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239_1972 AT

239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von

Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,

welches also lautet

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik

Österreich Vertragspartei des Vertrages über die

Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der

am 1. Juli 1968 in London, Moskau und

Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;

IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des

Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt

lautet

„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei

ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen,

die in einem mit der Internationalen

Atomenergie-Organisation entsprechend

dem Statut der Internationalen

Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem

dieser Organisation auszuhandelnden

und abzuschließenden Vertrag festgelegt

werden und die dem ausschließlichen

Zweck einer Überprüfung der Einhaltung

seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen

Verpflichtungen dienen, um zu verhindern,

daß Atomenergie von friedlichen

Verwendungszwecken für Atomwaffen oder

andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt

wird. Die Maßnahmen für die auf

Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen

sind in bezug auf Ausgangsmaterial

oder besonderes spaltbares Material

durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer

eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet

oder verwendet wird oder sich

außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in

diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen

sind auf jedes Ausgangsmaterial

oder besondere spaltbare Material bei allen

friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden,

die innerhalb der Gebiete des betreffenden

Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit

oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt

werden";

IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale

Atomenergie-Organisation nach Artikel

III ihrer Statuten zum Abschluß solcher

Abkommen berechtigt ist;

KOMMEN die Republik Österreich und die

Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr

wie folgt überein

TEIL I

Artikel 1. Die Republik Österreich (im folgenden

„Österreich" genannt) verpflichtet sich im

Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages

über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

(im folgenden „Vertrag" genannt) zur

Annahme von Sicherheitskontrollen, die den

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs-

oder besondere spaltbare Material im Rahmen

aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb

ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich

oder sonstwo unter ihrer Kontrolle

stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck

verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien

nicht für Kernwaffen oder andere nukleare

Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.

Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-

Organisation (im folgenden „Organisation"

genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen,

daß gemäß den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle

auf sämtliches Ausgangs- oder besondere

spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen

nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die

innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem

Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner

Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der

Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß

solches Material nicht für Kernwaffen oder

andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt

wird.

Artikel 3. Österreich und die Organisation

werden zur Erleichterung der Durchführung der

in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle

zusammenarbeiten.

Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene

Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen,

daß

(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und

technologischen Entwicklung Österreichs

oder der internationalen Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung

der Kernenergie, einschließlich des

internationalen Austausches von Kernmaterial,

vermieden wird;

(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs

friedliche nukleare Tätigkeiten und

insbesondere in den Betrieb von Anlagen

vermieden wird und

(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die

wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung

nuklearer Tätigkeiten erforderlichen

umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.

Artikel 5. (a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme

zu ergreifen, um

Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie

andere vertrauliche Informationen, die ihr

bei der Durchführung dieses Abkommens

zur Kenntnis gelangen, zu schützen.

b) (i) Die Organisation darf keine Information,

die sie im Zusammenhang mit der

Durchführung dieses Abkommens

erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen

Staat, eine Organisation oder

Person weitergeben. Dies hindert

jedoch nicht, daß spezifische Informationen,

die auf die Durchführung des

Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat

der Organisation (im folgenden

„Rat" genannt) sowie jenen

Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt

werden dürfen, die auf Grund

ihrer mit der Sicherheitskontrolle

zusammenhängenden amtlichen Aufgaben

solche Kenntnisse benötigen.

Doch darf dies nur in dem Maße

geschehen, als es für die Organisation

zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen

bezüglich der Durchführung dieses

Abkommens nötig ist.

(ii) Zusammengefaßte Informationen über

Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle

unterliegt, können auf Beschluß des

Rates veröffentlicht werden, wenn

Österreich seine Zustimmung erteilt.

Artikel 6. (a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle

gemäß diesem Abkommen

hat die Organisation die technologischen

Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle

voll zu berücksichtigen und

alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit

zu erreichen, und die Anwendung

des Grundsatzes der wirksamen

Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegenden

Kernmaterials durch Verwendung

von Instrumenten und anderen Verfahren

an bestimmten strategischen Punkten,

soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen

technologischen Möglichkeiten zulassen,

sicherzustellen.

(b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu

gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise

die folgenden einzusetzen

(i) Räumliche Begrenzung als Mittel der

Festlegung von Materialbilanzbereichen

zu Buchungszwecken,

(ii) statistische Verfahren und Entnahme

von Stichproben bei der Auswertung

des Flusses von Kernmaterial und

(iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren

auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes,

die die Erzeugung,

Verarbeitung, Verwendung oder

Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt

haben, und von welchem ausgehend

Kernwaffen oder andere nukleare

Sprengvorrichtungen ohne weiteres

hergestellt werden könnten. Ferner

Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren

für anderes Kernmaterial

auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt,

daß dadurch die Organisation

bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle

gemäß diesem Abkommen

nicht behindert wird.

Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die

buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher

nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegenden Kernmaterialien

zu errichten und aufrechtzuerhalten.

(b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle

so anzuwenden, daß sie bei ihrer

Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine

Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher

Verwendung zu Kernwaffen oder

anderen nuklearen Sprengvorrichtungen

stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde

des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen.

Die Nachprüfung durch die

Organisation hat u. a. unabhängige Messungen

und Beobachtungen zu umfassen,

die von der Organisation nach den in

Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren

durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung

hat die Organisation auf die technische

Leistungsfähigkeit des österreichischen

Kontrollsystems gebührend Bedacht

zu nehmen.

Artikel 8. (a) Um die wirksame Durchführung

von Sicherheitskontrollen gemäß diesem

Abkommen sicherzustellen, hat Österreich

im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens

enthaltenen Bestimmungen der

Organisation Informationen über Kernmaterial,

das gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie

über die für die Kontrolle solcher Materialien

wesentlichen Merkmale von Anlagen

zur Verfügung zu stellen.

(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß

an Informationen und Daten

verlangen, das mit der Erfüllung ihrer

Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen

in Einklang steht.

(ii) Informationen über Anlagen haben

das Mindestmaß zu umfassen, das zur

Kontrolle von Kernmaterial, welches

gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegt, notwendig

ist.

(c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation

bereit zu sein, an Ort und Stelle in

Österreich Informationen über die Auslegung

von Anlagen, welche Österreich als

besonders geheimhaltungswürdig betrachtet,

zu prüfen. Solche Informationen brauchen

der Organisation nicht in Form von Unterlagen

übermittelt zu werden, vorausgesetzt,

daß sie an Ort und Stelle in Österreich für

weitere Überprüfungen durch die Organisation

jederzeit zugänglich bleiben.

Artikel 9. (a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren

der Organisation für Österreich

hat die Organisation die Zustimmung

Österreichs einzuholen,

(ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des

Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem

Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung,

gegen die Bestellung einen Einwand,

so hat die Organisation Österreich

eine oder mehrere Alternativbestellungen

vorzuschlagen,

(iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung

Österreichs, der Bestellung von

Inspektoren der Organisation zuzustimmen,

die gemäß diesem Abkommen

durchzuführenden Inspektionen

behindert würden, so ist eine solche

Weigerung auf Antrag des Generaldirektors

der Organisation (im folgenden

„Generaldirektor" genannt) vom

Rat zwecks Ergreifung entsprechender

Maßnahmen zu erörtern.

(b) Österreich hat die nötigen Schritte zu

unternehmen, um sicherzustellen, daß die

Inspektoren der Organisation die ihnen

durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben

in wirksamer Weise erfüllen können.

