239. Bundesgesetz: Abänderung des Land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 177/1952, für
die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter
in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel
12 Abs. 1 Ziffer 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 aufgestellten
Grundsätze werden wie folgt abgeändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die in der Land- und Forstwirtschaft
beschäftigten Arbeiter (§ 1), die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgebildet wurden,
sind geprüfte Arbeiter. Als geprüfte Arbeiter
gelten auch jene, die auf Grund der bisher
in Geltung gestandenen Übergangsbestimmungen
als Gehilfen, Facharbeiter oder Meister anerkannt
wurden."
2. An Stelle der Abschnitte 2—8 treten die
nachfolgenden Bestimmungen
„Abschnitt 2
Berufsausbildung
§ 3. Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
1. in der Landwirtschaft (§§ 4—7),
2. in den Sondergebieten der Landwirtschaft
(§§ 8-11),
3. in der Forstwirtschaft (§§ 12—15).
Abschnitt 3
Ausbildung in der Landwirtschaft
§ 4. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
a) zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
b) zum Meister.
Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter
§ 5. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen
Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung
bestimmt die Voraussetzungen
für die Anrechenbarkeit der in den
Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegten
Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit
des bisher Gelernten) im Höchstausmaß
von zwei Jahren.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen
Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling
zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die
erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher
Facharbeiter".
§ 6. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt
die Voraussetzungen unter welchen dem ausgebildeten
landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere
Fähigkeiten bescheinigt werden können,
zum Beispiel Melken, Fähigkeiten auf dem Gebiete
der Saatzucht, der Rinderzucht einschließlich
der Alpwirtschaft, des Landmaschinenwesens,
der Schweinezucht, der Schafzucht.
Ausbildung zum Meister
§ 7. Nach einer vierjährigen Verwendung als
landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher
Absolvierung einer landwirtschaftlichen
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche
Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung,
bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten
der Landwirtschaft nachgewiesen werden
müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung
„Landwirtschaftsmeister". Hat sich der landwirtschaftliche
Facharbeiter im Sinne des § 6
spezialisiert und kann er neben allgemeinen
Kenntnissen auf dem Gebiete der Landwirtschaft
besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen,
so erwirbt er den Titel „Meister" mit
der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.
Abschnitt 4
Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft
§ 8. Sondergebiete der Landwirtschaft sind
die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der
Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft, der
Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei
und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft,
die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.
§ 9. Die Berufsausbildung in den Sondergebieten
der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Gehilfen,
b) zum Meister.
Ausbildung zum Gehilfen
§ 10. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt
durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung
bestimmt die Voraussetzungen
für die Anrechenbarkeit der in der Landwirtschaft
(§ 5), in der ländlichen Hauswirtschaft
oder in anderen Sondergebieten zurückgelegten
Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit
des bisher Gelernten) im Höchstausmaß
von zwei Jahren.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen
Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling
zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche
Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur
Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe" mit
der Bezeichnung des Sondergebietes (z. B. Gärtnergehilfe).
Ausbildung zum Meister
§ 11. Nach einer Gehilfenzeit von vier Jahren
und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur
Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche
Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse
und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet
nachgewiesen werden müssen, erwirbt
er die Berufsbezeichnung „Meister" mit der
Bezeichnung des Sondergebietes (z. B. Gärtnermeister).
Abschnitt 5
Ausbildung in der Forstwirtschaft
§ 12. Die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Forstfacharbeiter,
b) zum Meister.
Ausbildung zum Forstfacharbeiter
§ 13. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter
erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Ausführungsgesetzgebung
bestimmt die Voraussetzungen
für die Anrechenbarkeit der in der
Landwirtschaft und in verwandten Berufen zurückgelegten
Lehrzeit (unter Bedachtnahme auf
die Verwertbarkeit des bisher Gelernten) im
Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Unter verwandten Berufen im Sinne des
Abs. 2 sind solche zu verstehen, in welchen
Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft
verrichtet werden (zum Beispiel Zimmermann,
Tischler).
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der im § 16 vorgeschriebenen
Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling
zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die
erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter".
