239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von
Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,
welches also lautet
(Übersetzung)
IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik
Österreich Vertragspartei des Vertrages über die
Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der
am 1. Juli 1968 in London, Moskau und
Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;
IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des
Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt
lautet
„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei
ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen,
die in einem mit der Internationalen
Atomenergie-Organisation entsprechend
dem Statut der Internationalen
Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem
dieser Organisation auszuhandelnden
und abzuschließenden Vertrag festgelegt
werden und die dem ausschließlichen
Zweck einer Überprüfung der Einhaltung
seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen
Verpflichtungen dienen, um zu verhindern,
daß Atomenergie von friedlichen
Verwendungszwecken für Atomwaffen oder
andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt
wird. Die Maßnahmen für die auf
Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen
sind in bezug auf Ausgangsmaterial
oder besonderes spaltbares Material
durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer
eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet
oder verwendet wird oder sich
außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in
diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen
sind auf jedes Ausgangsmaterial
oder besondere spaltbare Material bei allen
friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden,
die innerhalb der Gebiete des betreffenden
Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit
oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt
werden";
IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale
Atomenergie-Organisation nach Artikel
III ihrer Statuten zum Abschluß solcher
Abkommen berechtigt ist;
KOMMEN die Republik Österreich und die
Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr
wie folgt überein
TEIL I
Artikel 1. Die Republik Österreich (im folgenden
„Österreich" genannt) verpflichtet sich im
Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages
über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
(im folgenden „Vertrag" genannt) zur
Annahme von Sicherheitskontrollen, die den
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs-
oder besondere spaltbare Material im Rahmen
aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb
ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich
oder sonstwo unter ihrer Kontrolle
stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck
verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien
nicht für Kernwaffen oder andere nukleare
Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.
Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-
Organisation (im folgenden „Organisation"
genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen,
daß gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle
auf sämtliches Ausgangs- oder besondere
spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen
nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die
innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem
Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner
Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der
Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß
solches Material nicht für Kernwaffen oder
andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt
wird.
Artikel 3. Österreich und die Organisation
werden zur Erleichterung der Durchführung der
in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle
zusammenarbeiten.
Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene
Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen,
daß
(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und
technologischen Entwicklung Österreichs
oder der internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung
der Kernenergie, einschließlich des
internationalen Austausches von Kernmaterial,
vermieden wird;
(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs
friedliche nukleare Tätigkeiten und
insbesondere in den Betrieb von Anlagen
vermieden wird und
(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die
wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung
nuklearer Tätigkeiten erforderlichen
umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.
Artikel 5. (a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme
zu ergreifen, um
Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie
andere vertrauliche Informationen, die ihr
bei der Durchführung dieses Abkommens
zur Kenntnis gelangen, zu schützen.
b) (i) Die Organisation darf keine Information,
die sie im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Abkommens
erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen
Staat, eine Organisation oder
Person weitergeben. Dies hindert
jedoch nicht, daß spezifische Informationen,
die auf die Durchführung des
Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat
der Organisation (im folgenden
„Rat" genannt) sowie jenen
Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt
werden dürfen, die auf Grund
ihrer mit der Sicherheitskontrolle
zusammenhängenden amtlichen Aufgaben
solche Kenntnisse benötigen.
Doch darf dies nur in dem Maße
geschehen, als es für die Organisation
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
bezüglich der Durchführung dieses
Abkommens nötig ist.
(ii) Zusammengefaßte Informationen über
Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle
unterliegt, können auf Beschluß des
Rates veröffentlicht werden, wenn
Österreich seine Zustimmung erteilt.
Artikel 6. (a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle
gemäß diesem Abkommen
hat die Organisation die technologischen
Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle
voll zu berücksichtigen und
alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit
zu erreichen, und die Anwendung
des Grundsatzes der wirksamen
Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegenden
Kernmaterials durch Verwendung
von Instrumenten und anderen Verfahren
an bestimmten strategischen Punkten,
soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen
technologischen Möglichkeiten zulassen,
sicherzustellen.
(b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu
gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise
die folgenden einzusetzen
(i) Räumliche Begrenzung als Mittel der
Festlegung von Materialbilanzbereichen
zu Buchungszwecken,
(ii) statistische Verfahren und Entnahme
von Stichproben bei der Auswertung
des Flusses von Kernmaterial und
(iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren
auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes,
die die Erzeugung,
Verarbeitung, Verwendung oder
Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt
haben, und von welchem ausgehend
Kernwaffen oder andere nukleare
Sprengvorrichtungen ohne weiteres
hergestellt werden könnten. Ferner
Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren
für anderes Kernmaterial
auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt,
daß dadurch die Organisation
bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle
gemäß diesem Abkommen
nicht behindert wird.
Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die
buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher
nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegenden Kernmaterialien
zu errichten und aufrechtzuerhalten.
(b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle
so anzuwenden, daß sie bei ihrer
Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine
Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher
Verwendung zu Kernwaffen oder
anderen nuklearen Sprengvorrichtungen
stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde
des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen.
Die Nachprüfung durch die
Organisation hat u. a. unabhängige Messungen
und Beobachtungen zu umfassen,
die von der Organisation nach den in
Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren
durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung
hat die Organisation auf die technische
Leistungsfähigkeit des österreichischen
Kontrollsystems gebührend Bedacht
zu nehmen.
Artikel 8. (a) Um die wirksame Durchführung
von Sicherheitskontrollen gemäß diesem
Abkommen sicherzustellen, hat Österreich
im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens
enthaltenen Bestimmungen der
Organisation Informationen über Kernmaterial,
das gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie
über die für die Kontrolle solcher Materialien
wesentlichen Merkmale von Anlagen
zur Verfügung zu stellen.
(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß
an Informationen und Daten
verlangen, das mit der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen
in Einklang steht.
(ii) Informationen über Anlagen haben
das Mindestmaß zu umfassen, das zur
Kontrolle von Kernmaterial, welches
gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegt, notwendig
ist.
(c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation
bereit zu sein, an Ort und Stelle in
Österreich Informationen über die Auslegung
von Anlagen, welche Österreich als
besonders geheimhaltungswürdig betrachtet,
zu prüfen. Solche Informationen brauchen
der Organisation nicht in Form von Unterlagen
übermittelt zu werden, vorausgesetzt,
daß sie an Ort und Stelle in Österreich für
weitere Überprüfungen durch die Organisation
jederzeit zugänglich bleiben.
Artikel 9. (a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren
der Organisation für Österreich
hat die Organisation die Zustimmung
Österreichs einzuholen,
(ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des
Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem
Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung,
gegen die Bestellung einen Einwand,
so hat die Organisation Österreich
eine oder mehrere Alternativbestellungen
vorzuschlagen,
(iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung
Österreichs, der Bestellung von
Inspektoren der Organisation zuzustimmen,
die gemäß diesem Abkommen
durchzuführenden Inspektionen
behindert würden, so ist eine solche
Weigerung auf Antrag des Generaldirektors
der Organisation (im folgenden
„Generaldirektor" genannt) vom
Rat zwecks Ergreifung entsprechender
Maßnahmen zu erörtern.
(b) Österreich hat die nötigen Schritte zu
unternehmen, um sicherzustellen, daß die
Inspektoren der Organisation die ihnen
durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben
in wirksamer Weise erfüllen können.