(c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren

der Organisation sind so einzurichten,

daß

(i) die möglichen Ungelegenheiten und

Störungen für Österreich und für die

inspizierten friedlichen nuklearen

Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt

werden und

(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen

und anderen den Inspektoren zur

Kenntnis gelangenden vertraulichen

Informationen gesichert ist.

Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der

Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte,

ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie

gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen

Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen

erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des

Abkommens zwischen der Organisation und

Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an.

Inspektoren und andere Beamte genießen darüber

hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung

ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor

Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke

und anderen amtlichen Unterlagen sind

unverletzlich.

Artikel 11. Die Sicherheitskontrolle in bezug

auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation

festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder

in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom

Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede

nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß

es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Artikel 12. Österreich hat der Organisation

im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens

enthaltenen Bestimmungen Verbringungen

von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich

im voraus anzukündigen. Die Organisation

hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte

Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial

zu beenden, sobald der Empfängerstaat,

wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen,

die Verantwortung für das Material übernommen

hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen jede Verbringung sowie

gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle

auf das verbrachte Kernmaterial

hervorgeht.

Artikel 13. Soll Kernmaterial, das gemäß diesem

Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt,

bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der

Erzeugung von Legierungen oder keramischen

Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich

vor einer solchen Verwendung des Materials mit

der Organisation die Umstände zu vereinbaren,

unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug

auf solches Material beendet werden kann.

Artikel 14. Beabsichtigt Österreich von seinem

Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial,

das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle

unterstellt werden muß, bei einer

nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung

der Sicherheitskontrolle nach diesem

Abkommen nicht erfordert, so sind folgende

Verfahren einzuhalten

(a) Österreich hat der Organisation von der

Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei

klarzustellen ist,

(i) daß die Verwendung des Kernmaterials

bei einer nichtverbotenen militärischen

Tätigkeit mit keiner von Österreich

abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle

der Organisation einbezogenen

Verpflichtung, das Material

nur für friedliche nukleare Tätigkeiten

zu verwenden, im Widerspruch stehen

wird und

(ii) daß das Kernmaterial während der

Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle

nicht zur Herstellung

von Kernwaffen oder anderen nuklearen

Sprengvorrichtungen verwendet

wird.

(b) Österreich und die Organisation haben eine

Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß

die in diesem Abkommen vorgesehene

Sicherheitskontrolle nur während der Zeit,

in der das Kernmaterial bei einer solchen

Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet

werde. In der Vereinbarung sind

nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände,

während deren die Sicherheitskontrolle

nicht angewendet wird, anzugeben.

In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen

vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder

in Kraft, sobald das Kernmaterial

erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit

zugeführt wird. Der Organisation sind die

Gesamtmenge und die Zusammensetzung

solchen in Österreich befindlichen, nicht der

Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials

sowie eine allfällige Ausfuhr desselben

bekanntzugeben und

(c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung

der Organisation zu treffen. Eine

solche Zustimmung ist möglichst rasch zu

erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten

wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige

Bestimmungen und Vorkehrungen für die

Berichterstattung zu beziehen, darf aber

keine Genehmigung der militärischen

Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über

dieselbe beinhalten und sich nicht auf die

Verwendung des Kernmaterials bei der

betreffenden Tätigkeit beziehen.

Artikel 15. Österreich und die Organisation

werden die Kosten tragen, die ihnen bei der

Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im

Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn

jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion

unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen

Ersuchens der Organisation außerordentliche

Kosten erwachsen, dann hat die Organisation

diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß

sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In

jedem Falle hat die Organisation die Kosten

aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen

Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.

Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß

jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten

für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger

Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen,

der nach seinen Gesetzen und Vorschriften

gegeben ist, der Organisation und ihren

Beamten im Rahmen der Durchführung dieses

Abkommens in gleicher Weise zukommt wie

österreichischen Staatsangehörigen.

Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber

der Organisation bzw. der Organisation

gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei

der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß

diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem

nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach

den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.

Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der

Berichterstattung durch den Generaldirektor

beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs

wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung

zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches

gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegt, nicht für Kernwaffen oder

andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt

wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die

erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne

Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren

nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung

von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.

Artikel 19. Hat der Rat nach Prüfung der ihm

vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen

Informationen festgestellt, daß die Organisation

nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine

Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem

Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen

oder andere nukleare Sprengvorrichtungen

stattgefunden hat, kann er die in Absatz C

des Artikels XII der Statuten vorgesehenen

Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die

anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen

ergreifen. Bei diesen Schritten hat der

Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen,

den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben

haben, und er hat Österreich jede mögliche

Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen

Garantien zu verschaffen.

Artikel 20. Österreich und die Organisation

werden sich auf Verlangen der jeweils anderen

Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehenden Fragen

ins Einvernehmen setzen.

Artikel 21. Österreich ist berechtigt zu verlangen,

daß jede aus der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehende Frage vom

Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich

ein, an der Erörterung einer solchen Frage im

Rat teilzunehmen.

Artikel 22. Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten

bezüglich eines Beschlusses des

Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf

Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme

ist jede aus der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit,

die nicht im Verhandlungswege

oder durch ein sonstiges von Österreich und der

Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt

wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem

folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht

zu unterbreiten: Österreich und die Organisation

bestellen je einen Schiedsrichter, und die

zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen

dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb

von dreißig Tagen nach dem Antrag auf ein

Schiedsverfahren Österreich oder die Organisation

keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder

Österreich oder die Organisation den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,

einen Schiedsrichter zu ernennen. Das

gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb

von dreißig Tagen nach Bestellung oder

Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte

Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei

Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das

Schiedsgericht beschlußfähig, und alle Entscheidungen

erfordern die Übereinstimmung zweier

Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom

Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen

des Schiedsgerichtes sind für Österreich und die

Organisation bindend.

Artikel 23. Die Anwendung von Sicherheitskontrollen

der Organisation in Österreich, die

in anderen mit der Organisation abgeschlossenen

Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen

sind, ist während der Geltungsdauer dieses

Abkommens auszusetzen.

Artikel 24. Österreich und die Organisation

haben auf Verlangen der einen oder anderen

Vertragspartei Beratungen über die Abänderung

dieses Abkommens aufzunehmen.

Artikel 25. Dieses Abkommen und allfällige

Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation

von Österreich die schriftliche Mitteilung

erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen

und verfassungsrechtlichen Erfordernisse

für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der

Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der

Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkom-

mens sowie allfälliger Abänderungen desselben

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 26. Dieses Abkommen bleibt in Kraft,

solange Österreich Vertragspartei des „Vertrages"

ist.

TEIL II

Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens

ist es, die bei der Durchführung der in

Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden

Verfahren näher zu beschreiben.

Artikel 28. Zweck der in diesem Teil des

Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren

ist die rechtzeitige Entdeckung einer

Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial

aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten

für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen

nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte

Zwecke, sowie die Abschreckung vor

einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer

frühzeitigen Entdeckung.

Artikel 29. Zur Erreichung der in Artikel 28

angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung

als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender

Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit

der räumlichen Begrenzung und der Überwachung

als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.

Artikel 30. Den technischen Abschluß der

Nachprüfung durch die Organisation bildet eine

auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene

Feststellung der Menge des während eines

bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht

erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen

der angeführten Mengen anzugeben sind.

Artikel 31. Im Sinne des obigen Artikels 7

hat die Organisation bei der Durchführung ihrer

Nachprüfungen das österreichische System für die

Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem

Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden

Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen

und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und

Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.

