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239. Bundesgesetz: Abänderung des Land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Abänderung des Land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 177/1952, für

die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter

in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel

12 Abs. 1 Ziffer 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 aufgestellten

Grundsätze werden wie folgt abgeändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die in der Land- und Forstwirtschaft

beschäftigten Arbeiter (§ 1), die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ausgebildet wurden,

sind geprüfte Arbeiter. Als geprüfte Arbeiter

gelten auch jene, die auf Grund der bisher

in Geltung gestandenen Übergangsbestimmungen

als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt

wurden."

2. An Stelle der Abschnitte 2—8 treten die

nachfolgenden Bestimmungen

„Abschnitt 2

Berufsausbildung

§ 3. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

1. in der Landwirtschaft (§§ 4—7),

2. in den Sondergebieten der Landwirtschaft

(§§ 8-11),

3. in der Forstwirtschaft (§§ 12—15).

Abschnitt 3

Ausbildung in der Landwirtschaft

§ 4. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

a) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,

b) zum Meister.

Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter

§ 5. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen

Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung

bestimmt die Voraussetzungen

für die Anrechenbarkeit der in den

Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegten

Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit

des bisher Gelernten) im Höchstausmaß

von zwei Jahren.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen

Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling

zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die

erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt

zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher

Facharbeiter".

§ 6. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt

die Voraussetzungen unter welchen dem ausgebildeten

landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere

Fähigkeiten bescheinigt werden können,

zum Beispiel Melken, Fähigkeiten auf dem Gebiete

der Saatzucht, der Rinderzucht einschließlich

der Alpwirtschaft, des Landmaschinenwesens,

der Schweinezucht, der Schafzucht.

Ausbildung zum Meister

§ 7. Nach einer vierjährigen Verwendung als

landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher

Absolvierung einer landwirtschaftlichen

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche

Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung,

bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten

der Landwirtschaft nachgewiesen werden

müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung

„Landwirtschaftsmeister". Hat sich der landwirtschaftliche

Facharbeiter im Sinne des § 6

spezialisiert und kann er neben allgemeinen

Kenntnissen auf dem Gebiete der Landwirtschaft

besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen,

so erwirbt er den Titel „Meister" mit

der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

Abschnitt 4

Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft

§ 8. Sondergebiete der Landwirtschaft sind

die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der

Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft, der

Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei

und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft,

die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.

§ 9. Die Berufsausbildung in den Sondergebieten

der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

a) zum Gehilfen,

b) zum Meister.

Ausbildung zum Gehilfen

§ 10. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt

durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung

bestimmt die Voraussetzungen

für die Anrechenbarkeit der in der Landwirtschaft

(§ 5), in der ländlichen Hauswirtschaft

oder in anderen Sondergebieten zurückgelegten

Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit

des bisher Gelernten) im Höchstausmaß

von zwei Jahren.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen

Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling

zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche

Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur

Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe" mit

der Bezeichnung des Sondergebietes (z. B. Gärtnergehilfe).

Ausbildung zum Meister

§ 11. Nach einer Gehilfenzeit von vier Jahren

und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur

Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche

Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse

und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet

nachgewiesen werden müssen, erwirbt

er die Berufsbezeichnung „Meister" mit der

Bezeichnung des Sondergebietes (z. B. Gärtnermeister).

Abschnitt 5

Ausbildung in der Forstwirtschaft

§ 12. Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

a) zum Forstfacharbeiter,

b) zum Meister.

Ausbildung zum Forstfacharbeiter

§ 13. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter

erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung

bestimmt die Voraussetzungen

für die Anrechenbarkeit der in der

Landwirtschaft und in verwandten Berufen zurückgelegten

Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf

die Verwertbarkeit des bisher Gelernten) im

Höchstausmaß von einem Jahr.

(3) Unter verwandten Berufen im Sinne des

Abs. 2 sind solche zu verstehen, in welchen

Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft

verrichtet werden (zum Beispiel Zimmermann,

Tischler).

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen

Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling

zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die

erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt

zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter".

(5) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,

daß die Ausbildung in der Forstwirtschaft auch

ausschließlich auf dem Gebiete der Forstpflanzenerzeugung

erfolgen kann. Hiefür sind gesonderte

Ausbildungsbestimmungen zu erlassen. Die

Bestimmungen über Lehrzeit und Prüfung gelten

sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

„Forstgartenfacharbeiter".

§ 14. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt

die Voraussetzungen (zusätzliche Ausbildung

und Prüfung), unter welchen dem ausgebildeten

Forstfacharbeiter eine besondere Fähigkeit auf

dem Gebiete der Harzwirtschaft bescheinigt werden

kann.

