239. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Hochschulassistentengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 166/1965, Nr. 112/1966 und Nr. 72/1967
wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
ein Monatsentgelt von 2878 S, das
Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte
oder Diplomdolmetscher sind, 3021 S.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54.
Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende
Teil des Monatsentgeltes und der
Haushaltszulage."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu
lauten
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin
erworben haben und als Ärzte verwendet
werden,
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.