berechtigt, gemäß Art. 1 bzw. Art. 2 dieses

Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen

für ungültig zu erklären.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht

der zuständigen Organe der Vertragsstaaten,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen,

die Erteilung eines Sichtvermerkes, die Einreise

oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Artikel 2 und 4 des Abkommens zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich und

der Regierung der Ungarischen Volksrepublik

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Dienstpässen vom 29. April 1969

werden unbeschadet der Weitergeltung der

übrigen Bestimmungen des Abkommens aufgehoben.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren;

die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

Es tritt am 60. Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Es tritt sechs Monate nach

dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der

Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf dem

diplomatischen Wege die Kündigung des Abkommens

mitgeteilt hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens

läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke

sowie das Recht der zuständigen Organe der

Vertragsstaaten zur Ungültigerklärung dieser

Sichtvermerke gemäß Artikel 4 dieses Abkommens

unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar

1975, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

E. BIELKA m. p.

Für die Ungarische

Volksrepublik

PUJA Frigyes m. p.

Übersetzung der Anlage A

Anlage B

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. April 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 7

Abs. 1 des Abkommens am 11. Juni 1976 in Kraft.

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