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239_1974 AT

239. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes samt Interpretativer Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes samt Interpretativer Erklärung

Der National rat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung zu Art. 6

Abs. 2 lit. a wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die das gegenständliche

Übereinkommen unterzeichnet

haben,

In der Erwägung, daß der

Europarat die Herstellung einer

engeren Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern zur Aufgabe

hat, insbesondere um die Ideale

und Grundsätze, die ihr gemeinsames

Erbe bilden, zu wahren

und zu fördern;

Unter Bedachtnahme auf das

Europäische Kulturabkommen,

das in Paria am 19. Dezember

1954 unterzeichnet wurde, und

insbesondere auf Artikel 5 dieses

Abkommens;

Unter Bekräftigung der wesentlichen

Bedeutung des archäologischen

Erbes für das Wissen

über die Geschichte der Kulturen;

In der Erkenntnis, daß die

moralische Verantwortung für

den Schutz des ernstlich von

Vernichtung bedrohten europäischen

archäologischen Erbes, der

frühesten Quelle europäischer

Geschichte, wohl in erster Linie

vom unmittelbar betroffenen

Staat getragen wird, darüber

hinaus aber die Gesamtheit der

europäischen Staaten betrifft;

In der Erwägung, daß der

erste Schritt zum Schutz dieses

Erbes die Anwendung der

strengsten wissenschaftlichen

Methoden auf die archäologische

Forschung oder die archäologischen

Funde sein sollte, um

deren volle geschichtliche Bedeutung

zu erhalten und zu vermeiden,

daß durch Raubgrabungen

wissenschaftliche Quellen unwiederbringlich

verlorengehen ;

In der Erwägung, daß der

wissenschaftliche Schutz, der auf

diese Weise allen archäologischen

Gegenständen gewährt würde,

a) im Interesse der Sammlungen,

vor allem der

öffentlichen, läge und

b) zur notwendigen Sanierung

des Handels mit

archäologischen Fundgegenständen

beitrüge;

In der Erwägung, daß es

notwendig ist, Raubgrabungen

zu verbieten, eine wissenschaftliche

Kontrolle archäologischer

Gegenstände einzuführen

und zu versuchen, durch Aufklärungsaktionen

in der Öffentlichkeit

den archäologischen

Ausgrabungen ihre volle wissenschaftliche

Bedeutung zu geben,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

gelten als archäologische

Gegenstände alle Überreste und

Gegenstände oder alle anderen

Spuren menschlicher Existenz,

soweit sie von Epochen und

Kulturen zeugen, für die die

Ausgrabungen oder Funde die

wichtigste Quelle oder eine der

wichtigsten Quellen wissenschaftlicher

Erkenntnis darstellen.

ARTIKEL 2

Zur Sicherung des Schutzes

von. Fundstellen und Lagen, die

archäologische Hoffnungsgebiete

sind, verpflichtet sich jede vertragschließende

Partei, im Rahmen

des Möglichen alle erforderlichen

Maßnahmen zu ergreifen,

um

a) solche Lagen und Fundgebiete

von archäologischem

Interesse abzugrenzen

und zu schützen;

b) Schutzzonen für die Erhaltung

von Sachzeugnissen

zur Ausgrabung durch

spätere Generationen von

Archäologen zu schaffen.

ARTIKEL 3

Um archäologischen Ausgrabungen

in Lagen, Fundgebieten

und Zonen, die gemäß Artikel 2

dieses Übereinkommens zu

Schutzgebieten erklärt werden,

ihre volle wissenschaftliche Bedeutung

zu sichern, verpflichtet

sich jede Vertragspartei, soweit

wie möglich

a) Raubgrabungen zu verbieten

und zu verhindern;

b) alle notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um

sicherzustellen, daß Ausgrabungen

nur qualifizierten

Personen auf Grund

einer Sondergenehmigung

anvertraut werden;

c) die Kontrolle und die Erhaltung

der erzielten Resultate

zu sichern.

ARTIKEL 4

1. Um das Studium archäologischer

Funde und die Verbreitung

der Kenntnisse dieser

Funde zu erleichtern, verpflichtet

sich jede Vertragspartei, alle

praktischen Maßnahmen zu ergreifen,

um eine möglichst

schnelle und vollständige wissenschaftliche

Publizierung der Ergebnisse

dieser Ausgrabungen

und Funde sicherzustellen.

