239. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes samt Interpretativer Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der National rat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung zu Art. 6
Abs. 2 lit. a wird verfassungsmäßig genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die das gegenständliche
Übereinkommen unterzeichnet
haben,
In der Erwägung, daß der
Europarat die Herstellung einer
engeren Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern zur Aufgabe
hat, insbesondere um die Ideale
und Grundsätze, die ihr gemeinsames
Erbe bilden, zu wahren
und zu fördern;
Unter Bedachtnahme auf das
Europäische Kulturabkommen,
das in Paria am 19. Dezember
1954 unterzeichnet wurde, und
insbesondere auf Artikel 5 dieses
Abkommens;
Unter Bekräftigung der wesentlichen
Bedeutung des archäologischen
Erbes für das Wissen
über die Geschichte der Kulturen;
In der Erkenntnis, daß die
moralische Verantwortung für
den Schutz des ernstlich von
Vernichtung bedrohten europäischen
archäologischen Erbes, der
frühesten Quelle europäischer
Geschichte, wohl in erster Linie
vom unmittelbar betroffenen
Staat getragen wird, darüber
hinaus aber die Gesamtheit der
europäischen Staaten betrifft;
In der Erwägung, daß der
erste Schritt zum Schutz dieses
Erbes die Anwendung der
strengsten wissenschaftlichen
Methoden auf die archäologische
Forschung oder die archäologischen
Funde sein sollte, um
deren volle geschichtliche Bedeutung
zu erhalten und zu vermeiden,
daß durch Raubgrabungen
wissenschaftliche Quellen unwiederbringlich
verlorengehen ;
In der Erwägung, daß der
wissenschaftliche Schutz, der auf
diese Weise allen archäologischen
Gegenständen gewährt würde,
a) im Interesse der Sammlungen,
vor allem der
öffentlichen, läge und
b) zur notwendigen Sanierung
des Handels mit
archäologischen Fundgegenständen
beitrüge;
In der Erwägung, daß es
notwendig ist, Raubgrabungen
zu verbieten, eine wissenschaftliche
Kontrolle archäologischer
Gegenstände einzuführen
und zu versuchen, durch Aufklärungsaktionen
in der Öffentlichkeit
den archäologischen
Ausgrabungen ihre volle wissenschaftliche
Bedeutung zu geben,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
gelten als archäologische
Gegenstände alle Überreste und
Gegenstände oder alle anderen
Spuren menschlicher Existenz,
soweit sie von Epochen und
Kulturen zeugen, für die die
Ausgrabungen oder Funde die
wichtigste Quelle oder eine der
wichtigsten Quellen wissenschaftlicher
Erkenntnis darstellen.
ARTIKEL 2
Zur Sicherung des Schutzes
von. Fundstellen und Lagen, die
archäologische Hoffnungsgebiete
sind, verpflichtet sich jede vertragschließende
Partei, im Rahmen
des Möglichen alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen,
um
a) solche Lagen und Fundgebiete
von archäologischem
Interesse abzugrenzen
und zu schützen;
b) Schutzzonen für die Erhaltung
von Sachzeugnissen
zur Ausgrabung durch
spätere Generationen von
Archäologen zu schaffen.
ARTIKEL 3
Um archäologischen Ausgrabungen
in Lagen, Fundgebieten
und Zonen, die gemäß Artikel 2
dieses Übereinkommens zu
Schutzgebieten erklärt werden,
ihre volle wissenschaftliche Bedeutung
zu sichern, verpflichtet
sich jede Vertragspartei, soweit
wie möglich
a) Raubgrabungen zu verbieten
und zu verhindern;
b) alle notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um
sicherzustellen, daß Ausgrabungen
nur qualifizierten
Personen auf Grund
einer Sondergenehmigung
anvertraut werden;
c) die Kontrolle und die Erhaltung
der erzielten Resultate
zu sichern.
ARTIKEL 4
1. Um das Studium archäologischer
Funde und die Verbreitung
der Kenntnisse dieser
Funde zu erleichtern, verpflichtet
sich jede Vertragspartei, alle
praktischen Maßnahmen zu ergreifen,
um eine möglichst
schnelle und vollständige wissenschaftliche
Publizierung der Ergebnisse
dieser Ausgrabungen
und Funde sicherzustellen.