(c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren
der Organisation sind so einzurichten,
daß
(i) die möglichen Ungelegenheiten und
Störungen für Österreich und für die
inspizierten friedlichen nuklearen
Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt
werden und
(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen
und anderen den Inspektoren zur
Kenntnis gelangenden vertraulichen
Informationen gesichert ist.
Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der
Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte,
ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie
gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen
Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen
erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Organisation und
Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an.
Inspektoren und andere Beamte genießen darüber
hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung
ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor
Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke
und anderen amtlichen Unterlagen sind
unverletzlich.
Artikel 11. Die Sicherheitskontrolle in bezug
auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation
festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder
in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom
Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede
nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß
es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.
Artikel 12. Österreich hat der Organisation
im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens
enthaltenen Bestimmungen Verbringungen
von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich
im voraus anzukündigen. Die Organisation
hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte
Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial
zu beenden, sobald der Empfängerstaat,
wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen,
die Verantwortung für das Material übernommen
hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen jede Verbringung sowie
gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle
auf das verbrachte Kernmaterial
hervorgeht.
Artikel 13. Soll Kernmaterial, das gemäß diesem
Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt,
bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der
Erzeugung von Legierungen oder keramischen
Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich
vor einer solchen Verwendung des Materials mit
der Organisation die Umstände zu vereinbaren,
unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug
auf solches Material beendet werden kann.
Artikel 14. Beabsichtigt Österreich von seinem
Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial,
das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle
unterstellt werden muß, bei einer
nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung
der Sicherheitskontrolle nach diesem
Abkommen nicht erfordert, so sind folgende
Verfahren einzuhalten
(a) Österreich hat der Organisation von der
Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei
klarzustellen ist,
(i) daß die Verwendung des Kernmaterials
bei einer nichtverbotenen militärischen
Tätigkeit mit keiner von Österreich
abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle
der Organisation einbezogenen
Verpflichtung, das Material
nur für friedliche nukleare Tätigkeiten
zu verwenden, im Widerspruch stehen
wird und
(ii) daß das Kernmaterial während der
Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle
nicht zur Herstellung
von Kernwaffen oder anderen nuklearen
Sprengvorrichtungen verwendet
wird.
(b) Österreich und die Organisation haben eine
Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß
die in diesem Abkommen vorgesehene
Sicherheitskontrolle nur während der Zeit,
in der das Kernmaterial bei einer solchen
Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet
werde. In der Vereinbarung sind
nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände,
während deren die Sicherheitskontrolle
nicht angewendet wird, anzugeben.
In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen
vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder
in Kraft, sobald das Kernmaterial
erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit
zugeführt wird. Der Organisation sind die
Gesamtmenge und die Zusammensetzung
solchen in Österreich befindlichen, nicht der
Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials
sowie eine allfällige Ausfuhr desselben
bekanntzugeben und
(c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung
der Organisation zu treffen. Eine
solche Zustimmung ist möglichst rasch zu
erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten
wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige
Bestimmungen und Vorkehrungen für die
Berichterstattung zu beziehen, darf aber
keine Genehmigung der militärischen
Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über
dieselbe beinhalten und sich nicht auf die
Verwendung des Kernmaterials bei der
betreffenden Tätigkeit beziehen.
Artikel 15. Österreich und die Organisation
werden die Kosten tragen, die ihnen bei der
Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im
Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn
jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion
unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen
Ersuchens der Organisation außerordentliche
Kosten erwachsen, dann hat die Organisation
diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß
sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In
jedem Falle hat die Organisation die Kosten
aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen
Messungen oder Probenentnahmen zu tragen.
Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß
jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten
für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger
Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen,
der nach seinen Gesetzen und Vorschriften
gegeben ist, der Organisation und ihren
Beamten im Rahmen der Durchführung dieses
Abkommens in gleicher Weise zukommt wie
österreichischen Staatsangehörigen.
Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber
der Organisation bzw. der Organisation
gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei
der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß
diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem
nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach
den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der
Berichterstattung durch den Generaldirektor
beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs
wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung
zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches
gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegt, nicht für Kernwaffen oder
andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt
wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die
erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne
Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren
nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung
von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.
Artikel 19. Hat der Rat nach Prüfung der ihm
vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen
Informationen festgestellt, daß die Organisation
nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine
Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem
Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen
oder andere nukleare Sprengvorrichtungen
stattgefunden hat, kann er die in Absatz C
des Artikels XII der Statuten vorgesehenen
Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die
anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen
ergreifen. Bei diesen Schritten hat der
Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen,
den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben
haben, und er hat Österreich jede mögliche
Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen
Garantien zu verschaffen.
Artikel 20. Österreich und die Organisation
werden sich auf Verlangen der jeweils anderen
Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehenden Fragen
ins Einvernehmen setzen.
Artikel 21. Österreich ist berechtigt zu verlangen,
daß jede aus der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehende Frage vom
Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich
ein, an der Erörterung einer solchen Frage im
Rat teilzunehmen.
Artikel 22. Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten
bezüglich eines Beschlusses des
Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf
Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme
ist jede aus der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit,
die nicht im Verhandlungswege
oder durch ein sonstiges von Österreich und der
Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt
wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem
folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht
zu unterbreiten: Österreich und die Organisation
bestellen je einen Schiedsrichter, und die
zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen
dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb
von dreißig Tagen nach dem Antrag auf ein
Schiedsverfahren Österreich oder die Organisation
keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder
Österreich oder die Organisation den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes ersuchen,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Das
gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb
von dreißig Tagen nach Bestellung oder
Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte
Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei
Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das
Schiedsgericht beschlußfähig, und alle Entscheidungen
erfordern die Übereinstimmung zweier
Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom
Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen
des Schiedsgerichtes sind für Österreich und die
Organisation bindend.
Artikel 23. Die Anwendung von Sicherheitskontrollen
der Organisation in Österreich, die
in anderen mit der Organisation abgeschlossenen
Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen
sind, ist während der Geltungsdauer dieses
Abkommens auszusetzen.
Artikel 24. Österreich und die Organisation
haben auf Verlangen der einen oder anderen
Vertragspartei Beratungen über die Abänderung
dieses Abkommens aufzunehmen.
Artikel 25. Dieses Abkommen und allfällige
Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation
von Österreich die schriftliche Mitteilung
erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen
und verfassungsrechtlichen Erfordernisse
für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der
Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der
Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkom-
mens sowie allfälliger Abänderungen desselben
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 26. Dieses Abkommen bleibt in Kraft,
solange Österreich Vertragspartei des „Vertrages"
ist.
TEIL II
Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens
ist es, die bei der Durchführung der in
Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden
Verfahren näher zu beschreiben.
Artikel 28. Zweck der in diesem Teil des
Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren
ist die rechtzeitige Entdeckung einer
Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial
aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten
für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen
nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte
Zwecke, sowie die Abschreckung vor
einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer
frühzeitigen Entdeckung.
Artikel 29. Zur Erreichung der in Artikel 28
angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung
als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender
Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit
der räumlichen Begrenzung und der Überwachung
als wichtigen ergänzenden Maßnahmen.
Artikel 30. Den technischen Abschluß der
Nachprüfung durch die Organisation bildet eine
auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene
Feststellung der Menge des während eines
bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht
erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen
der angeführten Mengen anzugeben sind.
Artikel 31. Im Sinne des obigen Artikels 7
hat die Organisation bei der Durchführung ihrer
Nachprüfungen das österreichische System für die
Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem
Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden
Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen
und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und
Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.