Artikel 32. Das österreichische System zur

Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem

Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden

Kernmaterialien hat auf einer Gliederung

in Materialbilanzbereiche zu beruhen und hat

gegebenenfalls, gemäß den Bestimmungen der

Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von

Maßnahmen der folgenden Art vorzusehen

(a) Ein Meßsystem für die Bestimmung der

Mengen von Kernmaterial, welche erhalten,

erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige

Weise aus dem Materialbestand entfernt

wurden, sowie der im Materialbestand

befindlichen Mengen;

(b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit

der Messungen sowie die Schätzung

der Meßunsicherheit;

(c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und

Bewerten von Mengendifferenzen zwischen

den Messungen des Versenders und des

Empfängers;

(d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes;

(e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen

meßmäßig nicht erfaßter Materialbestände

und Verluste;

(f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten,

das für den jeweiligen Materialbilanzbereich

den Bestand an Kernmaterial und

die Veränderungen dieses Bestandes, einschließlich

der Zugänge zum und Verbringungen

aus dem Materialbilanzbereich,

nachweist;

(g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die

Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen

richtig gehandhabt werden und

(h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten

an die Organisation gemäß den Artikeln 59

bis 69.

Artikel 33. Die Sicherheitskontrolle im Sinne

dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf Material

im Bergbau oder in der Erzaufarbeitung.

Artikel 34. (a) Wird uran- oder thoriumhaltiges

Material, welches noch nicht die in

Absatz (c) unten beschriebene Stufe des

Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt

oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat

ausgeführt, so hat Österreich die

Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung

und Bestimmungsziel in Kenntnis

zu setzen, außer das Material wird für

spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;

(b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material,

welches noch nicht die in Absatz (c) unten

beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus

erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich

die Organisation von dessen Menge und

Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen,

außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare

Zwecke eingeführt und

(c) verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung

und Reinheit, daß es für die

Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung

geeignet ist, die Anlage oder

die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde,

oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches

andere Kernmaterial, das in einem

späteren Stadium des Brennstoffzyklus

erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt,

so fällt das Kernmaterial unter die in diesem

Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.

Artikel 35. (a) Die Sicherheitskontrolle ist für

Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegt,

unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen

zu beenden. Wo die Bedingungen

dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich

aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung

bei einem der Sicherheitskontrolle

unterliegenden Kernmaterial aus

Rückständen vorläufig nicht durchführbar

oder erwünscht ist, so haben Österreich

und die Organisation über die anzuwendenden

geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen

Beratungen aufzunehmen.

(b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial,

das gemäß diesem Abkommen der

Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter

den in Artikel 13 angeführten Bedingungen

zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich

und die Organisation einvernehmlich

feststellen, daß das betreffende Kernmaterial

praktisch nicht wiedergewinnbar

ist.

Artikel 36. Auf Antrag Österreichs hat die

Organisation folgende Kernmaterialien von der

Sicherheitskontrolle auszunehmen

(a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in

Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente

in Instrumenten verwendet

wird;

(b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13

bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet

wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar

ist und

(c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration

von Plutonium-238 über 80 Prozent.

Artikel 37. Auf Antrag Österreichs hat die

Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle

unterliegen würde, von dieser auszunehmen,

sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials,

das in Österreich auf Grund dieses

Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt

die folgenden Werte überschreitet

(a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares

Material, das sich aus einem oder

mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen

kann

(i) Plutonium;

(ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2

(20%) und darüber, wobei das Produkt

seines Gewichtes mit seiner Anreicherung

in Rechnung zu setzen ist;

(iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2

(20%) und über der des Natururans,

wobei das Produkt seines Gewichtes

mit dem fünffachen Wert des Quadrates

seiner Anreicherung in Rechnung

zu setzen ist.

(b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes

Uran mit einer Anreicherung

über 0,005 (0,5%);

(c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer

Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter

und

(d) 20 Tonnen Thorium;

oder jene größeren Mengen, die allenfalls vom

Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben

werden.

Artikel 38. Soll Kernmaterial, das von der

Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen

mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet

oder gelagert werden, so sind von Österreich

und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung

der Sicherheitskontrolle auf dieses Material

zu unternehmen.

Artikel 39. Österreich und die Organisation

haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die

im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen

vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind,

und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der

Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung

ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses

Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 40. Die Zusatzvereinbarungen haben

gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten.

Österreich und die Organisation werden alle

Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten

innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens zu erreichen. Sobald

dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die

Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial,

welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen

Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen

festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden,

wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in

Kraft getreten sind.

Artikel 41. Auf Grund des in Artikel 62 dieses

Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat

die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar

über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial,

das gemäß diesem Abkommen der

Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht

auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund

weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen

auf dem laufenden zu halten. Abschriften

dieses Inventars sind Österreich in noch zu

vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zustellen.

Artikel 42. Gemäß Artikel 8 sind der Organisation

während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen

Informationen über die Auslegung

bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen

über neue Anlagen sind in den

Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche

Informationen sind so früh wie möglich vor der

Einbringung von Kernmaterial in eine neue

Anlage zur Verfügung zu stellen.

Artikel 43. Die der Organisation zur Verfügung

zu stellenden Auslegungsinformationen

haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls

u. a. zu enthalten

(a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe

ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes,

der nominellen Kapazität und geographischen

Lage und des Namens und der

Anschrift, die für den gewöhnlichen

Geschäftsverkehr zu verwenden sind;

(b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues

der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme

auf die Form, die Lage und den

Durchfluß von Kernmaterial und auf die

allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente,

in denen Kernmaterial

verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;

(c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage,

soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung,

räumliche Begrenzung und Überwachung

beziehen und

(d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten

und geplanten Verfahren für die

buchmäßige Erfassung und Kontrolle von

Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung

der von der Betriebsleitung festgelegten

Materialbilanzbereiche, der Messungen

des Durchflusses und der Verfahren für die

Erfassung des Materialbestandes.

Artikel 44. Andere für die Anwendung der

Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen

sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage

zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche

über die organisatorische Verantwortlichkeit für

die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von

Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche

Informationen über die Strahlenschutz- und

Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen,

welche die Organisation zu beachten hat und an

die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten

haben.

Artikel 45. Der Organisation sind Informationen

über die Auslegung von Anlagen bezüglich

einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen

Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle

Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur

Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh

genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung

der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu

ermöglichen.

