239_1970
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239. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 239. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969 durch den Verfassungsgerichtshof
1970_239_0 239. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den Bestimmungen der §§ 60 und 61 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 25. Juni 1970, V 7/70-9, die im
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Mai
1969 aber eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
im Straßenverkehr anläßlich der
Pfingstfeiertage 1969, BGBl. Nr. 153, enthaltenen
Worte „... darf jedoch die Geldstrafe nicht geringer
als 1000 S und die Arreststrafe nicht geringer
als zwei Tage sein" als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Rundmachung
in Kraft.