Artikel 32. Das österreichische System zur
Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem
Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden
Kernmaterialien hat auf einer Gliederung
in Materialbilanzbereiche zu beruhen und hat
gegebenenfalls, gemäß den Bestimmungen der
Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von
Maßnahmen der folgenden Art vorzusehen
(a) Ein Meßsystem für die Bestimmung der
Mengen von Kernmaterial, welche erhalten,
erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige
Weise aus dem Materialbestand entfernt
wurden, sowie der im Materialbestand
befindlichen Mengen;
(b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit
der Messungen sowie die Schätzung
der Meßunsicherheit;
(c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und
Bewerten von Mengendifferenzen zwischen
den Messungen des Versenders und des
Empfängers;
(d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes;
(e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen
meßmäßig nicht erfaßter Materialbestände
und Verluste;
(f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten,
das für den jeweiligen Materialbilanzbereich
den Bestand an Kernmaterial und
die Veränderungen dieses Bestandes, einschließlich
der Zugänge zum und Verbringungen
aus dem Materialbilanzbereich,
nachweist;
(g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die
Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen
richtig gehandhabt werden und
(h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten
an die Organisation gemäß den Artikeln 59
bis 69.
Artikel 33. Die Sicherheitskontrolle im Sinne
dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf Material
im Bergbau oder in der Erzaufarbeitung.
Artikel 34. (a) Wird uran- oder thoriumhaltiges
Material, welches noch nicht die in
Absatz (c) unten beschriebene Stufe des
Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt
oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat
ausgeführt, so hat Österreich die
Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung
und Bestimmungsziel in Kenntnis
zu setzen, außer das Material wird für
spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;
(b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material,
welches noch nicht die in Absatz (c) unten
beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus
erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich
die Organisation von dessen Menge und
Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen,
außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare
Zwecke eingeführt und
(c) verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung
und Reinheit, daß es für die
Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung
geeignet ist, die Anlage oder
die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde,
oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches
andere Kernmaterial, das in einem
späteren Stadium des Brennstoffzyklus
erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt,
so fällt das Kernmaterial unter die in diesem
Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.
Artikel 35. (a) Die Sicherheitskontrolle ist für
Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegt,
unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen
zu beenden. Wo die Bedingungen
dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich
aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung
bei einem der Sicherheitskontrolle
unterliegenden Kernmaterial aus
Rückständen vorläufig nicht durchführbar
oder erwünscht ist, so haben Österreich
und die Organisation über die anzuwendenden
geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen
Beratungen aufzunehmen.
(b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial,
das gemäß diesem Abkommen der
Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter
den in Artikel 13 angeführten Bedingungen
zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich
und die Organisation einvernehmlich
feststellen, daß das betreffende Kernmaterial
praktisch nicht wiedergewinnbar
ist.
Artikel 36. Auf Antrag Österreichs hat die
Organisation folgende Kernmaterialien von der
Sicherheitskontrolle auszunehmen
(a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in
Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente
in Instrumenten verwendet
wird;
(b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13
bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet
wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar
ist und
(c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration
von Plutonium-238 über 80 Prozent.
Artikel 37. Auf Antrag Österreichs hat die
Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle
unterliegen würde, von dieser auszunehmen,
sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials,
das in Österreich auf Grund dieses
Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt
die folgenden Werte überschreitet
(a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares
Material, das sich aus einem oder
mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen
kann
(i) Plutonium;
(ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2
(20%) und darüber, wobei das Produkt
seines Gewichtes mit seiner Anreicherung
in Rechnung zu setzen ist;
(iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2
(20%) und über der des Natururans,
wobei das Produkt seines Gewichtes
mit dem fünffachen Wert des Quadrates
seiner Anreicherung in Rechnung
zu setzen ist.
(b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes
Uran mit einer Anreicherung
über 0,005 (0,5%);
(c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer
Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter
und
(d) 20 Tonnen Thorium;
oder jene größeren Mengen, die allenfalls vom
Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben
werden.
Artikel 38. Soll Kernmaterial, das von der
Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen
mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet
oder gelagert werden, so sind von Österreich
und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung
der Sicherheitskontrolle auf dieses Material
zu unternehmen.
Artikel 39. Österreich und die Organisation
haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die
im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen
vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind,
und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der
Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung
ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses
Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 40. Die Zusatzvereinbarungen haben
gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten.
Österreich und die Organisation werden alle
Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten
innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zu erreichen. Sobald
dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die
Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial,
welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen
Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen
festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden,
wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in
Kraft getreten sind.
Artikel 41. Auf Grund des in Artikel 62 dieses
Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat
die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar
über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial,
das gemäß diesem Abkommen der
Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht
auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund
weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen
auf dem laufenden zu halten. Abschriften
dieses Inventars sind Österreich in noch zu
vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zustellen.
Artikel 42. Gemäß Artikel 8 sind der Organisation
während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen
Informationen über die Auslegung
bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen
über neue Anlagen sind in den
Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche
Informationen sind so früh wie möglich vor der
Einbringung von Kernmaterial in eine neue
Anlage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 43. Die der Organisation zur Verfügung
zu stellenden Auslegungsinformationen
haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls
u. a. zu enthalten
(a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe
ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes,
der nominellen Kapazität und geographischen
Lage und des Namens und der
Anschrift, die für den gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu verwenden sind;
(b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues
der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme
auf die Form, die Lage und den
Durchfluß von Kernmaterial und auf die
allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente,
in denen Kernmaterial
verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;
(c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage,
soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung,
räumliche Begrenzung und Überwachung
beziehen und
(d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten
und geplanten Verfahren für die
buchmäßige Erfassung und Kontrolle von
Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung
der von der Betriebsleitung festgelegten
Materialbilanzbereiche, der Messungen
des Durchflusses und der Verfahren für die
Erfassung des Materialbestandes.
Artikel 44. Andere für die Anwendung der
Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen
sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage
zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche
über die organisatorische Verantwortlichkeit für
die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von
Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche
Informationen über die Strahlenschutz- und
Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen,
welche die Organisation zu beachten hat und an
die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten
haben.
Artikel 45. Der Organisation sind Informationen
über die Auslegung von Anlagen bezüglich
einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen
Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle
Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur
Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh
genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung
der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu
ermöglichen.