Artikel 46. Die der Organisation zur Verfügung

gestellten Auslegungsinformationen sind für

folgende Zwecke zu verwenden

(a) Um jene Merkmale der Anlagen und des

Kernmaterials, die für die Anwendung der

Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial von

Bedeutung sind, genügend detailliert festzulegen,

damit die Nachprüfung erleichtert

wird;

(b) um die für die Buchungszwecke der Organisation

zu verwendenden Materialbilanzbereiche

zu bestimmen und jene strategischen

Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmeßstellen

darstellen und zur Bestimmung

des Durchflusses und des Bestandes an

Kernmaterial benützt werden sollen; bei

der Bestimmung solcher Materialbilanzbereiche

hat die Organisation u. a. folgende

Kriterien anzuwenden

(i) Die Größe des Materialbilanzbereiches

muß in Beziehung zu der Genauigkeit

gesetzt werden, mit der die Materialbilanz

erstellt werden kann;

(ii) bei der Festsetzung des Materialbilanzbereiches

ist jede Gelegenheit zu nützen,

um durch räumliche Begrenzung

und Überwachung zur Vollständigkeit

der Durchflußmessungen beizutragen,

dadurch die Anwendung der Sicherheitskontrolle

zu vereinfachen und die

Messungen auf Schlüsselmeßstellen zu

konzentrieren;

(in) mehrere Materialbilanzbereiche in

einer Anlage oder an getrennten Standorten

können für Buchungszwecke der

Organisation zu einem einzigen Materialbilanzbereich

zusammengelegt werden,

wenn die Organisation feststellt,

daß dies den Erfordernissen ihrer

Nachprüfungen entspricht und

(iv) auf Verlangen Österreichs kann um

einen Prozeß-Schritt, der kommerziell

geheimhaltungswürdige Informationen

enthält, ein besonderer Materialbilanzbereich

errichtet werden;

(c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren

für die Aufnahme des Materialbestandes

für Buchungszwecke der Organisation

zu erstellen;

(d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen

und Berichte und die Auswertungsverfahren

für diese Aufzeichnungen festzulegen;

(e) um die Erfordernisse und Verfahren für die

Nachprüfung von Menge und Lage des

Kernmaterials festzulegen und

(f) um die geeigneten Kombinationen von

räumlichen Begrenzungs- und Über-

wachungsmethoden und -verfahren sowie

die strategischen Punkte auszuwählen, an

denen diese anzuwenden sind.

Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen

sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.

Artikel 47. Die Auslegungsinformationen sind

im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen,

der Entwicklung der Techniken

der Sicherheitskontrolle oder der bei der Anwendung

der Nachprüfungsverfahren gewonnenen

Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung

der von der Organisation gemäß Artikel 46

getroffenen Maßnahmen ständig zu überprüfen.

Artikel 48. Im Zusammenwirken mit Österreich

kann die Organisation Inspektoren in Anlagen

entsenden, um die Auslegungsinformationen

nachzuprüfen, die der Organisation gemäß

den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46

angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 49. Falls Kernmaterial ständig außerhalb

von Anlagen Verwendung findet, so sind

der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen

zur Verfügung zu stellen

(a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung

des Kernmaterials, seines Standortes

sowie der Name und die Geschäftsanschrift

des Benützers und

(b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden

und vorgesehenen Verfahren für

die buchmäßige Erfassung und Kontrolle

des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen

Verantwortlichkeit für die

Materialbuchhaltung und -kontrolle.

Die Organisation ist von allen Änderungen an

den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung

gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis

zu setzen.

Artikel 50. Die der Organisation gemäß Artikel

49 zur Verfügung gestellten Informationen

können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel

46 (b) bis (f) angeführten Zwecke verwendet

werden.

Artikel 51. Bei der Errichtung eines nationalen

Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat

Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich

Aufzeichnungen geführt werden.

Die zu führenden Aufzeichnungen sind in

den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.

Artikel 52. Österreich hat Vorkehrungen zu

treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen

durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen

nicht in englischer, französischer,

russischer oder spanischer Sprache geführt werden.

Artikel 53. Die Aufzeichnungen sind mindestens

fünf Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 54. Die Aufzeichnungen haben soweit

erforderlich zu bestehen aus

(a) Materialbestandskonten über sämtliche

Kernmaterialien, die gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegen

und

(b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches

Kernmaterial enthalten.

Artikel 55. Das System der Messungen, auf

welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten

Aufzeichnungen basieren, hat den

neuesten internationalen Standardverfahren entweder

zu entsprechen oder ihnen qualitativ

gleichwertig zu sein.

Artikel 56. Die Materialbestandskonten haben

für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende

Angaben auszuweisen

(a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit

eine Feststellung des Buchbestandes zu

ermöglichen;

(b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung

des Materialbestandes verwendet werden

und

(c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen,

die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch-

und Materialbestände durchgeführt wurden.

Artikel 57. Für alle Bestandsänderungen und

Materialbestände haben die Aufzeichnungen in

Bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes

auszuweisen: die Materialkennzeichnung,

die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die

Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge

Uran, Thorium und Plutonium getrennt

auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind

der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls

der abgebende und der empfangende

Materialbilanzbereich bzw. der Empfänger anzugeben.

Artikel 58. Die Betriebsprotokolle haben für

jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit

möglich, folgende Angaben auszuweisen

(a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung

von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung

des Kernmaterials verwendet

werden;

(b) Daten, die bei der Eichung von Behältern

und Instrumenten sowie bei der Probennahme

und den Analysen gewonnen wurden,

die Verfahren zur Kontrolle der Güte

von Messungen und die abgeschätzten zufälligen

und systematischen Fehler;

(c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung

zur und der Aufnahme eines

Materialbestandes, zur Feststellung seiner

Richtigkeit und Vollständigkeit und

(d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen

werden, um die Ursache und

Größenordnung eines durch einen Vorfall

entstandenen oder durch Messung nicht

erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.

Artikel 59. Österreich hat der Organisation

Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem

Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt,

in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten

Form zu übermitteln.

Artikel 60. Die Berichte sind in englischer,

französischer, russischer oder spanischer Sprache

zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen

etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 61. Die Berichte sind auf Grund der

gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen

zu erstellen und haben gegebenenfalls aus

Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu

bestehen.

Artikel 62. Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht

über sämtliche gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegenden

Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht

ist von Österreich an die Organisation

innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage

jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses

Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand

zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.

Artikel 63. Österreich hat der Organisation

für jeden Materialbilanzbereich folgende Materialkontoauszüge

zu übermitteln

(a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen

des Bestandes an Kernmaterial

nachweisen. Die Berichte sind sobald wie

möglich, jedenfalls aber innerhalb von

30 Tagen nach dem Ende jenes Monats

abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen

erfolgten oder festgestellt wurden

und

(b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz

auf Grund des Materialbestandes des

im Materialbilanzbereich tatsächlich vorhandenen

Kernmaterials ausweisen. Die Berichte

sind sobald wie möglich, jedenfalls

aber innerhalb von 30 Tagen nach der

Bestandsaufnahme abzusenden.

Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt

der Berichterstattung vorhandenen Daten zu

stützen und können bei Bedarf später berichtigt

werden.

Artikel 64. Bestandsänderungsberichte haben

für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und

Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung

und gegebenenfalls den abgebenden

und den empfangenden Materialbilanzbereich

bzw. den Empfänger anzugeben. Diesen Berichten

sind kurze Bemerkungen anzufügen

(a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an

Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß

Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen

enthalten sind;

(b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes,

insbesondere des Vorganges

der Materialbestandsaufnahme, wie dies in

den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.

Artikel 65. Österreich hat jede Bestandsänderung,

Angleichung und Korrektur entweder

periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder

einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach

Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen

der Zusatzvereinbarungen können kleine

Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa

Verbringungen kleiner analytischer Proben, zu

einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung

gemeldet werden.

Artikel 66. Die Organisation hat Österreich

für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise

des Buchbestandes von Kernmaterial, das

gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei

sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des

Berichtzeitraumes stützen.

Artikel 67. Falls zwischen Österreich und der

Organisation nichts anderes vereinbart wird,

haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen

zu enthalten

(a) den Ausgangs-Materialbestand,

(b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann

Abgang),

(c) den End-Buchbestand,

(d) Mengendifferenzen zwischen Versender und

Empfänger,

(e) den berichtigten End-Buchbestand,

(f) End-Materialbestand und

(g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.

Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über

den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung

sämtlicher Chargen und der Angabe der

Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für

jede Charge beizuschließen.

Artikel 68. Österreich hat unverzüglich Sonderberichte

zu erstatten

(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder

außergewöhnliche Umstände Österreich zur

Annahme veranlassen, daß ein Verlust an

Kernmaterial eingetreten ist oder sein

könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen

festgelegten Grenzwerte

überschreitet oder

(b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet

gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen

festgelegten soweit geändert hat,

daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial

möglich geworden ist.

Artikel 69. Auf Verlangen der Organisation

hat Österreich ihr zu jedem Bericht Ergänzungen

und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies

für die Zwecke der Sicherheitskontrolle bedeutsam

ist.

Artikel 70. Der Organisation steht nach den

Bestimmungen der Artikel 71 bis 82 das Recht

zu, Inspektionen durchzuführen.

Artikel 71. Die Organisation kann ad hoc-

Inspektionen durchführen

(a) um jene Informationen nachzuprüfen,

welche im Eröffnungsbericht über das gemäß

diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegende Kernmaterial enthalten

sind,

(b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen

und nachzuprüfen, die seit dem

Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten

sind und

(c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge

und Zusammensetzung von Kernmaterial

vor seiner Verbringung aus oder bei seiner

Verbringung nach Österreich festzustellen

und womöglich nachzuprüfen.

Artikel 72. Die Organisation kann Routineinspektionen

durchführen

(a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den

Aufzeichnungen übereinstimmen;

(b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung

sämtlicher gemäß diesem Abkommen

der Sicherheitskontrolle unterliegenden

Kernmaterialien nachzuprüfen und

(c) um Informationen über die möglichen Ursachen

für buchungsmäßig nicht erfaßtes

Material, Mengendifferenzen zwischen Versender

und Empfänger sowie Unklarheiten

im Buchbestand nachzuprüfen.

Artikel 73. Entsprechend den in Artikel 77

festgelegten Verfahren kann die Organisation

Sonderinspektionen durchführen

(a) um die in Sonderberichten enthaltenen

Informationen nachzuprüfen oder

(b) wenn die Organisation der Auffassung ist,

daß die von Österreich zur Verfügung gestellten

Informationen, einschließlich der

von Österreich gegebenen Erläuterungen,

sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen

Informationen nicht ausreichen, um

der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen

im Rahmen dieses Abkommens

zu ermöglichen.

Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn

sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78

bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand

hinzukommt oder über das in Artikel 77 für

ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene

Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder

Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der

Fall ist.

Artikel 74. Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen

Zwecken kann die Organisation

(a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten

Aufzeichnungen Einsicht nehmen;

(b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß

diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegenden Kernmaterialien

vornehmen;

(c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung

von Instrumenten und anderen Meß- und

Kontrollgeräten nachprüfen;

(d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen

anwenden und benützen

und

(e) andere objektive Methoden verwenden, die

sich als technisch durchführbar erwiesen

haben.

Artikel 75. Im Rahmen des Artikels 74 ist die

Organisation befugt

(a) zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung

an Schlüsselmeßstellen

entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren

entnommen werden, welche repräsentative

Proben liefern; die Behandlung

und Analyse der Proben zu beobachten

und Duplikate solcher Proben zu erhalten;

(b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung

an Schlüsselmeßstellen

durchgeführten Messungen von Kernmaterial

repräsentativ sind, und als Beobachter

bei der Eichung der verwendeten Instrumente

und Geräte teilzunehmen;

(c) nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren

(i) daß für den Gebrauch durch die

Organisation zusätzliche Messungen

durchgeführt und zusätzliche Proben

entnommen werden;

(ii) daß die analytischen Standardproben

der Organisation analysiert werden;

(iii) daß entsprechende absolute Standards

zur Eichung von Instrumenten und

anderen Geräten verwendet werden

und

(iv) daß weitere Eichungen durchgeführt

werden;

(d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen

Geräte für unabhängige Messungen

und Überwachungen zu treffen und, falls

dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich

näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen

zur Installation solcher Geräte

zu treffen;

(e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel

und sonstige kennzeichnende und unerlaubte

Eingriffe anzeigende Vorrichtungen

anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen

einverständlich näher festgelegt

wurde und

(f) mit Österreich Vereinbarungen über die

Versendung der für den Gebrauch durch

die Organisation entnommenen Proben zu

treffen.

Artikel 76. (a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b)

angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung

der strategischen Punkte in den

Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren

der Organisation Zugang zu jeder

Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht

oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang

mit diesem durchgeführt wurden,

Kernmaterial befindet;

(b) zu den in Artikel 71 (c) angegebenen

Zwecken haben die Inspektoren zu jeder

Stelle Zugang, von der die Organisation

gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii)

in Kenntnis gesetzt wurde;

(c) zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken

haben die Inspektoren nur zu den in den

Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen

Punkten und zu den gemäß Artikel

51 bis 58 geführten Aufzeichnungen

Zugang und

(d) falls Österreich zu der Auffassung gelangt,

daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher

Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen

für die Organisation erforderlich

machen, haben Österreich und

die Organisation unverzüglich Vereinbarungen

zu treffen, um die Organisation in

die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser

Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen

zu erfüllen. Der Generaldirektor

hat jede solche Vereinbarung dem

Rat zu melden.

Artikel 77. Bei Vorliegen von Umständen, die

zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu

Sonderinspektionen führen können, haben

Österreich und die Organisation unverzüglich

Beratungen aufzunehmen. Auf Grund solcher

Beratungen kann die Organisation

(a) zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82

vorgesehenen Routineinspektionsaufwand

Inspektionen durchführen und

(b) im Einvernehmen mit Österreich über das

in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang

zu Informationen oder Stellen erhalten.

Allfällige Meinungsverschiedenheiten

bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher

Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21

und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens

Österreichs wesentlich und dringend sind,

ist Artikel 18 anzuwenden.

Artikel 78. Unter Anwendung einer optimalen

Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl,

Intensität und Dauer der Routineinspektionen

auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit

der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren

vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung

stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche

und wirtschaftlichste Weise auszunützen.

Artikel 79. Die Organisation kann pro Jahr

eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen

außerhalb von Anlagen durchführen,

wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz

an Kernmaterial — je nachdem, welcher Betrag

größer ist — fünf effektive Kilogramm nicht

überschreitet.

Artikel 80. Die Anzahl, Intensität, Dauer,.

Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen

für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz

an Kernmaterial von mehr als fünf

effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz

zu bestimmen, daß im Maximal- oder Grenzfall

die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf,

als es notwendig und hinreichend ist, um die

Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses

und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten.

