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239_1975 AT

239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Bestandteile der Bundesstraße

Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben

den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,

wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege,

Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung

dienende Verkehrsflächen, auch bauliche

Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels,

Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern,

Straßenböschungen, Straßengräben, ferner

im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen

zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen

durch den Verkehr auf der Bundesstraße,

insbesondere gegen Lärmeinwirkung, und schließlich

im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der

Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen

dienende bebaute und unbebaute Grundstücke."

2. Dem § 4 ist ein Abs. 5 anzufügen

„(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach

Abs. 1 sind die Planunterlagen (Abs. 4) oder bei

Ermangelung solcher der Entwurf der Verordnung

durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige

Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

und durch Anschlag an den Amtstafeln des

Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden

kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist

können von den Eigentümern, den Servitutsberechtigten

und den Bestandnehmern der

durch die künftige Straßentrasse betroffenen

Grundstücksteile (§ 15 Abs. 2) schriftlich Äußerungen

bei der Gemeinde eingebracht werden.

Diese hat die Äußerungen zu prüfen und mit dem

Ergebnis der Prüfung gesammelt dem Bundesminister

für Bauten und Technik zu übermitteln."

3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen

ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen

der Nachbarn durch den künftigen Verkehr

auf der Bundesstraße soweit herabgesetzt werden,

als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren

Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand

ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung

wegen der Art der Nutzung des

der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar

ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht

begründet."

4. Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung

(3).

5. § 24 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten

Grundstücken können die beim Bau

einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen

nicht untersagen. Wird durch solche

Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen

Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat

der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen

den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann,

wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung

ein Verschulden trifft oder soweit es sich

um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken

handelt."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

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