Artikel 46. Die der Organisation zur Verfügung
gestellten Auslegungsinformationen sind für
folgende Zwecke zu verwenden
(a) Um jene Merkmale der Anlagen und des
Kernmaterials, die für die Anwendung der
Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial von
Bedeutung sind, genügend detailliert festzulegen,
damit die Nachprüfung erleichtert
wird;
(b) um die für die Buchungszwecke der Organisation
zu verwendenden Materialbilanzbereiche
zu bestimmen und jene strategischen
Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmeßstellen
darstellen und zur Bestimmung
des Durchflusses und des Bestandes an
Kernmaterial benützt werden sollen; bei
der Bestimmung solcher Materialbilanzbereiche
hat die Organisation u. a. folgende
Kriterien anzuwenden
(i) Die Größe des Materialbilanzbereiches
muß in Beziehung zu der Genauigkeit
gesetzt werden, mit der die Materialbilanz
erstellt werden kann;
(ii) bei der Festsetzung des Materialbilanzbereiches
ist jede Gelegenheit zu nützen,
um durch räumliche Begrenzung
und Überwachung zur Vollständigkeit
der Durchflußmessungen beizutragen,
dadurch die Anwendung der Sicherheitskontrolle
zu vereinfachen und die
Messungen auf Schlüsselmeßstellen zu
konzentrieren;
(in) mehrere Materialbilanzbereiche in
einer Anlage oder an getrennten Standorten
können für Buchungszwecke der
Organisation zu einem einzigen Materialbilanzbereich
zusammengelegt werden,
wenn die Organisation feststellt,
daß dies den Erfordernissen ihrer
Nachprüfungen entspricht und
(iv) auf Verlangen Österreichs kann um
einen Prozeß-Schritt, der kommerziell
geheimhaltungswürdige Informationen
enthält, ein besonderer Materialbilanzbereich
errichtet werden;
(c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren
für die Aufnahme des Materialbestandes
für Buchungszwecke der Organisation
zu erstellen;
(d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen
und Berichte und die Auswertungsverfahren
für diese Aufzeichnungen festzulegen;
(e) um die Erfordernisse und Verfahren für die
Nachprüfung von Menge und Lage des
Kernmaterials festzulegen und
(f) um die geeigneten Kombinationen von
räumlichen Begrenzungs- und Über-
wachungsmethoden und -verfahren sowie
die strategischen Punkte auszuwählen, an
denen diese anzuwenden sind.
Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen
sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.
Artikel 47. Die Auslegungsinformationen sind
im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen,
der Entwicklung der Techniken
der Sicherheitskontrolle oder der bei der Anwendung
der Nachprüfungsverfahren gewonnenen
Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung
der von der Organisation gemäß Artikel 46
getroffenen Maßnahmen ständig zu überprüfen.
Artikel 48. Im Zusammenwirken mit Österreich
kann die Organisation Inspektoren in Anlagen
entsenden, um die Auslegungsinformationen
nachzuprüfen, die der Organisation gemäß
den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46
angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 49. Falls Kernmaterial ständig außerhalb
von Anlagen Verwendung findet, so sind
der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen
zur Verfügung zu stellen
(a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung
des Kernmaterials, seines Standortes
sowie der Name und die Geschäftsanschrift
des Benützers und
(b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden
und vorgesehenen Verfahren für
die buchmäßige Erfassung und Kontrolle
des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen
Verantwortlichkeit für die
Materialbuchhaltung und -kontrolle.
Die Organisation ist von allen Änderungen an
den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung
gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis
zu setzen.
Artikel 50. Die der Organisation gemäß Artikel
49 zur Verfügung gestellten Informationen
können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel
46 (b) bis (f) angeführten Zwecke verwendet
werden.
Artikel 51. Bei der Errichtung eines nationalen
Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat
Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich
Aufzeichnungen geführt werden.
Die zu führenden Aufzeichnungen sind in
den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
Artikel 52. Österreich hat Vorkehrungen zu
treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen
durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen
nicht in englischer, französischer,
russischer oder spanischer Sprache geführt werden.
Artikel 53. Die Aufzeichnungen sind mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 54. Die Aufzeichnungen haben soweit
erforderlich zu bestehen aus
(a) Materialbestandskonten über sämtliche
Kernmaterialien, die gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegen
und
(b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches
Kernmaterial enthalten.
Artikel 55. Das System der Messungen, auf
welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten
Aufzeichnungen basieren, hat den
neuesten internationalen Standardverfahren entweder
zu entsprechen oder ihnen qualitativ
gleichwertig zu sein.
Artikel 56. Die Materialbestandskonten haben
für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende
Angaben auszuweisen
(a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit
eine Feststellung des Buchbestandes zu
ermöglichen;
(b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung
des Materialbestandes verwendet werden
und
(c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen,
die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch-
und Materialbestände durchgeführt wurden.
Artikel 57. Für alle Bestandsänderungen und
Materialbestände haben die Aufzeichnungen in
Bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes
auszuweisen: die Materialkennzeichnung,
die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die
Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge
Uran, Thorium und Plutonium getrennt
auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind
der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls
der abgebende und der empfangende
Materialbilanzbereich bzw. der Empfänger anzugeben.
Artikel 58. Die Betriebsprotokolle haben für
jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit
möglich, folgende Angaben auszuweisen
(a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung
von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung
des Kernmaterials verwendet
werden;
(b) Daten, die bei der Eichung von Behältern
und Instrumenten sowie bei der Probennahme
und den Analysen gewonnen wurden,
die Verfahren zur Kontrolle der Güte
von Messungen und die abgeschätzten zufälligen
und systematischen Fehler;
(c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung
zur und der Aufnahme eines
Materialbestandes, zur Feststellung seiner
Richtigkeit und Vollständigkeit und
(d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen
werden, um die Ursache und
Größenordnung eines durch einen Vorfall
entstandenen oder durch Messung nicht
erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen.
Artikel 59. Österreich hat der Organisation
Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem
Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt,
in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten
Form zu übermitteln.
Artikel 60. Die Berichte sind in englischer,
französischer, russischer oder spanischer Sprache
zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen
etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 61. Die Berichte sind auf Grund der
gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen
zu erstellen und haben gegebenenfalls aus
Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu
bestehen.
Artikel 62. Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht
über sämtliche gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegenden
Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht
ist von Österreich an die Organisation
innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage
jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses
Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand
zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.
Artikel 63. Österreich hat der Organisation
für jeden Materialbilanzbereich folgende Materialkontoauszüge
zu übermitteln
(a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen
des Bestandes an Kernmaterial
nachweisen. Die Berichte sind sobald wie
möglich, jedenfalls aber innerhalb von
30 Tagen nach dem Ende jenes Monats
abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen
erfolgten oder festgestellt wurden
und
(b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz
auf Grund des Materialbestandes des
im Materialbilanzbereich tatsächlich vorhandenen
Kernmaterials ausweisen. Die Berichte
sind sobald wie möglich, jedenfalls
aber innerhalb von 30 Tagen nach der
Bestandsaufnahme abzusenden.
Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt
der Berichterstattung vorhandenen Daten zu
stützen und können bei Bedarf später berichtigt
werden.
Artikel 64. Bestandsänderungsberichte haben
für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und
Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung
und gegebenenfalls den abgebenden
und den empfangenden Materialbilanzbereich
bzw. den Empfänger anzugeben. Diesen Berichten
sind kurze Bemerkungen anzufügen
(a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an
Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß
Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen
enthalten sind;
(b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes,
insbesondere des Vorganges
der Materialbestandsaufnahme, wie dies in
den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.
Artikel 65. Österreich hat jede Bestandsänderung,
Angleichung und Korrektur entweder
periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder
einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach
Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen
der Zusatzvereinbarungen können kleine
Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa
Verbringungen kleiner analytischer Proben, zu
einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung
gemeldet werden.
Artikel 66. Die Organisation hat Österreich
für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise
des Buchbestandes von Kernmaterial, das
gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei
sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des
Berichtzeitraumes stützen.
Artikel 67. Falls zwischen Österreich und der
Organisation nichts anderes vereinbart wird,
haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen
zu enthalten
(a) den Ausgangs-Materialbestand,
(b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann
Abgang),
(c) den End-Buchbestand,
(d) Mengendifferenzen zwischen Versender und
Empfänger,
(e) den berichtigten End-Buchbestand,
(f) End-Materialbestand und
(g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material.
Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über
den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung
sämtlicher Chargen und der Angabe der
Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für
jede Charge beizuschließen.
Artikel 68. Österreich hat unverzüglich Sonderberichte
zu erstatten
(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder
außergewöhnliche Umstände Österreich zur
Annahme veranlassen, daß ein Verlust an
Kernmaterial eingetreten ist oder sein
könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen
festgelegten Grenzwerte
überschreitet oder
(b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet
gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen
festgelegten soweit geändert hat,
daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial
möglich geworden ist.
Artikel 69. Auf Verlangen der Organisation
hat Österreich ihr zu jedem Bericht Ergänzungen
und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies
für die Zwecke der Sicherheitskontrolle bedeutsam
ist.
Artikel 70. Der Organisation steht nach den
Bestimmungen der Artikel 71 bis 82 das Recht
zu, Inspektionen durchzuführen.
Artikel 71. Die Organisation kann ad hoc-
Inspektionen durchführen
(a) um jene Informationen nachzuprüfen,
welche im Eröffnungsbericht über das gemäß
diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegende Kernmaterial enthalten
sind,
(b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen
und nachzuprüfen, die seit dem
Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten
sind und
(c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge
und Zusammensetzung von Kernmaterial
vor seiner Verbringung aus oder bei seiner
Verbringung nach Österreich festzustellen
und womöglich nachzuprüfen.
Artikel 72. Die Organisation kann Routineinspektionen
durchführen
(a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den
Aufzeichnungen übereinstimmen;
(b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung
sämtlicher gemäß diesem Abkommen
der Sicherheitskontrolle unterliegenden
Kernmaterialien nachzuprüfen und
(c) um Informationen über die möglichen Ursachen
für buchungsmäßig nicht erfaßtes
Material, Mengendifferenzen zwischen Versender
und Empfänger sowie Unklarheiten
im Buchbestand nachzuprüfen.
Artikel 73. Entsprechend den in Artikel 77
festgelegten Verfahren kann die Organisation
Sonderinspektionen durchführen
(a) um die in Sonderberichten enthaltenen
Informationen nachzuprüfen oder
(b) wenn die Organisation der Auffassung ist,
daß die von Österreich zur Verfügung gestellten
Informationen, einschließlich der
von Österreich gegebenen Erläuterungen,
sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen
Informationen nicht ausreichen, um
der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
im Rahmen dieses Abkommens
zu ermöglichen.
Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn
sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78
bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand
hinzukommt oder über das in Artikel 77 für
ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene
Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder
Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der
Fall ist.
Artikel 74. Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen
Zwecken kann die Organisation
(a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten
Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
(b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß
diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegenden Kernmaterialien
vornehmen;
(c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung
von Instrumenten und anderen Meß- und
Kontrollgeräten nachprüfen;
(d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen
anwenden und benützen
und
(e) andere objektive Methoden verwenden, die
sich als technisch durchführbar erwiesen
haben.
Artikel 75. Im Rahmen des Artikels 74 ist die
Organisation befugt
(a) zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung
an Schlüsselmeßstellen
entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren
entnommen werden, welche repräsentative
Proben liefern; die Behandlung
und Analyse der Proben zu beobachten
und Duplikate solcher Proben zu erhalten;
(b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung
an Schlüsselmeßstellen
durchgeführten Messungen von Kernmaterial
repräsentativ sind, und als Beobachter
bei der Eichung der verwendeten Instrumente
und Geräte teilzunehmen;
(c) nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren
(i) daß für den Gebrauch durch die
Organisation zusätzliche Messungen
durchgeführt und zusätzliche Proben
entnommen werden;
(ii) daß die analytischen Standardproben
der Organisation analysiert werden;
(iii) daß entsprechende absolute Standards
zur Eichung von Instrumenten und
anderen Geräten verwendet werden
und
(iv) daß weitere Eichungen durchgeführt
werden;
(d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen
Geräte für unabhängige Messungen
und Überwachungen zu treffen und, falls
dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich
näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen
zur Installation solcher Geräte
zu treffen;
(e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel
und sonstige kennzeichnende und unerlaubte
Eingriffe anzeigende Vorrichtungen
anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen
einverständlich näher festgelegt
wurde und
(f) mit Österreich Vereinbarungen über die
Versendung der für den Gebrauch durch
die Organisation entnommenen Proben zu
treffen.
Artikel 76. (a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b)
angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung
der strategischen Punkte in den
Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren
der Organisation Zugang zu jeder
Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht
oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang
mit diesem durchgeführt wurden,
Kernmaterial befindet;
(b) zu den in Artikel 71 (c) angegebenen
Zwecken haben die Inspektoren zu jeder
Stelle Zugang, von der die Organisation
gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii)
in Kenntnis gesetzt wurde;
(c) zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken
haben die Inspektoren nur zu den in den
Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen
Punkten und zu den gemäß Artikel
51 bis 58 geführten Aufzeichnungen
Zugang und
(d) falls Österreich zu der Auffassung gelangt,
daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher
Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen
für die Organisation erforderlich
machen, haben Österreich und
die Organisation unverzüglich Vereinbarungen
zu treffen, um die Organisation in
die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser
Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen
zu erfüllen. Der Generaldirektor
hat jede solche Vereinbarung dem
Rat zu melden.
Artikel 77. Bei Vorliegen von Umständen, die
zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu
Sonderinspektionen führen können, haben
Österreich und die Organisation unverzüglich
Beratungen aufzunehmen. Auf Grund solcher
Beratungen kann die Organisation
(a) zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82
vorgesehenen Routineinspektionsaufwand
Inspektionen durchführen und
(b) im Einvernehmen mit Österreich über das
in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang
zu Informationen oder Stellen erhalten.
Allfällige Meinungsverschiedenheiten
bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher
Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21
und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens
Österreichs wesentlich und dringend sind,
ist Artikel 18 anzuwenden.
Artikel 78. Unter Anwendung einer optimalen
Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl,
Intensität und Dauer der Routineinspektionen
auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit
der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren
vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche
und wirtschaftlichste Weise auszunützen.
Artikel 79. Die Organisation kann pro Jahr
eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen
außerhalb von Anlagen durchführen,
wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz
an Kernmaterial — je nachdem, welcher Betrag
größer ist — fünf effektive Kilogramm nicht
überschreitet.
Artikel 80. Die Anzahl, Intensität, Dauer,.
Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen
für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz
an Kernmaterial von mehr als fünf
effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz
zu bestimmen, daß im Maximal- oder Grenzfall
die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf,
als es notwendig und hinreichend ist, um die
Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses
und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten.
Der maximale Routineinspektionsaufwand
für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen
(a) für Reaktoren und versiegelte Lagerungseinrichtungen
ist der maximale Gesamtaufwand
an Routineinspektionen pro Jahr
so festzulegen, daß für jede solche Anlage
ein Sechstel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit
zugebilligt wird;
(b) für andere Anlagen als Reaktoren oder versiegelte
Lagerungseinrichtungen, in denen
Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes
Uran zur Verwendung gelangt,
ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen
pro Jahr dadurch zu bestimmen,
daß für jede solche Anlage
30 X √E Manntage gerechnet werden, wobei
E den Bestand oder den Jahresdurchsatz
an Kernmaterial — je nach dem, welcher Betrag
der größere ist — ausgedrückt in
effektiven Kilogramm darstellt. Das für
eine solche Anlage festgelegte Maximum
darf jedoch 1,5 Mannjahre Inspektionsarbeit
nicht unterschreiten und
(c) für nicht unter Absatz (a) oder (b) fallende
Anlagen ist der maximale Gesamtaufwand
an Routineinspektionen pro Jahr
dadurch zu bestimmen, daß für jede solche
Anlage pro Jahr ein Drittel eines Mannjahres
an Inspektionsarbeit plus 0,4 X E
Manntage gerechnet werden, wobei E den
Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial
— je nachdem, welcher Betrag
der größere ist — ausgedrückt in effektiven
Kilogramm darstellt.