2. Darüber hinaus wird jede

Vertragspartei die Möglichkeit

prüfen,

a) ein nationales Inventar der

archäologischen Gegenstände

in öffentlichem und

— wenn möglich — auch

jener in privatem Besitz

und

b) einen wissenschaftlichen

Katalog der archäologischen

Gegenstände in

öffentlichem und — wenn

möglich — auch jener in

privatem Besitz zu erstellen.

ARTIKEL 5

Im Hinblick auf die wissenschaftlichen,

kulturellen und erzieherischen

Ziele dieses Übereinkommens

verpflichtet sich

jede Vertragspartei,

a) die Entlehnung von archäologischen

Gegenständen

zu wissenschaftlichen,

kulturellen und erzieherischen

Zwecken zu erleichtern;

b) den Austausch von Informationsmaterial

über

i) archäologische Gegenstände

ii) genehmigte und unerlaubte

Ausgrabungen

zwischen wissenschaftlichen

Institutionen, Museen

und den zuständigen nationalen

Behörden zu fördern;

c) alles in ihrer Macht Stehende

zu tun, um die zuständigen

Behörden in den

Ursprungsländern, sofern

sie Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens sind,

über jedes Angebot zu informieren,

das den Verdacht

rechtfertigt, entweder

von Raubgrabungen

oder rechtswidrigerweise

von offiziellen

Ausgrabungen zu stammen,

sowie diesen Behörden

alle erforderlichen Details

darüber bekanntzugeben;

d) Aufklärungsaktionen

durchzuführen, um in der

Öffentlichkeit das Bewußtsein

zu wecken und zu

fördern, wie wertvoll

archäologische Gegenstände

für das Wissen über

die Geschichte der Kulturen

sind und daß unkontrollierte

Ausgrabungen

dieses Erbe gefährden.

ARTIKEL 6

1. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich — je nach den gegebenen

Erfordernissen —, alle

Möglichkeiten einer zweckentsprechenden

Zusammenarbeit zu

nützen, um zu verhindern, daß

die internationale Entlehnung

von archäologischen Gegenständen

in irgendeiner Weise den

Schutz des mit diesen Gegenständen

verbundenen kulturellen

und wissenschaftlichen Interesses

beeinträchtigt.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet

sich insbesondere

a) bezüglich der Museen und

ähnlicher Einrichtungen,

deren Einkaufspolitik vom

Staat kontrolliert wird,

die notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um zu

verhindern, daß archäologische

Gegenstände angekauft

werden, die aus

einem bestimmten Grund

den Verdacht rechtfertigen,

von Raubgrabungen

oder rechtswidrigerweise

von offiziellen Ausgrabungen

zu stammen;

b) jenen Museen und ähnlichen

Einrichtungen auf

dem Gebiet des Vertragsstaates,

deren Ankaufspolitik

vom Staat nicht

kontrolliert wird,

i) den Text dieses Übereinkommens

zu übermitteln

und

ii) keine Anstrengung zu

scheuen, um zu erreichen,

daß auch

diese Museen und

Einrichtungen sich an

die Grundsätze der

lit. a dieses Absatzes

halten.;

c) soweit wie möglich durch

Aufklärungsaktionen,

durch Information, Wachsamkeit

und Zusammenarbeit

den Handel von

jenen archäologischen Gegenständen

einzuschränken,

die aus einem bestimmten

Grund den Verdacht

rechtfertigen, von

Raubgrabungen oder

rechtswidrigerweise von

offiziellen Ausgrabungen

zu stammen.

ARTIKEL 7

Um die Anwendung des

Grundsatzes der Zusammenarbeit

zum Schutz des archäologischen

Erbes, der die Grundlage

dieses Übereinkommens ist, zu

sichern, verpflichtet sich jede

Vertragspartei im Rahmen der

durch dieses Übereinkommen

übernommenen Verpflichtungen,

alle von einer anderen Vertragspartei

aufgeworfenen Identifizierungs-

und Authentifizierungsprobleme

aufmerksam zu

prüfen und dabei aktiv innerhalb

der durch die nationale Gesetzgebung

gezogenen Grenzen

zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 8

Die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Maßnahmen

bilden weder die Grundlage für

eine Einschränkung des gesetzmäßigen

Handels mit archäologischen

Gegenständen noch eine

solche für deren gesetzmäßiges

Eigentum und berühren auch

nicht die Rechtsvorschriften

über die Weitergabe dieser

Gegenstände.

