239. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge
als „die Regierung" bezeichnet) und in Übereinstimmung
mit der Resolution 2250 (S-V) der Generalversammlung
die Internationale Konferenz
über die Erforschung und Nutzung des Weltraumes
(in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)
in Wien vom 14. bis 27. August 1968 stattfinden
wird;
im Hinblick darauf, daß, die Generalversammlung
in ihren Resolutionen 2201 (XXI), 2250
(S-V) und 2261 (XXII) Zielsetzung, Teilnahme
und Organisation der Konferenz bestimmt hat;
sind die Regierung und die Vereinten Nationen
wie folgt übereingekommen
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen
und Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten geeignete
Räumlichkeiten in der Neuen Hofburg
für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung
stellen. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen
zwei große Konferenzräume für Plenarsitzungen
und für Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz
mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für
Öffentlichkeit und Presse; zwei kleine Konferenzräume
für andere Komitees und a d h o c Arbeitsgruppen;
drei kleine Sitzungszimmer für geschlossene
Sitzungen der Delegationen; geeignete
Arbeitsräume für die Presse und andere Informationsmedien,
für die Vervielfältigung und
Verteilung von Dokumenten; geeignete Büroräume
für Beamte und den Stab der Konferenz;
einen öffentlichen Raum mit Informations- und
Empfangsschalter; einen Aufenthaltsraum für die
Delegierten; einen Aufenthaltsraum für die
Übersetzer; sowie ähnliche Räume für alle Konferenzteilnehmer.
(2) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten
Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und
in gutem Zustand erhalten. Die beiden großen
Konferenzräume und die zwei kleinen Konferenzräume
werden mit einer Anlage für Simul-
tanübersetzung in fünf Sprachen und mit
Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet. Die
Regierung wird auch die erforderlichen Einrichtungen
für die Presse, Fernseh-, Radio- und
Filmarbeiten zur Verfügung stellen.
(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen
Sprachen, Tonbandgeräte und alle
anderen für den klaglosen Ablauf der Konferenz
erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen und
in gutem Zustand erhalten.
(4) Die Regierung wird für Einrichtung eines
Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes
innerhalb des Konferenzbereiches Sorge tragen.
(5) Die Regierung wird die Kosten für alle
erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich
der Kosten für Telephongespräche des
Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie
der Kosten für Fernschreiben zwischen dem
Sekretariat der Konferenz und dem Büro der
Vereinten Nationen in Genf tragen.
(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei
Personenwagen und zwei Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen
zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen
vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und
umgekehrt, zur Verfügung stellen.
(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegation, des Sekretariats, der Presse und anderer
Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die
erforderlich sind, um einen geordneten und in.
jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines
von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten,
der mit dem verantwortlichen Beamten
der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten
wird, um eine entsprechende Atmosphäre
von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
IV. Sur-place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
zu den Vereinten Nationen, sowie dessen
Stellvertreter, namhaft machen, der für die
Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,
zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen verantwortlich ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten Geräte
erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf ihre Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte
und Hauspersonal wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal sowie die
Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten Personen-
und Stationswagen zur Verfügung stellen.
Über Ersuchen der Regierung werden die Vereinten
Nationen einen Teil des in diesem Absatz
erwähnten Personals aufnehmen und die Regierung
wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen
die Kosten ersetzen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen, trägt die Regierung im Sinne der
Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen jene auf ungefähr
$ 7000 geschätzten zusätzlichen Kosten der Vereinten
Nationen, die direkt oder indirekt daraus
entstehen, daß die Konferenz in Wien statt am
Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf,
abgehalten wird. Die Rückzahlung an die Vereinten
Nationen erfolgt sobald als möglich nach
Schluß der Konferenz, spätestens aber bis zum
31. Dezember 1968.
VT. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den in
Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten; b) Schäden
oder Beschädigungen an Personen oder Sachen,
die durch oder bei Benützung der in Abschnitt
II erwähnten Transportmittel; c) der Anstellung
des in Abschnitt IV erwähnten Konferenzpersonals
entstehen, schad- und klaglos halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird
hinsichtlich der Konferenz angewendet.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an
der Konferenz teilnehmen und jenen Beamten
der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz
befaßt sind, werden dieselben Privilegien und
Immunitäten eingeräumt, wie sie in den Abschnitten
23, 27 und 28 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 vorgesehen
sind.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, genießen dieselben Privilegien
und Immunitäten, wie sie Vertretern von
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt
werden.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten,
die Beamten der Vereinten Nationen
ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Konferenz
teilnimmt, keine Hindernisse bei der An- und
Abreise entgegenstellen: Vertretern der Regierungen
und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern der SpezialOrganisationen
und der zwischenstaatlichen Organisationen und
ihren unmittelbaren Familienangehörigen; Angestellten
und Sachverständigen der Vereinten
Nationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,
die beim Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen Beraterstatus haben; Vertretern
der Presse, des Radios, des Fernsehens,
des Films oder anderer Informationsmedien, die
bei den Vereinten Nationen nach deren Ermessen
nach Beratung mit der Regierung akkredidiert
wurden; allen anderen Personen, die von den
Vereinten Nationen zu offiziellen Aufgaben zur
Konferenz eingeladen werden. Die für diese Personen
erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich
und kostenlos ausgestellt werden.
(6) Der in Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar und
der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der
Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der Regierung und den
Vereinten Nationen abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,
wenigstens zwei Wochen im voraus, über den auf
Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen
in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt während der Dauer der
Konferenz bzw. für jenen Zeitraum gültig, der
zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen
in zwei Originalen in englischer Sprache am
25. Mai 1968 unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Vereinten Nationen
namens des Generalsekretärs
Constantin A. Stavropoulos m. p.
Rechtsberater