Österreich und die Organisation können eine
Abänderung der Zahlen des in diesem Artikel
festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes
vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, daß
eine solche Abänderung angemessen ist.
Artikel 81. Vorbehaltlich der Artikel 78 bis 80
haben die bei der Bestimmung der tatsächlichen
Zahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art
der Routineinspektionen in einer Anlage anzuwendenden
Kriterien unter anderem zu umfassen
(a) die Form des Kernmaterials, insbesondere,
ob das Kernmaterial unverarbeitet vorliegt
oder in einer Anzahl von Posten enthalten
ist, seine chemische Zusammensetzung, und
bei Uran, ob es einen niedrigen oder einen
hohen Anreicherungsgrad aufweist; und
seine Zugänglichkeit;
(b) die Wirksamkeit des Buchungs- und Kontrollsystems
Österreichs, einschließlich des
Ausmaßes, in dem die Stellen, die die Anlagen
betreiben, funktioneil vom Buchungs- und
Kontrollsystem Österreichs unabhängig
sind; das Ausmaß, in dem die in Artikel
32 angeführten Maßnahmen von
Österreich durchgeführt worden sind; die
Schnelligkeit der Berichterstattung an die
Organisation; die Übereinstimmung der
Berichte mit den unabhängigen Nachprüfungen
seitens der Organisation und die
von der Organisation nachgeprüfte Menge
und Zuverlässigkeit des buchungsmäßig
nicht erfaßten Materials;
(c) Merkmale des Kernbrennstoffkreislaufes
in Österreich, insbesondere die Anzahl und
die Arten der Anlagen, die der Sicher-
heitskontrolle unterliegendes Kernmaterial
enthalten; die für die Sicherheitskontrolle
bedeutsamen Merkmale solcher Anlagen,
vor allem der Grad der räumlichen Begrenzung;
das Ausmaß, in dem die Auslegung
solcher Anlagen eine Nachprüfung
des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial
erleichtert und das Ausmaß, in
welchem Informationen aus verschiedenen
Materialbilanzbereichen zueinander in Beziehung
gesetzt werden können;
(d) internationale Wechselbeziehungen, insbesondere
das Ausmaß, in dem Kernmaterial
zum Gebrauch oder zur Verarbeitung aus
anderen Staaten bezogen oder in andere
Staaten versendet wird; allfällige Nachprüfungstätigkeiten
der Organisation im
Zusammenhang damit und das Ausmaß, in
dem die nuklearen Tätigkeiten Österreichs
mit jenen anderer Staaten zusammenhängen
und
(e) technische Entwicklungen auf dem Gebiet
der Sicherheitskontrolle, einschließlich der
Verwendung statistischer Methoden und
der Stichprobenentnahme bei der Bewertung
des Kernmaterialflusses.
Artikel 82. Österreich und die Organisation
haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich
der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand
sich mit ungebührlicher Konzentration auf
bestimmte Anlagen richtet.
Artikel 83. Die Organisation hat Österreich im
voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen
oder in Materialbilanzbereichen außerhalb von
Anlagen mitzuteilen
(a) für ad hoc-Inspektionen nach Artikel 71 (c)
mindestens 24 Stunden vorher; für Inspektionen
nach Artikel 71 (a) und (b) sowie
für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten
mindestens eine Woche vorher;
(b) für Sonderinspektionen nach Artikel 73
sobald wie möglich, nachdem Österreich
und die Organisation gemäß Artikel 77
Beratungen abgehalten haben, wobei sich
versteht, daß die Vorankündigung in der
Regel Bestandteil der Beratungen ist und
(c) für Routineinspektionen nach Artikel 72
bezüglich der in Artikel 80 (b) erwähnten
Anlagen und der versiegelten Lagerungseinrichtungen,
die Plutonium oder auf
mehr als 5% angereichertes Uran enthalten,
mindestens 24 Stunden vorher und in
allen anderen Fällen eine Woche vorher.
Solche Ankündigungen von Inspektionen haben
die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden
Anlagen und Materialbilanzbereiche außer-
halb von Anlagen einschließlich der Besuchszeiten
zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem
Ausland eintreffen, hat die Organisation auch
Ort und Zeit ihrer Ankunft in Österreich anzugeben.
Artikel 84. Ungeachtet der Bestimmungen des
Artikels 83 kann die Organisation als zusätzliche
Maßnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme
einen Teil der in Artikel 80 vorgesehenen
Routineinspektionen ohne Vorankündigung
durchführen. Bei der Durchführung von
unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation
ein Betriebsprogramm, das von Österreich
gemäß Artikel 64 (b) mitgeteilt wurde, in vollem
Maße zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend
wann immer möglich und auf der Grundlage des
Betriebsprogrammes hat sie Österreich regelmäßig
von ihrem Generalprogramm angemeldeter
und unangemeldeter Inspektionen in
Kenntnis zu setzen und dabei in großen Zügen
die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen
vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter
Inspektionen hat die Organisation alles
in ihrer Macht stehende zu tun, um die
praktischen Schwierigkeiten für Österreich und
für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmaß
zu verringern. Dabei ist. auf die diesbezüglichen
Bestimmungen der Artikel 44 und 89
Bedacht zu nehmen. Ebenso hat Österreich alles
in seiner Macht stehende zu unternehmen, um
den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu
erleichtern.
Artikel 85. Für die Bestellung von Inspektoren
gelten folgende Verfahren
(a) Der Generaldirektor hat Österreich schriftlich
den Namen, die Qualifikation, die
Nationalität, den Rang und alle anderen
zweckdienlichen Daten jedes Beamten der
Organisation mitzuteilen, den er als Inspektor
für Österreich vorschlägt;
(b) Österreich hat dem Generaldirektor innerhalb
von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen
Vorschlages bekanntzugeben, ob es den
Vorschlag annimmt;
(c) der Generaldirektor kann jeden von
Österreich angenommenen Beamten zu
einem der Inspektoren für Österreich
bestellen und hat Österreich jede solche
Bestellung bekanntzugeben und
(d) einen auf Ersuchen Österreichs oder aus
eigenem Antrieb erfolgten Widerruf der
Bestellung eines Beamten zum Inspektor
für Österreich hat der Generaldirektor
Österreich sofort bekanntzugeben.
Für Inspektoren, die für die in Artikel 48
vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung
von ad hoc-Inspektionen gemäß Artikel 71 (a)
und (b) benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren
jedoch möglichst innerhalb von
30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
abzuschließen. Erscheint eine solche
Bestellung innerhalb dieser Frist als unmöglich,
so sind Inspektoren für diese Aufgaben zeitlich
befristet zu bestellen.
Artikel 86. Österreich hat bei Bedarf für jeden
für Österreich bestellten Inspektor die erforderlichen
Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder
zu erneuern.
