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239_1970 AT

239. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 der Verordnung über eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 60 und 61 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. Juni 1970, V 7/70-9, die im

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Mai

1969 aber eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung

im Straßenverkehr anläßlich der

Pfingstfeiertage 1969, BGBl. Nr. 153, enthaltenen

Worte „... darf jedoch die Geldstrafe nicht geringer

als 1000 S und die Arreststrafe nicht geringer

als zwei Tage sein" als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Rundmachung

in Kraft.

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