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239_1967 AT

239. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 166/1965, Nr. 112/1966 und Nr. 72/1967

wird abgeändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

ein Monatsentgelt von 2878 S, das

Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte

oder Diplomdolmetscher sind, 3021 S.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen der §§ 4

und 5 des Gehaltsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54.

Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende

Teil des Monatsentgeltes und der

Haushaltszulage."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu

lauten

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin

erworben haben und als Ärzte verwendet

werden,

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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