Artikel 87. Bei der Ausübung ihrer Funktionen
gemäß Artikel 48 und Artikel 71 bis 75 haben
Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen,
daß eine Behinderung oder Verzögerung des
Baues, der Abnahme oder des Betriebes von
Anlagen und eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit
vermieden wird. Insbesondere dürfen
Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen
noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu
einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind
Inspektoren der Auffassung, daß im Sinne der
Artikel 74 und 75 in einer Anlage von der
betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt
werden sollen, so haben sie ein entsprechendes
Ersuchen zu erstellen.
Artikel 88. Benötigen Inspektoren im Zusammenhang
mit der Durchführung von Inspektionen
Dienstleistungen, die in Österreich
verfügbar sind, einschließlich der Benützung von
Geräten, so hat Österreich die Beschaffung der
betreffenden Dienstleistungen und die Benützung
der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern.
Artikel 89. Österreich hat das Recht, die
Inspektoren bei ihren Inspektionen von österreichischen
Vertretern begleiten zu lassen, sofern
nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung
ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie
behindert werden.
Artikel 90. Die Organisation hat Österreich
bekanntzugeben
(a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar
in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen
festzulegen sind und
(b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer
Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen
hat, insbesondere aus Mitteilungen
für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst
bald nach der Bestandsaufnahme und
Nachprüfung durch die Organisation und
nach der Aufstellung einer Materialbilanz
zu übermitteln sind.
Artikel 91. Kernmaterial, das gemäß diesem
Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt
oder unterliegen soll und das international
verbracht wird, ist für die Zwecke dieses
Abkommens als unter österreichischer Verantwortlichkeit
stehend zu betrachten
(a) im Falle der Einfuhr nach Österreich von
dem Zeitpunkt, ab welchem diese Verantwortung
nicht mehr beim ausführenden
Staat liegt, spätestens aber zum Zeitpunkt
des Eintreffens des Materials an seinem
Bestimmungsort und
(b) im Falle der Ausfuhr aus Österreich bis zu
dem Zeitpunkt, ab welchem der Empfängerstaat
die Verantwortung übernimmt,
längstens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens
des Materials an seinem Bestimmungsort.
Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung
stattfindet, ist im Einklang mit den von
den betroffenen Staaten gesetzten geeigneten
Vorkehrungen zu bestimmen.
Weder Österreich noch ein anderer Staat gilt
auf Grund der bloßen Tatsache, daß sich das
Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet
im Transit befindet oder es auf einem seine
Flagge führenden Schiff oder in einem seiner
Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial
verantwortlich.
Artikel 92. (a) Österreich hat die Organisation
von jeder aus Österreich beabsichtigten
Verbringung von Kernmaterial, das gemäß
diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegt, zu benachrichtigen, falls die
Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt
oder falls innerhalb von drei Monaten
an den gleichen Staat mehrere Einzelsendungen
abgehen sollen, von denen jede
weniger als ein effektives Kilogramm
wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives
Kilogramm übersteigt.
(b) Die Benachrichtigung an die Organisation
hat nach Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen
über die Verbringung zu
erfolgen, und zwar in der Regel mindestens
zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Kernmaterial für den Versand vorbereitet
werden soll.
(c) Österreich und die Organisation können
auch andere Verfahren für die vorhergehende
Benachrichtigung vereinbaren.
(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten
(i) die Kennzeichnung und möglichst auch
die erwartete Menge und Zusammensetzung
des zu verbringenden Kernmaterials
sowie den Materialbilanzbereich,
aus dem es kommen soll;
(ii) den Staat, für den das Kernmaterial
bestimmt ist;
(iii) die Zeitpunkte, zu denen das Kernmaterial
für den Versand vorbereitet
werden soll, und die Orte, an denen
dies erfolgt;
(iv) das ungefähre Datum des Versandes
und der Ankunft des Kernmaterials
und
(v) eine Angabe darüber, an welchem
Punkt der Verbringung der Empfängerstaat
die Verantwortung für das
Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens
übernehmen wird und wann
dieser Punkt vermutlich erreicht werden
wird.
Artikel 93. Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung
hat solcher Art zu sein, daß sie es der
Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-
Inspektion zur Feststellung der Identität und
wenn möglich Nachprüfung der Menge und
Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen,
bevor dieses aus Österreich verbracht
wird, und falls die Organisation es wünscht oder
Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach
dessen Vorbereitung für den Versand Siegel
anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials
darf jedoch in keiner Weise durch eine
von der Organisation im Verfolg einer solchen
Benachrichtigung getroffene oder erwogene
Maßnahme verzögert werden.
Artikel 94. Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat
keiner Sicherheitskontrolle durch die
Organisation unterliegen wird, hat Österreich
dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb
von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an
welchem der Empfängerstaat die Verantwortung
für das Kernmaterial von Österreich übernimmt,
vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die
Verbringung erhält.
Artikel 95. (a) Österreich hat die Organisation
von jeder erwarteten Verbringung von
Kernmaterial nach Österreich, das gemäß
diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle
unterliegt, zu benachrichtigen, falls die
Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt
oder falls innerhalb eines Zeitraumes
von drei Monaten aus dem gleichen Staat
mehrere Einzelsendungen einlangen sollen,
von denen jede weniger als ein effektives
Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber
ein effektives Kilogramm übersteigt.
(b) Die Organisation ist vom erwarteten Eintreffen
von Kernmaterial möglichst früh zu
benachrichtigen, jedenfalls aber spätestens
bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem Österreich
die Verantwortung für das Kernmaterial
übernimmt.
(c) Österreich und die Organisation können
auch andere Verfahren für die vorherige
Benachrichtigung vereinbaren.
(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten
(i) die Kennzeichnung und möglichst auch
die erwartete Menge und Zusammensetzung
des Kernmaterials;
(ii) Angaben darüber, an welchem Punkt
der Verbringung Österreich die Verantwortung
für das Kernmaterial im
Sinne dieses Abkommens übernehmen
wird und wann dieser Punkt vermutlich
erreicht sein wird und
(iii) den voraussichtlichen Zeitpunkt der
Ankunft des Kernmaterials, sowie die
Angabe darüber, wann und wo die
Sendung geöffnet werden soll.
Artikel 96. Die in Artikel 95 erwähnte Benachrichtigung
hat solcher Art zu sein, daß sie es der
Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-
Inspektion zur Feststellung der Identität und
wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und
Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt
des Öffnens der Sendung durchzuführen.
Das Öffnen darf jedoch durch keine von der
Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung
getroffene oder erwogene Maßnahme
verzögert werden.
Artikel 97. Österreich hat, wie in Artikel 68
vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten,
wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder
ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung
veranlaßt wird, daß während einer internationalen
Verbringung ein Verlust an Kernmaterial
eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies
gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 98. Für die Zwecke dieses Abkommens
gilt
A. Angleichung bedeutet eine Eintragung in die
Materialbestandskonten oder in die Materialkontenauszüge,
die eine Mengendifferenz zwischen
Versender und Empfänger oder buchungsmäßig
nicht erfaßbares Material aufzeigt.
B. Jahresdurchsatz bedeutet für die Zwecke der
Artikel 79 und 80 die Menge des Kernmaterials,
die jährlich aus einer mit nomineller Kapazität
arbeitenden Anlage verbracht wird.
