239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Bestandteile der Bundesstraße
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben
den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,
wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege,
Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung
dienende Verkehrsflächen, auch bauliche
Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels,
Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern,
Straßenböschungen, Straßengräben, ferner
im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen
zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen
durch den Verkehr auf der Bundesstraße,
insbesondere gegen Lärmeinwirkung, und schließlich
im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der
Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen
dienende bebaute und unbebaute Grundstücke."
2. Dem § 4 ist ein Abs. 5 anzufügen
„(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach
Abs. 1 sind die Planunterlagen (Abs. 4) oder bei
Ermangelung solcher der Entwurf der Verordnung
durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige
Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
und durch Anschlag an den Amtstafeln des
Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden
kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist
können von den Eigentümern, den Servitutsberechtigten
und den Bestandnehmern der
durch die künftige Straßentrasse betroffenen
Grundstücksteile (§ 15 Abs. 2) schriftlich Äußerungen
bei der Gemeinde eingebracht werden.
Diese hat die Äußerungen zu prüfen und mit dem
Ergebnis der Prüfung gesammelt dem Bundesminister
für Bauten und Technik zu übermitteln."
3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen
ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen
der Nachbarn durch den künftigen Verkehr
auf der Bundesstraße soweit herabgesetzt werden,
als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren
Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand
ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung
wegen der Art der Nutzung des
der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar
ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht
begründet."
4. Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung
(3).
5. § 24 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten
Grundstücken können die beim Bau
einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen
nicht untersagen. Wird durch solche
Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen
Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat
der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann,
wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung
ein Verschulden trifft oder soweit es sich
um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken
handelt."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.