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239_1968 AT

239. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge

als „die Regierung" bezeichnet) und in Übereinstimmung

mit der Resolution 2250 (S-V) der Generalversammlung

die Internationale Konferenz

über die Erforschung und Nutzung des Weltraumes

(in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)

in Wien vom 14. bis 27. August 1968 stattfinden

wird;

im Hinblick darauf, daß, die Generalversammlung

in ihren Resolutionen 2201 (XXI), 2250

(S-V) und 2261 (XXII) Zielsetzung, Teilnahme

und Organisation der Konferenz bestimmt hat;

sind die Regierung und die Vereinten Nationen

wie folgt übereingekommen

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen

und Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten geeignete

Räumlichkeiten in der Neuen Hofburg

für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung

stellen. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen

zwei große Konferenzräume für Plenarsitzungen

und für Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz

mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für

Öffentlichkeit und Presse; zwei kleine Konferenzräume

für andere Komitees und a d h o c Arbeitsgruppen;

drei kleine Sitzungszimmer für geschlossene

Sitzungen der Delegationen; geeignete

Arbeitsräume für die Presse und andere Informationsmedien,

für die Vervielfältigung und

Verteilung von Dokumenten; geeignete Büroräume

für Beamte und den Stab der Konferenz;

einen öffentlichen Raum mit Informations- und

Empfangsschalter; einen Aufenthaltsraum für die

Delegierten; einen Aufenthaltsraum für die

Übersetzer; sowie ähnliche Räume für alle Konferenzteilnehmer.

(2) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten

Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten und

in gutem Zustand erhalten. Die beiden großen

Konferenzräume und die zwei kleinen Konferenzräume

werden mit einer Anlage für Simul-

tanübersetzung in fünf Sprachen und mit

Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet. Die

Regierung wird auch die erforderlichen Einrichtungen

für die Presse, Fernseh-, Radio- und

Filmarbeiten zur Verfügung stellen.

(3) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen

Sprachen, Tonbandgeräte und alle

anderen für den klaglosen Ablauf der Konferenz

erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen und

in gutem Zustand erhalten.

(4) Die Regierung wird für Einrichtung eines

Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes

innerhalb des Konferenzbereiches Sorge tragen.

(5) Die Regierung wird die Kosten für alle

erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich

der Kosten für Telephongespräche des

Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie

der Kosten für Fernschreiben zwischen dem

Sekretariat der Konferenz und dem Büro der

Vereinten Nationen in Genf tragen.

(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei

Personenwagen und zwei Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen

zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen

vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und

umgekehrt, zur Verfügung stellen.

(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegation, des Sekretariats, der Presse und anderer

Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die

erforderlich sind, um einen geordneten und in.

jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines

von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten,

der mit dem verantwortlichen Beamten

der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten

wird, um eine entsprechende Atmosphäre

von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

zu den Vereinten Nationen, sowie dessen

Stellvertreter, namhaft machen, der für die

Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,

zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen verantwortlich ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Abs. 2 und 3 erwähnten Geräte

erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf ihre Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte

und Hauspersonal wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal sowie die

Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten Personen-

und Stationswagen zur Verfügung stellen.

Über Ersuchen der Regierung werden die Vereinten

Nationen einen Teil des in diesem Absatz

erwähnten Personals aufnehmen und die Regierung

wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen

die Kosten ersetzen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen, trägt die Regierung im Sinne der

Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen jene auf ungefähr

$ 7000 geschätzten zusätzlichen Kosten der Vereinten

Nationen, die direkt oder indirekt daraus

entstehen, daß die Konferenz in Wien statt am

Sitz des Büros der Vereinten Nationen in Genf,

abgehalten wird. Die Rückzahlung an die Vereinten

Nationen erfolgt sobald als möglich nach

Schluß der Konferenz, spätestens aber bis zum

31. Dezember 1968.

VT. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den in

Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten; b) Schäden

oder Beschädigungen an Personen oder Sachen,

die durch oder bei Benützung der in Abschnitt

II erwähnten Transportmittel; c) der Anstellung

des in Abschnitt IV erwähnten Konferenzpersonals

entstehen, schad- und klaglos halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird

hinsichtlich der Konferenz angewendet.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an

der Konferenz teilnehmen und jenen Beamten

der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz

befaßt sind, werden dieselben Privilegien und

Immunitäten eingeräumt, wie sie in den Abschnitten

23, 27 und 28 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen für industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 vorgesehen

sind.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, genießen dieselben Privilegien

und Immunitäten, wie sie Vertretern von

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt

werden.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten,

die Beamten der Vereinten Nationen

ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Konferenz

teilnimmt, keine Hindernisse bei der An- und

Abreise entgegenstellen: Vertretern der Regierungen

und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern der SpezialOrganisationen

und der zwischenstaatlichen Organisationen und

ihren unmittelbaren Familienangehörigen; Angestellten

und Sachverständigen der Vereinten

Nationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

die beim Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen Beraterstatus haben; Vertretern

der Presse, des Radios, des Fernsehens,

des Films oder anderer Informationsmedien, die

bei den Vereinten Nationen nach deren Ermessen

nach Beratung mit der Regierung akkredidiert

wurden; allen anderen Personen, die von den

Vereinten Nationen zu offiziellen Aufgaben zur

Konferenz eingeladen werden. Die für diese Personen

erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich

und kostenlos ausgestellt werden.

(6) Der in Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar und

der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der

Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und den

Vereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,

wenigstens zwei Wochen im voraus, über den auf

Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen

in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt während der Dauer der

Konferenz bzw. für jenen Zeitraum gültig, der

zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen

in zwei Originalen in englischer Sprache am

25. Mai 1968 unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Vereinten Nationen

namens des Generalsekretärs

Constantin A. Stavropoulos m. p.

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