C. Charge bedeutet eine Teilmenge von Kernmaterial,
die für Buchungszwecke an einer
Schlüsselmeßstelle als Buchungseinheit behandelt
wird und für welche die Zusammensetzung und
die Menge durch einen einzigen Satz von
Spezifikationen oder Messungen definiert sind.
Das Kernmaterial kann als Masse vorliegen oder
in einer Anzahl von Einzelposten enthalten sein.
D. Chargendaten bedeuten das Gesamtgewicht
jedes Kernmaterialelements und gegebenenfalls
bei Plutonium und Uran die Isotopenzusammensetzung.
Die Buchungseinheiten sind folgende
(a) Gramm enthaltenes Plutonium,
(b) Gramm Gesamturan und Gramm enthaltenes
Uran-235 plus Uran-233 für in diesen
Isotopen angereichertes Uran und
(c) Kilogramm enthaltenes Thorium, Natururan
oder abgereichertes Uran.
Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen
Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung
zusammenzuzählen.
E. Buchbestand eines Materialbilanzbereiches
bedeutet die algebraische Summe des Ergebnisses
der letzten Bestandsaufnahme im betreffenden
Materialbilanzbereich und aller Bestandsänderungen,
die seit dieser Bestandsaufnahme erfolgt sind.
F. Korrektur bedeutet eine Eintragung in ein
Materialbestandkonto oder in einen Kontoauszug
zur Richtigstellung eines erkannten Fehlers oder
zur Berücksichtigung eines verbesserten Meßergebnisses
für eine früher in das Konto oder in
den Kontoauszug eingetragene Menge. Jede
Korrektur muß einen Hinweis auf die Eintragung
enthalten, auf die sie sich bezieht.
G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere
Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von
Kernmaterial verwendet wird. Den Betrag in
effektiven Kilogramm erhält man
(a) bei Plutonium aus seinem Gewicht in Kilogramm;
(b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0,01
(1%) und darüber aus seinem Gewicht in
Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat
seiner Anreicherung;
(c) bei Uran mit einer Anreicherung von
weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005
(0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm
multipliziert mit 0,0001 und
(d) bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung
von 0,005 (0,5%) oder darunter
und bei Thorium aus ihrem Gewicht in
Kilogramm multipliziert mit 0,00005.
H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des
Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235
zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden
Urans.
I. Anlage bedeutet
(a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine
Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage,
eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage
oder eine gesonderte
Lagereinrichtung oder
(b) jede Stelle, wo Kernmaterial in Mengen,
die ein effektives Kilogramm überschreiten,
üblicherweise in Verwendung steht.
J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmäßige
Zu- oder Abnahme des in einem
Materialbilanzbereich befindlichen Kernmaterials;
eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der
folgenden Vorgänge
(a) Zunahmen
(i) Einfuhr;
(ii) Inländischer Zugang: Zugänge aus
anderen Materialbilanzbereichen, Zugänge
aus einer nicht kontrollierten
(nicht friedlichen) Tätigkeit oder
Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherheitskontrolle;
(iii) nukleare Produktion: Herstellung von
besonderem spaltbarem Material in
einem Reaktor und
(iv) Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung
der Sicherheitskontrolle
auf Kernmaterial, das früher auf
Grund seiner Verwendung oder Menge
von ihr ausgenommen war.
(b) Abnahmen
(i) Ausfuhr;
(ii) inländischer Versand: Sendungen in
andere Materialbilanzbereiche oder
Sendungen zum Zweck einer nicht
unter Sicherheitskontrolle stehenden
(nicht friedlichen) Tätigkeit;
(iii) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial
durch seine Umwandlung in
andere Elemente oder Isotope auf
Grund von Kernreaktionen;
(iv) gemessener Abfall: Kernmaterial, das
gemessen oder auf Grund von Messungen
geschätzt und so beseitigt
wurde, daß es für eine weitere nukleare
Verwendung nicht mehr tauglich ist;
(v) zurückbehaltener Abfall : Kernmaterial,
das bei der Aufbereitung oder durch
einen Betriebsunfall angefallen ist und
vorläufig als nicht wiedergewinnbar
erachtet, aber trotzdem gelagert wird;
(vi) Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial
aus der Sicherheitskontrolle auf
Grund seiner Verwendung oder Menge
und
(vii) sonstige Verluste: z. B. unvorhergesehene
Verluste (d. h. unwiederbring-
liche und unbemerkte Verluste von
Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles)
oder Diebstähle.
K. Schlüsselmeßstelle bedeutet eine Stelle, wo
Kernmaterial in solcher Form erscheint, daß es
zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes
gemessen werden kann.
Zu den Schlüsselmeßstellen gehören daher u. a.
Ein- und Ausgänge (einschließlich der gemessenen
Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzbereichen.
L. Inspektionsarbeit in Mannjahren bedeutet
im Sinne des Artikels 80 Inspektionsarbeit von
300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag
bedeutet, während dessen ein Inspektor durch
insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang
zu einer Anlage hat.
M. Materialbilanzbereich bedeutet einen Bereich
innerhalb oder außerhalb einer Anlage,
der folgende Eigenschaften hat
(a) die Menge des Kernmaterials kann bei
jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich
oder aus diesem bestimmt werden
und
(b) der Bestand an Kernmaterial kann, wenn
nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem
dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden,
so daß die Materialbilanz für die Zwecke der
Sicherheitskontrolle durch die Organisation aufgestellt
werden kann.
N. Buchungsmäßig nicht erfaßtes Material bedeutet
die Differenz zwischen dem Buchbestand
und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme.
O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder
besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels
XX der Statuten. Der Begriff „Ausgangsmaterial"
ist nicht so zu verstehen, als würde er
sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf
Grund des Artikels XX der Statuten gefaßter
Ratsbeschluß, durch den die Zahl der als Ausgangs-
oder besonderes spaltbares Material geltenden
Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen
dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn
Österreich ihn anerkennt.
P. Ergebnis der Bestandsaufnahme bedeutet
die Summe aller nach festgelegten Verfahren
erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen
der Chargenmengen von Kernmaterial,
die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb
eines Materialbilanzbereiches vorhanden sind.
Q. Mengendifferenz zwischen Versender und
Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen
der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie
vom versendenden Materialbilanzbereich angegeben
und wie sie im empfangenden Materialbilanzbereich
gemessen wird.
R. Ausgangsdaten bedeuten jene im Zuge der
Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur
Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten
Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten
liefern. Die Ausgangsdaten können z. B.
umfassen
Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren
zur Bestimmung des Elementgewichtes,
spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse,
Zusammenhang zwischen Volumina
und Manometerablesungen und Zusammenhang
zwischen produziertem Plutonium und erzeugter
Energie.
S. Strategischer Punkt bedeutet eine im Zuge
der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte
Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei
Kombination mit den Informationen aus der
Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die
Durchführung von Maßnahmen der Sicherheitskontrolle
notwendigen und hinreichenden Informationen
gewonnen und nachgeprüft werden;
als strategischer Punkt kann u. a. jede Stelle gelten,
an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang
mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt
und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmaßnahmen
durchgeführt werden.
GESCHEHEN zu Wien am 21. September
1971 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Rudolf Kirchschläger m. p.
FÜR DIE INTERNATIONALE
ATOMENERGIE-ORGANISATION
Sigvard Eklund m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Art. 25 des vorstehenden Abkommens ist
am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Abkommen
tritt somit am 23. Juli 1972 in Kraft.