Der maximale Routineinspektionsaufwand

für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen

(a) für Reaktoren und versiegelte Lagerungseinrichtungen

ist der maximale Gesamtaufwand

an Routineinspektionen pro Jahr

so festzulegen, daß für jede solche Anlage

ein Sechstel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit

zugebilligt wird;

(b) für andere Anlagen als Reaktoren oder versiegelte

Lagerungseinrichtungen, in denen

Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes

Uran zur Verwendung gelangt,

ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen

pro Jahr dadurch zu bestimmen,

daß für jede solche Anlage

30 X √E Manntage gerechnet werden, wobei

E den Bestand oder den Jahresdurchsatz

an Kernmaterial — je nach dem, welcher Betrag

der größere ist — ausgedrückt in

effektiven Kilogramm darstellt. Das für

eine solche Anlage festgelegte Maximum

darf jedoch 1,5 Mannjahre Inspektionsarbeit

nicht unterschreiten und

(c) für nicht unter Absatz (a) oder (b) fallende

Anlagen ist der maximale Gesamtaufwand

an Routineinspektionen pro Jahr

dadurch zu bestimmen, daß für jede solche

Anlage pro Jahr ein Drittel eines Mannjahres

an Inspektionsarbeit plus 0,4 X E

Manntage gerechnet werden, wobei E den

Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial

— je nachdem, welcher Betrag

der größere ist — ausgedrückt in effektiven

Kilogramm darstellt.

Österreich und die Organisation können eine

Abänderung der Zahlen des in diesem Artikel

festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes

vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, daß

eine solche Abänderung angemessen ist.

Artikel 81. Vorbehaltlich der Artikel 78 bis 80

haben die bei der Bestimmung der tatsächlichen

Zahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art

der Routineinspektionen in einer Anlage anzuwendenden

Kriterien unter anderem zu umfassen

(a) die Form des Kernmaterials, insbesondere,

ob das Kernmaterial unverarbeitet vorliegt

oder in einer Anzahl von Posten enthalten

ist, seine chemische Zusammensetzung, und

bei Uran, ob es einen niedrigen oder einen

hohen Anreicherungsgrad aufweist; und

seine Zugänglichkeit;

(b) die Wirksamkeit des Buchungs- und Kontrollsystems

Österreichs, einschließlich des

Ausmaßes, in dem die Stellen, die die Anlagen

betreiben, funktioneil vom Buchungs- und

Kontrollsystem Österreichs unabhängig

sind; das Ausmaß, in dem die in Artikel

32 angeführten Maßnahmen von

Österreich durchgeführt worden sind; die

Schnelligkeit der Berichterstattung an die

Organisation; die Übereinstimmung der

Berichte mit den unabhängigen Nachprüfungen

seitens der Organisation und die

von der Organisation nachgeprüfte Menge

und Zuverlässigkeit des buchungsmäßig

nicht erfaßten Materials;

(c) Merkmale des Kernbrennstoffkreislaufes

in Österreich, insbesondere die Anzahl und

die Arten der Anlagen, die der Sicher-

heitskontrolle unterliegendes Kernmaterial

enthalten; die für die Sicherheitskontrolle

bedeutsamen Merkmale solcher Anlagen,

vor allem der Grad der räumlichen Begrenzung;

das Ausmaß, in dem die Auslegung

solcher Anlagen eine Nachprüfung

des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial

erleichtert und das Ausmaß, in

welchem Informationen aus verschiedenen

Materialbilanzbereichen zueinander in Beziehung

gesetzt werden können;

(d) internationale Wechselbeziehungen, insbesondere

das Ausmaß, in dem Kernmaterial

zum Gebrauch oder zur Verarbeitung aus

anderen Staaten bezogen oder in andere

Staaten versendet wird; allfällige Nachprüfungstätigkeiten

der Organisation im

Zusammenhang damit und das Ausmaß, in

dem die nuklearen Tätigkeiten Österreichs

mit jenen anderer Staaten zusammenhängen

und

(e) technische Entwicklungen auf dem Gebiet

der Sicherheitskontrolle, einschließlich der

Verwendung statistischer Methoden und

der Stichprobenentnahme bei der Bewertung

des Kernmaterialflusses.

Artikel 82. Österreich und die Organisation

haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich

der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand

sich mit ungebührlicher Konzentration auf

bestimmte Anlagen richtet.

Artikel 83. Die Organisation hat Österreich im

voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen

oder in Materialbilanzbereichen außerhalb von

Anlagen mitzuteilen

(a) für ad hoc-Inspektionen nach Artikel 71 (c)

mindestens 24 Stunden vorher; für Inspektionen

nach Artikel 71 (a) und (b) sowie

für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten

mindestens eine Woche vorher;

(b) für Sonderinspektionen nach Artikel 73

sobald wie möglich, nachdem Österreich

und die Organisation gemäß Artikel 77

Beratungen abgehalten haben, wobei sich

versteht, daß die Vorankündigung in der

Regel Bestandteil der Beratungen ist und

(c) für Routineinspektionen nach Artikel 72

bezüglich der in Artikel 80 (b) erwähnten

Anlagen und der versiegelten Lagerungseinrichtungen,

die Plutonium oder auf

mehr als 5% angereichertes Uran enthalten,

mindestens 24 Stunden vorher und in

allen anderen Fällen eine Woche vorher.

Solche Ankündigungen von Inspektionen haben

die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden

Anlagen und Materialbilanzbereiche außer-

halb von Anlagen einschließlich der Besuchszeiten

zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem

Ausland eintreffen, hat die Organisation auch

Ort und Zeit ihrer Ankunft in Österreich anzugeben.

Artikel 84. Ungeachtet der Bestimmungen des

Artikels 83 kann die Organisation als zusätzliche

Maßnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme

einen Teil der in Artikel 80 vorgesehenen

Routineinspektionen ohne Vorankündigung

durchführen. Bei der Durchführung von

unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation

ein Betriebsprogramm, das von Österreich

gemäß Artikel 64 (b) mitgeteilt wurde, in vollem

Maße zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend

wann immer möglich und auf der Grundlage des

Betriebsprogrammes hat sie Österreich regelmäßig

von ihrem Generalprogramm angemeldeter

und unangemeldeter Inspektionen in

Kenntnis zu setzen und dabei in großen Zügen

die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen

vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter

Inspektionen hat die Organisation alles

in ihrer Macht stehende zu tun, um die

praktischen Schwierigkeiten für Österreich und

für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmaß

zu verringern. Dabei ist. auf die diesbezüglichen

Bestimmungen der Artikel 44 und 89

Bedacht zu nehmen. Ebenso hat Österreich alles

in seiner Macht stehende zu unternehmen, um

den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu

erleichtern.

Artikel 85. Für die Bestellung von Inspektoren

gelten folgende Verfahren

(a) Der Generaldirektor hat Österreich schriftlich

den Namen, die Qualifikation, die

Nationalität, den Rang und alle anderen

zweckdienlichen Daten jedes Beamten der

Organisation mitzuteilen, den er als Inspektor

für Österreich vorschlägt;

(b) Österreich hat dem Generaldirektor innerhalb

von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen

Vorschlages bekanntzugeben, ob es den

Vorschlag annimmt;

(c) der Generaldirektor kann jeden von

Österreich angenommenen Beamten zu

einem der Inspektoren für Österreich

bestellen und hat Österreich jede solche

Bestellung bekanntzugeben und

(d) einen auf Ersuchen Österreichs oder aus

eigenem Antrieb erfolgten Widerruf der

Bestellung eines Beamten zum Inspektor

für Österreich hat der Generaldirektor

Österreich sofort bekanntzugeben.

Für Inspektoren, die für die in Artikel 48

vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung

von ad hoc-Inspektionen gemäß Artikel 71 (a)

und (b) benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren

jedoch möglichst innerhalb von

30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

abzuschließen. Erscheint eine solche

Bestellung innerhalb dieser Frist als unmöglich,

so sind Inspektoren für diese Aufgaben zeitlich

befristet zu bestellen.

