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239_1966 AT

239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über eine vorläufige Regelung betreffend die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über eine vorläufige Regelung betreffend die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr

Nachdem das am 28. September 1965 in Ljubljana unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über eine vorläufige

Regelung betreffend die Verbringung von Waren und Zahlungsmitteln im Kleinen Grenzverkehr,

welches also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien sind, in dem

Wunsche, den Kleinen Grenzverkehr zwischen

den beiden Staaten zu fördern, über folgendes

übereingekommen

Artikel I

Artikel 6 des Zusatzabkommens vom 18. März

1960 zwischen der Republik Österreich und der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum

Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs vom 19. März 1953 wird für die

Dauer von zwei Jahren außer Kraft gesetzt. An

seine Stelle treten für den genannten Zeitraum

die Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel U

(1) Inhaber von Dauergrenzscheinen können

bei ihrer Rückkehr aus dem jenseitigen Grenzbezirk

ohne Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung

sowie frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und

Gebühren im Laufe eines Monats Waren für den

eigenen Bedarf und Haushalt, nicht aber zu Handelszwecken,

bis zu einem Gesamtwert von

125'— Schilling beziehungsweise 6000'— Dinar

mitführen. Ausgenommen von dieser Begünstigung

sind Spirituosen, Tabak und Tabakwaren,

für welche die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten.

Die Einfuhr von Salz ist verboten.

Im Rahmen der obgenannten Wertgrenze können

jedoch bei jedem Grenzübertritt von den

nachstehend angeführten Waren nur folgende

Mengen mitgeführt werden

a) Fleisch und Fleischwaren, frisch

oder für den Verbrauch zubereitet,

auch in Konserven, zusammen

bis 1,5 kg;

b) alkoholfreie Getränke, zusammen

bis 3 Liter;

c) Wein aller Art, zusammen bis ... 1 Liter.

(2) Inhaber von Ausweisen für den Kleinen

Grenzverkehr können bei ihrer Rückkehr aus

dem jenseitigen Grenzbezirk, jedoch nur einmal

am Tage, ohne Ausfuhr- und Einfuhrbewilligung

sowie frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und

Gebühren

bis zu 0,25 Liter Spirituosen sowie

bis zu 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm für den

eigenen Bedarf mitführen.

(3) Die Begünstigungen für Wein, Spirituosen,

Tabak und Tabakwaren gelten nur für Personen

über 17 Jahre.

(4) Für die Verbringung von Zahlungsmitteln

aus einem Grenzbezirk in den anderen werden

die beiden Vertragsstaaten ihre autonomen Vorschriften

anwenden.

Artikel III

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Ljubljana, am 28. September

1965, in doppelter Urschrift in deutscher und

serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Krahl m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Drago Slijepčević m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 12. August 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončic

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1966 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel III Absatz 2 am 1. November

1966 in Kraft.

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