2. Darüber hinaus wird jede
Vertragspartei die Möglichkeit
prüfen,
a) ein nationales Inventar der
archäologischen Gegenstände
in öffentlichem und
— wenn möglich — auch
jener in privatem Besitz
und
b) einen wissenschaftlichen
Katalog der archäologischen
Gegenstände in
öffentlichem und — wenn
möglich — auch jener in
privatem Besitz zu erstellen.
ARTIKEL 5
Im Hinblick auf die wissenschaftlichen,
kulturellen und erzieherischen
Ziele dieses Übereinkommens
verpflichtet sich
jede Vertragspartei,
a) die Entlehnung von archäologischen
Gegenständen
zu wissenschaftlichen,
kulturellen und erzieherischen
Zwecken zu erleichtern;
b) den Austausch von Informationsmaterial
über
i) archäologische Gegenstände
ii) genehmigte und unerlaubte
Ausgrabungen
zwischen wissenschaftlichen
Institutionen, Museen
und den zuständigen nationalen
Behörden zu fördern;
c) alles in ihrer Macht Stehende
zu tun, um die zuständigen
Behörden in den
Ursprungsländern, sofern
sie Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens sind,
über jedes Angebot zu informieren,
das den Verdacht
rechtfertigt, entweder
von Raubgrabungen
oder rechtswidrigerweise
von offiziellen
Ausgrabungen zu stammen,
sowie diesen Behörden
alle erforderlichen Details
darüber bekanntzugeben;
d) Aufklärungsaktionen
durchzuführen, um in der
Öffentlichkeit das Bewußtsein
zu wecken und zu
fördern, wie wertvoll
archäologische Gegenstände
für das Wissen über
die Geschichte der Kulturen
sind und daß unkontrollierte
Ausgrabungen
dieses Erbe gefährden.
ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich — je nach den gegebenen
Erfordernissen —, alle
Möglichkeiten einer zweckentsprechenden
Zusammenarbeit zu
nützen, um zu verhindern, daß
die internationale Entlehnung
von archäologischen Gegenständen
in irgendeiner Weise den
Schutz des mit diesen Gegenständen
verbundenen kulturellen
und wissenschaftlichen Interesses
beeinträchtigt.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet
sich insbesondere
a) bezüglich der Museen und
ähnlicher Einrichtungen,
deren Einkaufspolitik vom
Staat kontrolliert wird,
die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um zu
verhindern, daß archäologische
Gegenstände angekauft
werden, die aus
einem bestimmten Grund
den Verdacht rechtfertigen,
von Raubgrabungen
oder rechtswidrigerweise
von offiziellen Ausgrabungen
zu stammen;
b) jenen Museen und ähnlichen
Einrichtungen auf
dem Gebiet des Vertragsstaates,
deren Ankaufspolitik
vom Staat nicht
kontrolliert wird,
i) den Text dieses Übereinkommens
zu übermitteln
und
ii) keine Anstrengung zu
scheuen, um zu erreichen,
daß auch
diese Museen und
Einrichtungen sich an
die Grundsätze der
lit. a dieses Absatzes
halten.;
c) soweit wie möglich durch
Aufklärungsaktionen,
durch Information, Wachsamkeit
und Zusammenarbeit
den Handel von
jenen archäologischen Gegenständen
einzuschränken,
die aus einem bestimmten
Grund den Verdacht
rechtfertigen, von
Raubgrabungen oder
rechtswidrigerweise von
offiziellen Ausgrabungen
zu stammen.
ARTIKEL 7
Um die Anwendung des
Grundsatzes der Zusammenarbeit
zum Schutz des archäologischen
Erbes, der die Grundlage
dieses Übereinkommens ist, zu
sichern, verpflichtet sich jede
Vertragspartei im Rahmen der
durch dieses Übereinkommen
übernommenen Verpflichtungen,
alle von einer anderen Vertragspartei
aufgeworfenen Identifizierungs-
und Authentifizierungsprobleme
aufmerksam zu
prüfen und dabei aktiv innerhalb
der durch die nationale Gesetzgebung
gezogenen Grenzen
zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 8
Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Maßnahmen
bilden weder die Grundlage für
eine Einschränkung des gesetzmäßigen
Handels mit archäologischen
Gegenständen noch eine
solche für deren gesetzmäßiges
Eigentum und berühren auch
nicht die Rechtsvorschriften
über die Weitergabe dieser
Gegenstände.