Artikel 86. Österreich hat bei Bedarf für jeden

für Österreich bestellten Inspektor die erforderlichen

Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder

zu erneuern.

Artikel 87. Bei der Ausübung ihrer Funktionen

gemäß Artikel 48 und Artikel 71 bis 75 haben

Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen,

daß eine Behinderung oder Verzögerung des

Baues, der Abnahme oder des Betriebes von

Anlagen und eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit

vermieden wird. Insbesondere dürfen

Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen

noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu

einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind

Inspektoren der Auffassung, daß im Sinne der

Artikel 74 und 75 in einer Anlage von der

betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt

werden sollen, so haben sie ein entsprechendes

Ersuchen zu erstellen.

Artikel 88. Benötigen Inspektoren im Zusammenhang

mit der Durchführung von Inspektionen

Dienstleistungen, die in Österreich

verfügbar sind, einschließlich der Benützung von

Geräten, so hat Österreich die Beschaffung der

betreffenden Dienstleistungen und die Benützung

der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.

Artikel 89. Österreich hat das Recht, die

Inspektoren bei ihren Inspektionen von österreichischen

Vertretern begleiten zu lassen, sofern

nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung

ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie

behindert werden.

Artikel 90. Die Organisation hat Österreich

bekanntzugeben

(a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar

in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen

festzulegen sind und

(b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer

Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen

hat, insbesondere aus Mitteilungen

für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst

bald nach der Bestandsaufnahme und

Nachprüfung durch die Organisation und

nach der Aufstellung einer Materialbilanz

zu übermitteln sind.

Artikel 91. Kernmaterial, das gemäß diesem

Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt

oder unterliegen soll und das international

verbracht wird, ist für die Zwecke dieses

Abkommens als unter österreichischer Verantwortlichkeit

stehend zu betrachten

(a) im Falle der Einfuhr nach Österreich von

dem Zeitpunkt, ab welchem diese Verantwortung

nicht mehr beim ausführenden

Staat liegt, spätestens aber zum Zeitpunkt

des Eintreffens des Materials an seinem

Bestimmungsort und

(b) im Falle der Ausfuhr aus Österreich bis zu

dem Zeitpunkt, ab welchem der Empfängerstaat

die Verantwortung übernimmt,

längstens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens

des Materials an seinem Bestimmungsort.

Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung

stattfindet, ist im Einklang mit den von

den betroffenen Staaten gesetzten geeigneten

Vorkehrungen zu bestimmen.

Weder Österreich noch ein anderer Staat gilt

auf Grund der bloßen Tatsache, daß sich das

Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet

im Transit befindet oder es auf einem seine

Flagge führenden Schiff oder in einem seiner

Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial

verantwortlich.

Artikel 92. (a) Österreich hat die Organisation

von jeder aus Österreich beabsichtigten

Verbringung von Kernmaterial, das gemäß

diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegt, zu benachrichtigen, falls die

Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt

oder falls innerhalb von drei Monaten

an den gleichen Staat mehrere Einzelsendungen

abgehen sollen, von denen jede

weniger als ein effektives Kilogramm

wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives

Kilogramm übersteigt.

(b) Die Benachrichtigung an die Organisation

hat nach Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen

über die Verbringung zu

erfolgen, und zwar in der Regel mindestens

zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem

das Kernmaterial für den Versand vorbereitet

werden soll.

(c) Österreich und die Organisation können

auch andere Verfahren für die vorhergehende

Benachrichtigung vereinbaren.

(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten

(i) die Kennzeichnung und möglichst auch

die erwartete Menge und Zusammensetzung

des zu verbringenden Kernmaterials

sowie den Materialbilanzbereich,

aus dem es kommen soll;

(ii) den Staat, für den das Kernmaterial

bestimmt ist;

(iii) die Zeitpunkte, zu denen das Kernmaterial

für den Versand vorbereitet

werden soll, und die Orte, an denen

dies erfolgt;

(iv) das ungefähre Datum des Versandes

und der Ankunft des Kernmaterials

und

(v) eine Angabe darüber, an welchem

Punkt der Verbringung der Empfängerstaat

die Verantwortung für das

Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens

übernehmen wird und wann

dieser Punkt vermutlich erreicht werden

wird.

Artikel 93. Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung

hat solcher Art zu sein, daß sie es der

Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-

Inspektion zur Feststellung der Identität und

wenn möglich Nachprüfung der Menge und

Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen,

bevor dieses aus Österreich verbracht

wird, und falls die Organisation es wünscht oder

Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach

dessen Vorbereitung für den Versand Siegel

anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials

darf jedoch in keiner Weise durch eine

von der Organisation im Verfolg einer solchen

Benachrichtigung getroffene oder erwogene

Maßnahme verzögert werden.

Artikel 94. Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat

keiner Sicherheitskontrolle durch die

Organisation unterliegen wird, hat Österreich

dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb

von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an

welchem der Empfängerstaat die Verantwortung

für das Kernmaterial von Österreich übernimmt,

vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die

Verbringung erhält.

Artikel 95. (a) Österreich hat die Organisation

von jeder erwarteten Verbringung von

Kernmaterial nach Österreich, das gemäß

diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle

unterliegt, zu benachrichtigen, falls die

Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt

oder falls innerhalb eines Zeitraumes

von drei Monaten aus dem gleichen Staat

mehrere Einzelsendungen einlangen sollen,

von denen jede weniger als ein effektives

Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber

ein effektives Kilogramm übersteigt.

(b) Die Organisation ist vom erwarteten Eintreffen

von Kernmaterial möglichst früh zu

benachrichtigen, jedenfalls aber spätestens

bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem Österreich

die Verantwortung für das Kernmaterial

übernimmt.

(c) Österreich und die Organisation können

auch andere Verfahren für die vorherige

Benachrichtigung vereinbaren.

(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten

(i) die Kennzeichnung und möglichst auch

die erwartete Menge und Zusammensetzung

des Kernmaterials;

(ii) Angaben darüber, an welchem Punkt

der Verbringung Österreich die Verantwortung

für das Kernmaterial im

Sinne dieses Abkommens übernehmen

wird und wann dieser Punkt vermutlich

erreicht sein wird und

(iii) den voraussichtlichen Zeitpunkt der

Ankunft des Kernmaterials, sowie die

Angabe darüber, wann und wo die

Sendung geöffnet werden soll.

Artikel 96. Die in Artikel 95 erwähnte Benachrichtigung

hat solcher Art zu sein, daß sie es der

Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-

Inspektion zur Feststellung der Identität und

wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und

Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt

des Öffnens der Sendung durchzuführen.

Das Öffnen darf jedoch durch keine von der

Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung

getroffene oder erwogene Maßnahme

verzögert werden.

Artikel 97. Österreich hat, wie in Artikel 68

vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten,

wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder

ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung

veranlaßt wird, daß während einer internationalen

Verbringung ein Verlust an Kernmaterial

eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies

gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 98. Für die Zwecke dieses Abkommens

gilt

A. Angleichung bedeutet eine Eintragung in die

Materialbestandskonten oder in die Materialkontenauszüge,

die eine Mengendifferenz zwischen

Versender und Empfänger oder buchungsmäßig

nicht erfaßbares Material aufzeigt.

B. Jahresdurchsatz bedeutet für die Zwecke der

Artikel 79 und 80 die Menge des Kernmaterials,

die jährlich aus einer mit nomineller Kapazität

arbeitenden Anlage verbracht wird.