Ausbildung zum Meister

§ 15. (1) Nach einer praktischen Betätigung

von vier Jahren und erfolgreicher Absolvierung

einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser

Prüfung hat der Forstfacharbeiter neben Kenntnissen

und Fähigkeiten auf allen Gebieten der

Forstarbeit ein spezielles Wissen auf einem der

Teilgebiete „Waldpflege", „Maschinelle Holzbringung",

„Wegebau" oder „Holzausformung

auf Zentrallagerplätzen" nachzuweisen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung dieser

Prüfung erwirbt er die Berufsbezeichnung

„Meister".

Abschnitt 6

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

und der Fachkurse

§ 16. (1) Während der Lehrzeit (§§ 5, 10, 13)

ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften

Pflicht, soweit diese Schulpflicht

nicht bereits erfüllt wurde.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling

keine einschlägige Fachschule besucht, hat er

einen Fachkurs zu besuchen, der von der Ausführungsgesetzgebung

im Mindestmaß von einer

Woche pro Lehrjahr vorzuschreiben ist.

Abschnitt 7

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 17. (1) Die von der Ausführungsgesetzgebung

zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

haben Bestimmungen über Kurse und

Lehrgänge sowie über die Prüfungsordnungen

zu enthalten. Für die Ausbildung in den Sondergebieten

der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft

kann die Ausführungsgesetzgebung

Sonderbestimmungen erlassen.

(2) Die Prüfungen sind — unbeschadet allfälliger

Sonderbestimmungen (Abs. 1) — bei den

land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und

Fachausbildungsstellen abzuhalten.

(3) Jeder Prüfungskommission haben mindestens

je zwei Vertreter der Dienstgeber und der

Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie

ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens (Lehrer an einer landwirtschaftlichen

Schule) anzugehören.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist

ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung

erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten

hat."

3. Der bisherige Abschnitt 9 erhält die Bezeichnung

Abschnitt 8.

4. § 24 erhält die Bezeichnung § 18 und hat

zu lauten

„§ 18. (1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,

inwieweit die in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung

zu einer Prüfung durch den erfolgreichen Besuch

einschlägiger Schulen oder durch Ausbildungszeiten

in verwandten Berufen ersetzt werden.

(2) Unter verwandtem Beruf im Sinne des

Abs. 1 ist ein solcher zu verstehen, in welchem

Arbeiten ähnlicher Art wie in den in diesem

Bundesgesetz geregelten Ausbildungszweigen

verrichtet werden."

5. Vor dem Abschnitt 10 wird ein Abschnitt 9

eingefügt, der lautet

„Abschnitt 9

Ausnahmebestimmungen

§ 19. (1) Zur Facharbeiterprüfung (§ 5 Abs. 3

und § 13 Abs. 4) beziehungsweise Gehilfenprüfung

(§ 10 Abs. 3) ist auch zuzulassen, wer eine

mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in

der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft

oder in der Forstwirtschaft und den

erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses

nachweisen kann.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten

nicht für den Gartenbau.

§ 20. (1) Die Landesregierung kann nach Anhörung

des Ausschusses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

(§ 105 LAG.) bei Vorliegen

einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die

für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen

Prüfung geforderten Voraussetzungen

nachsehen.

(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für die

Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn

der Nachsichtwerber mindestens acht Jahre in

einem Zweig der Land- oder Forstwirtschaft

praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche

Befähigung angenommen werden

kann."

6. An Stelle des Abschnittes 10 treten die folgenden

Bestimmungen

„Abschnitt 10

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften

erworbenen Zeugnisse über abgelegte

Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die

bisher durch Prüfungen oder auf Grund der

früheren Übergangsbestimmungen erworbenen

Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf bestehende Lehrverhältnisse nur Anwendung,

wenn Lehrling und Lehrherr übereinkommen,

die Lehrzeit auf den in den §§ 5

und 10 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern.

Andernfalls kann der Lehrling seine Ausbildung

nach den bisherigen Vorschriften (Gehilfenprüfung)

beenden.

(3) Ein Übereinkommen nach Abs. 2 ist der

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.

§ 22. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen

zur Führung der Berufsbezeichnung

„Landwirtschaftsgehilfe" und „Forstwirtschaftsgehilfe"

Berechtigten können nach Ablegung

einer Ergänzungsprüfung die Berufsbezeichnung

„landwirtschaftlicher Facharbeiter" beziehungsweise

„Forstfacharbeiter" erwerben."

7. Abschnitt 11 hat zu lauten

„Abschnitt 11

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 23. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)

Alle Eingaben in den durch dieses Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten sowie die Bescheinigungen

über den Besuch von Kursen sind von

der Entrichtung der Stempelgebühren befreit."

8. Der bisherige Abschnitt 11 erhält die Bezeichnung

„Abschnitt 12". Der bisherige § 31

erhält die Bezeichnung „§ 24".

ARTIKEL II

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen

sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

ARTIKEL III

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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