ARTIKEL 9
Jede Vertragspartei wird dem
Generalsekretär des Europarates
in angemessener Zeit über jene
Maßnahmen berichten, die sie
in Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
treffen konnte.
ARTIKEL 10
1. Dieses Übereinkommen liegt
zur Unterzeichnung durch die
Mitgliedstaaten des Europarates
auf. Sie bedarf der Ratifikation
oder Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt
drei Monate nach der Hinterlegung
der dritten Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat,
der dieses Übereinkommen
in der Folge ratifiziert oder
annimmt, tritt es drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 11
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann
a) jeder Nicht-Mitgliedstaat
des Europarates diesem
Übereinkommen beitreten,
sofern er ein Vertragsstaat
des Europäischen
Kulturabkommens
ist, das am 19. Dezember
1954 in Paris unterzeichnet
wurde;
b) das Ministerkomitee des
Europarates jeden anderen
Nicht-Mitgliedstaat zum
Beitritt einladen.
2. Der Beitritt erfolgt durch
die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
des Europarates und wird drei
Monate nach Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 12
1. Jeder Unterzeichnerstaat
kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Annahmeurkunde und jeder beitretende
Staat zum Zeitpunkt
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
jenes Gebiet oder jene
Gebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung
finden wird.
2. Jeder Unterzeichnerstaat
kann zum Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt
und jeder beitretende Staat zum
Zeitpunkt der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt
in einer an den Generalsekretär
des Europarates gerichteten Erklärung
die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes andere
in dieser Erklärung näher
bezeichnete Gebiet ausdehnen,
sofern er für dessen internationale
Beziehungen verantwortlich
oder ermächtigt ist, in dessen
Namen Verpflichtungen einzugehen.
3. Jede Erklärung, die auf
Grund des vorhergehenden Absatzes
abgegeben wurde, kann
hinsichtlich jedes in dieser Erklärung
näher bezeichneten Gebietes
gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13 dieses Übereinkommens
zurückgezogen werden.
ARTIKEL 13
1. Dieses Übereinkommen
bleibt ohne zeitliche Begrenzung
in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann
für ihren Bereich die Kündigung
dieses Übereinkommens dem
Generalsekretär des Europarates
notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Einlangen der Notifikation
beim Generalsekretär
des Europarates wirksam.
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarates und
jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde,
c) jedes Datum des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel
10,
d) jede gemäß den Bestimmungen
der Absätze 2
und 3 des Artikels 12 eingelangte
Erklärung,
e) jede gemäß den Bestimmungen
des Artikels 13
eingelangte Notifikation
sowie das Datum, mit dem
die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterzeichner dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu London, am
6. Mai 1969, in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Fassungen gleichermaßen
verbindlich sind, in einem einzigen
Exemplar, das im Archiv des
Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates
übermittelt jedem Unterzeichnerstaat
und jedem beitretenden
Staat beglaubigte Ausfertigungen.
Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a
Österreich ist der Ansicht, daß
die Bestimmungen des Artikels 6
Absatz 2 Buchstabe a für sein
Hoheitsgebiet nicht zur Anwendung
kommen, wenn durch den
Ankauf der in der genannten
Bestimmung zitierten Gegenstände
durch Museen und Institutionen,
welche unter Kontrolle
der öffentlichen Gebietskörperschaften
stehen, diese Objekte
vor dem Verfall oder der Zerstörung
gerettet und unter
öffentliche Aufsicht oder unter
staatlichen Schutz gestellt werden
können.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Art. 10 Abs. 3 am 27. Mai 1974 in Kraft.
Nach den bis zum 21. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates
gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark (außer Färöer),
Frankreich, der Heilige Stuhl, Luxemburg, Malta, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.