239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie deren Übersetzungen
wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen der beiden Staaten
auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter
zu entwickeln, sind übereingekommen, ein Abkommen
über die gebührenfreie Erteilung von
Sichtvermerken für Reisen von Staatsbürgern
der Vertragsstaaten zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher
Aufgaben zu schließen, und haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Erich Bielka,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Frigyes Puja,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses
sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben in
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen
oder durch dieses durchreisen wollen,
erhalten den für solche Reisen erforderlichen
Sichtvermerk gebührenfrei und mit einer Gültigkeitsdauer
von sechs Monaten, wenn sie einer
österreichischen Vertretungsbehörde entweder
die Einladung einer in Art. 2 Abs. 1 genannten
österreichischen Stelle oder eine Bescheinigung
des Ungarischen Außenministeriums bzw. des
nach dem Reisezweck zuständigen Ministeriums,
eines anderen amtlichen Zentralorgans oder des
Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats der
Ungarischen Volksrepublik über die Notwendigkeit
der Reise beibringen.
(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses
sind und die zur Erfüllung sportlicher Aufgaben
in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
einreisen oder durch dieses durchreisen wollen,
erhalten den für solche Reisen erforderlichen
Sichtvermerk gebührenfrei und mit der zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Gültigkeitsdauer,
wenn sie einer österreichischen Vertretungsbehörde
entweder die Einladung einer
in Art. 2 Abs. 2 genannten österreichischen Stelle
oder eine Bescheinigung des nach dem Reisezweck
zuständigen amtlichen ungarischen Zentralorgans
oder des Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats
der Ungarischen Volksrepublik über die
Notwendigkeit der Reise beibringen.
(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2
sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen gewöhnlichen österreichischen
Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher oder kultureller
Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen
Volksrepublik einreisen oder durch dieses durchreisen
wollen, erhalten den für solche Reisen
erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und
mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten,
wenn sie einer ungarischen Vertretungsbehörde
entweder die offizielle Einladung einer ungarischen
Stelle oder bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher
Aufgaben eine Bescheinigung ihrer gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretung, bei
Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher oder
kultureller Aufgaben eine Bescheinigung des
hiefür sachlich zuständigen Bundesministeriums
bzw. Amtes der Landesregierung über die Notwendigkeit
der Reise beibringen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen gewöhnlichen österreichischen
Reisepasses sind und die zur Erfüllung sportlicher
Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen
Volksrepublik einreisen oder durch
dieses durchreisen wollen, erhalten den für
solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei
und mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nötigen Gültigkeitsdauer, wenn sie einer
ungarischen Vertretungsbehörde entweder die
offizielle Einladung einer ungarischen Stelle
oder eine Bescheinigung des hiefür sachlich
zuständigen Bundesministeriums bzw. Amtes der
Landesregierung über die Notwendigkeit der
Reise beibringen.
(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2
sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
Artikel 3
(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates
zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher
oder kultureller Aufgaben die mehrmalige
Einreise in das Hoheitsgebiet bzw. die
mehrmalige Durchreise durch das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates unerläßlich ist, werden
Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2
Abs. 1 dieses Abkommens nach Möglichkeit
für die mehrmalige Einreise bzw. Durchreise
erteilt.
(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw.
Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens werden für
die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden
Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche
Genehmigung erforderlich ist, nur bei
Vorliegen einer solchen Genehmigung erteilt.
Artikel 4
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten
sind berechtigt, gemäß Art. 1 bzw. Art. 2 dieses
Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen
für ungültig zu erklären.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht
der zuständigen Organe der Vertragsstaaten,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen,
die Erteilung eines Sichtvermerkes, die Einreise
oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Artikel 2 und 4 des Abkommens zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich und
der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Dienstpässen vom 29. April 1969
werden unbeschadet der Weitergeltung der
übrigen Bestimmungen des Abkommens aufgehoben.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren;
die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
Es tritt am 60. Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Es tritt sechs Monate nach
dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der
Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf dem
diplomatischen Wege die Kündigung des Abkommens
mitgeteilt hat.
(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens
läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke
sowie das Recht der zuständigen Organe der
Vertragsstaaten zur Ungültigerklärung dieser
Sichtvermerke gemäß Artikel 4 dieses Abkommens
unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar
1975, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
E. BIELKA m. p.
Für die Ungarische
Volksrepublik
PUJA Frigyes m. p.
Übersetzung der Anlage A
Anlage B
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. April 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 7
Abs. 1 des Abkommens am 11. Juni 1976 in Kraft.