239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über eine vorläufige Regelung betreffend die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. September 1965 in Ljubljana unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über eine vorläufige
Regelung betreffend die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr,
welches also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien sind, in dem
Wunsche, den Kleinen Grenzverkehr zwischen
den beiden Staaten zu fördern, über folgendes
übereingekommen
Artikel I
Artikel 6 des Zusatzabkommens vom 18. März
1960 zwischen der Republik Österreich und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum
Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs vom 19. März 1953 wird für die
Dauer von zwei Jahren außer Kraft gesetzt. An
seine Stelle treten für den genannten Zeitraum
die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel U
(1) Inhaber von Dauergrenzscheinen können
bei ihrer Rückkehr aus dem jenseitigen Grenzbezirk
ohne Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung
sowie frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und
Gebühren im Laufe eines Monats Waren für den
eigenen Bedarf und Haushalt, nicht aber zu Handelszwecken,
bis zu einem Gesamtwert von
125'— Schilling beziehungsweise 6000'— Dinar
mitführen. Ausgenommen von dieser Begünstigung
sind Spirituosen, Tabak und Tabakwaren,
für welche die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten.
Die Einfuhr von Salz ist verboten.
Im Rahmen der obgenannten Wertgrenze können
jedoch bei jedem Grenzübertritt von den
nachstehend angeführten Waren nur folgende
Mengen mitgeführt werden
a) Fleisch und Fleischwaren, frisch
oder für den Verbrauch zubereitet,
auch in Konserven, zusammen
bis 1,5 kg;
b) alkoholfreie Getränke, zusammen
bis 3 Liter;
c) Wein aller Art, zusammen bis ... 1 Liter.
(2) Inhaber von Ausweisen für den Kleinen
Grenzverkehr können bei ihrer Rückkehr aus
dem jenseitigen Grenzbezirk, jedoch nur einmal
am Tage, ohne Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung
sowie frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und
Gebühren
bis zu 0,25 Liter Spirituosen sowie
bis zu 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm für den
eigenen Bedarf mitführen.
(3) Die Begünstigungen für Wein, Spirituosen,
Tabak und Tabakwaren gelten nur für Personen
über 17 Jahre.
(4) Für die Verbringung von Zahlungsmitteln
aus einem Grenzbezirk in den anderen werden
die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften
anwenden.
Artikel III
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Ljubljana, am 28. September
1965, in doppelter Urschrift in deutscher und
serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Krahl m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Drago Slijepčević m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 12. August 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončic
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1966 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel III Absatz 2 am 1. November
1966 in Kraft.