239. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Bundesregierung vom
17. Feber 1970, BGBl. Nr. 103, über den
Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden wird
wie folgt geändert
Lit. a des § 3 hat zu lauten
„a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich
auf
1. den Bereich der Bahnhöfe Bruck an der
Leitha, Deutschkreutz, Mattersburg und
Wulkaprodersdorf,
2. die im Bundesland Burgenland liegenden
Gleiskörper der über den Bahnhof Bruck
an der Leitha zur Bundesgrenze füh-
renden Eisenbahnstrecke sowie der über
die Bahnhöfe Deutschkreutz und Mattersburg
und von Neufeld an der Leitha
über den Bahnhof Wulkaprodersdorf in
Richtung Sopron zur Bundesgrenze führenden
Eisenbahnstrecken;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in
Kraft.