C. Charge bedeutet eine Teilmenge von Kernmaterial,

die für Buchungszwecke an einer

Schlüsselmeßstelle als Buchungseinheit behandelt

wird und für welche die Zusammensetzung und

die Menge durch einen einzigen Satz von

Spezifikationen oder Messungen definiert sind.

Das Kernmaterial kann als Masse vorliegen oder

in einer Anzahl von Einzelposten enthalten sein.

D. Chargendaten bedeuten das Gesamtgewicht

jedes Kernmaterialelements und gegebenenfalls

bei Plutonium und Uran die Isotopenzusammensetzung.

Die Buchungseinheiten sind folgende

(a) Gramm enthaltenes Plutonium,

(b) Gramm Gesamturan und Gramm enthaltenes

Uran-235 plus Uran-233 für in diesen

Isotopen angereichertes Uran und

(c) Kilogramm enthaltenes Thorium, Natururan

oder abgereichertes Uran.

Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen

Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung

zusammenzuzählen.

E. Buchbestand eines Materialbilanzbereiches

bedeutet die algebraische Summe des Ergebnisses

der letzten Bestandsaufnahme im betreffenden

Materialbilanzbereich und aller Bestandsänderungen,

die seit dieser Bestandsaufnahme erfolgt sind.

F. Korrektur bedeutet eine Eintragung in ein

Materialbestandkonto oder in einen Kontoauszug

zur Richtigstellung eines erkannten Fehlers oder

zur Berücksichtigung eines verbesserten Meßergebnisses

für eine früher in das Konto oder in

den Kontoauszug eingetragene Menge. Jede

Korrektur muß einen Hinweis auf die Eintragung

enthalten, auf die sie sich bezieht.

G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere

Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von

Kernmaterial verwendet wird. Den Betrag in

effektiven Kilogramm erhält man

(a) bei Plutonium aus seinem Gewicht in Kilogramm;

(b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0,01

(1%) und darüber aus seinem Gewicht in

Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat

seiner Anreicherung;

(c) bei Uran mit einer Anreicherung von

weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005

(0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm

multipliziert mit 0,0001 und

(d) bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung

von 0,005 (0,5%) oder darunter

und bei Thorium aus ihrem Gewicht in

Kilogramm multipliziert mit 0,00005.

H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des

Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235

zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden

Urans.

I. Anlage bedeutet

(a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine

Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage,

eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage

oder eine gesonderte

Lagereinrichtung oder

(b) jede Stelle, wo Kernmaterial in Mengen,

die ein effektives Kilogramm überschreiten,

üblicherweise in Verwendung steht.

J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmäßige

Zu- oder Abnahme des in einem

Materialbilanzbereich befindlichen Kernmaterials;

eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der

folgenden Vorgänge

(a) Zunahmen

(i) Einfuhr;

(ii) Inländischer Zugang: Zugänge aus

anderen Materialbilanzbereichen, Zugänge

aus einer nicht kontrollierten

(nicht friedlichen) Tätigkeit oder

Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherheitskontrolle;

(iii) nukleare Produktion: Herstellung von

besonderem spaltbarem Material in

einem Reaktor und

(iv) Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung

der Sicherheitskontrolle

auf Kernmaterial, das früher auf

Grund seiner Verwendung oder Menge

von ihr ausgenommen war.

(b) Abnahmen

(i) Ausfuhr;

(ii) inländischer Versand: Sendungen in

andere Materialbilanzbereiche oder

Sendungen zum Zweck einer nicht

unter Sicherheitskontrolle stehenden

(nicht friedlichen) Tätigkeit;

(iii) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial

durch seine Umwandlung in

andere Elemente oder Isotope auf

Grund von Kernreaktionen;

(iv) gemessener Abfall: Kernmaterial, das

gemessen oder auf Grund von Messungen

geschätzt und so beseitigt

wurde, daß es für eine weitere nukleare

Verwendung nicht mehr tauglich ist;

(v) zurückbehaltener Abfall : Kernmaterial,

das bei der Aufbereitung oder durch

einen Betriebsunfall angefallen ist und

vorläufig als nicht wiedergewinnbar

erachtet, aber trotzdem gelagert wird;

(vi) Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial

aus der Sicherheitskontrolle auf

Grund seiner Verwendung oder Menge

und

(vii) sonstige Verluste: z. B. unvorhergesehene

Verluste (d. h. unwiederbring-

liche und unbemerkte Verluste von

Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles)

oder Diebstähle.

K. Schlüsselmeßstelle bedeutet eine Stelle, wo

Kernmaterial in solcher Form erscheint, daß es

zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes

gemessen werden kann.

Zu den Schlüsselmeßstellen gehören daher u. a.

Ein- und Ausgänge (einschließlich der gemessenen

Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzbereichen.

L. Inspektionsarbeit in Mannjahren bedeutet

im Sinne des Artikels 80 Inspektionsarbeit von

300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag

bedeutet, während dessen ein Inspektor durch

insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang

zu einer Anlage hat.

M. Materialbilanzbereich bedeutet einen Bereich

innerhalb oder außerhalb einer Anlage,

der folgende Eigenschaften hat

(a) die Menge des Kernmaterials kann bei

jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich

oder aus diesem bestimmt werden

und

(b) der Bestand an Kernmaterial kann, wenn

nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem

dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden,

so daß die Materialbilanz für die Zwecke der

Sicherheitskontrolle durch die Organisation aufgestellt

werden kann.

N. Buchungsmäßig nicht erfaßtes Material bedeutet

die Differenz zwischen dem Buchbestand

und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme.

O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder

besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels

XX der Statuten. Der Begriff „Ausgangsmaterial"

ist nicht so zu verstehen, als würde er

sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf

Grund des Artikels XX der Statuten gefaßter

Ratsbeschluß, durch den die Zahl der als Ausgangs-

oder besonderes spaltbares Material geltenden

Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen

dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn

Österreich ihn anerkennt.

P. Ergebnis der Bestandsaufnahme bedeutet

die Summe aller nach festgelegten Verfahren

erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen

der Chargenmengen von Kernmaterial,

die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb

eines Materialbilanzbereiches vorhanden sind.

Q. Mengendifferenz zwischen Versender und

Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen

der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie

vom versendenden Materialbilanzbereich angegeben

und wie sie im empfangenden Materialbilanzbereich

gemessen wird.

R. Ausgangsdaten bedeuten jene im Zuge der

Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur

Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten

Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten

liefern. Die Ausgangsdaten können z. B.

umfassen

Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren

zur Bestimmung des Elementgewichtes,

spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse,

Zusammenhang zwischen Volumina

und Manometerablesungen und Zusammenhang

zwischen produziertem Plutonium und erzeugter

Energie.

S. Strategischer Punkt bedeutet eine im Zuge

der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte

Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei

Kombination mit den Informationen aus der

Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die

Durchführung von Maßnahmen der Sicherheitskontrolle

notwendigen und hinreichenden Informationen

gewonnen und nachgeprüft werden;

als strategischer Punkt kann u. a. jede Stelle gelten,

an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang

mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt

und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmaßnahmen

durchgeführt werden.

GESCHEHEN zu Wien am 21. September

1971 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Rudolf Kirchschläger m. p.

FÜR DIE INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

Sigvard Eklund m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Art. 25 des vorstehenden Abkommens ist

am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Abkommen

tritt somit am 23. Juli 1972 in Kraft.

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