ARTIKEL 9

Jede Vertragspartei wird dem

Generalsekretär des Europarates

in angemessener Zeit über jene

Maßnahmen berichten, die sie

in Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

treffen konnte.

ARTIKEL 10

1. Dieses Übereinkommen liegt

zur Unterzeichnung durch die

Mitgliedstaaten des Europarates

auf. Sie bedarf der Ratifikation

oder Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt

drei Monate nach der Hinterlegung

der dritten Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat,

der dieses Übereinkommen

in der Folge ratifiziert oder

annimmt, tritt es drei Monate

nach Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 11

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann

a) jeder Nicht-Mitgliedstaat

des Europarates diesem

Übereinkommen beitreten,

sofern er ein Vertragsstaat

des Europäischen

Kulturabkommens

ist, das am 19. Dezember

1954 in Paris unterzeichnet

wurde;

b) das Ministerkomitee des

Europarates jeden anderen

Nicht-Mitgliedstaat zum

Beitritt einladen.

2. Der Beitritt erfolgt durch

die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

des Europarates und wird drei

Monate nach Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 12

1. Jeder Unterzeichnerstaat

kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Annahmeurkunde und jeder beitretende

Staat zum Zeitpunkt

der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

jenes Gebiet oder jene

Gebiete bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung

finden wird.

2. Jeder Unterzeichnerstaat

kann zum Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde oder zu

irgendeinem späteren Zeitpunkt

und jeder beitretende Staat zum

Zeitpunkt der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder zu

irgendeinem späteren Zeitpunkt

in einer an den Generalsekretär

des Europarates gerichteten Erklärung

die Anwendung dieses

Übereinkommens auf jedes andere

in dieser Erklärung näher

bezeichnete Gebiet ausdehnen,

sofern er für dessen internationale

Beziehungen verantwortlich

oder ermächtigt ist, in dessen

Namen Verpflichtungen einzugehen.

3. Jede Erklärung, die auf

Grund des vorhergehenden Absatzes

abgegeben wurde, kann

hinsichtlich jedes in dieser Erklärung

näher bezeichneten Gebietes

gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13 dieses Übereinkommens

zurückgezogen werden.

ARTIKEL 13

1. Dieses Übereinkommen

bleibt ohne zeitliche Begrenzung

in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann

für ihren Bereich die Kündigung

dieses Übereinkommens dem

Generalsekretär des Europarates

notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Einlangen der Notifikation

beim Generalsekretär

des Europarates wirksam.

ARTIKEL 14

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarates und

jedem Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung,

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde,

c) jedes Datum des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel

10,

d) jede gemäß den Bestimmungen

der Absätze 2

und 3 des Artikels 12 eingelangte

Erklärung,

e) jede gemäß den Bestimmungen

des Artikels 13

eingelangte Notifikation

sowie das Datum, mit dem

die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterzeichner dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu London, am

6. Mai 1969, in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Fassungen gleichermaßen

verbindlich sind, in einem einzigen

Exemplar, das im Archiv des

Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates

übermittelt jedem Unterzeichnerstaat

und jedem beitretenden

Staat beglaubigte Ausfertigungen.

Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a

Österreich ist der Ansicht, daß

die Bestimmungen des Artikels 6

Absatz 2 Buchstabe a für sein

Hoheitsgebiet nicht zur Anwendung

kommen, wenn durch den

Ankauf der in der genannten

Bestimmung zitierten Gegenstände

durch Museen und Institutionen,

welche unter Kontrolle

der öffentlichen Gebietskörperschaften

stehen, diese Objekte

vor dem Verfall oder der Zerstörung

gerettet und unter

öffentliche Aufsicht oder unter

staatlichen Schutz gestellt werden

können.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Art. 10 Abs. 3 am 27. Mai 1974 in Kraft.

Nach den bis zum 21. März 1974 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates

gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark (außer Färöer),

Frankreich, der Heilige Stuhl, Luxemburg, Malta, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.

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