(5) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,
daß die Ausbildung in der Forstwirtschaft auch
ausschließlich auf dem Gebiete der Forstpflanzenerzeugung
erfolgen kann. Hiefür sind gesonderte
Ausbildungsbestimmungen zu erlassen. Die
Bestimmungen über Lehrzeit und Prüfung gelten
sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
„Forstgartenfacharbeiter".
§ 14. Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt
die Voraussetzungen (zusätzliche Ausbildung
und Prüfung), unter welchen dem ausgebildeten
Forstfacharbeiter eine besondere Fähigkeit auf
dem Gebiete der Harzwirtschaft bescheinigt werden
kann.
Ausbildung zum Meister
§ 15. (1) Nach einer praktischen Betätigung
von vier Jahren und erfolgreicher Absolvierung
einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser
Prüfung hat der Forstfacharbeiter neben Kenntnissen
und Fähigkeiten auf allen Gebieten der
Forstarbeit ein spezielles Wissen auf einem der
Teilgebiete „Waldpflege", „Maschinelle Holzbringung",
„Wegebau" oder „Holzausformung
auf Zentrallagerplätzen" nachzuweisen.
(2) Durch die erfolgreiche Ablegung dieser
Prüfung erwirbt er die Berufsbezeichnung
„Meister".
Abschnitt 6
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
und der Fachkurse
§ 16. (1) Während der Lehrzeit (§§ 5, 10, 13)
ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften
Pflicht, soweit diese Schulpflicht
nicht bereits erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling
keine einschlägige Fachschule besucht, hat er
einen Fachkurs zu besuchen, der von der Ausführungsgesetzgebung
im Mindestmaß von einer
Woche pro Lehrjahr vorzuschreiben ist.
Abschnitt 7
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 17. (1) Die von der Ausführungsgesetzgebung
zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
haben Bestimmungen über Kurse und
Lehrgänge sowie über die Prüfungsordnungen
zu enthalten. Für die Ausbildung in den Sondergebieten
der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft
kann die Ausführungsgesetzgebung
Sonderbestimmungen erlassen.
(2) Die Prüfungen sind — unbeschadet allfälliger
Sonderbestimmungen (Abs. 1) — bei den
land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3) Jeder Prüfungskommission haben mindestens
je zwei Vertreter der Dienstgeber und der
Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie
ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens (Lehrer an einer landwirtschaftlichen
Schule) anzugehören.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist
ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung
erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten
hat."
3. Der bisherige Abschnitt 9 erhält die Bezeichnung
Abschnitt 8.
4. § 24 erhält die Bezeichnung § 18 und hat
zu lauten
„§ 18. (1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt,
inwieweit die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Prüfung durch den erfolgreichen Besuch
einschlägiger Schulen oder durch Ausbildungszeiten
in verwandten Berufen ersetzt werden.
(2) Unter verwandtem Beruf im Sinne des
Abs. 1 ist ein solcher zu verstehen, in welchem
Arbeiten ähnlicher Art wie in den in diesem
Bundesgesetz geregelten Ausbildungszweigen
verrichtet werden."
5. Vor dem Abschnitt 10 wird ein Abschnitt 9
eingefügt, der lautet
„Abschnitt 9
Ausnahmebestimmungen
§ 19. (1) Zur Facharbeiterprüfung (§ 5 Abs. 3
und § 13 Abs. 4) beziehungsweise Gehilfenprüfung
(§ 10 Abs. 3) ist auch zuzulassen, wer eine
mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in
der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft
oder in der Forstwirtschaft und den
erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses
nachweisen kann.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
nicht für den Gartenbau.
§ 20. (1) Die Landesregierung kann nach Anhörung
des Ausschusses der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
(§ 105 LAG.) bei Vorliegen
einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die
für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen
Prüfung geforderten Voraussetzungen
nachsehen.
(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für die
Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn
der Nachsichtwerber mindestens acht Jahre in
einem Zweig der Land- oder Forstwirtschaft
praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche
Befähigung angenommen werden
kann."
6. An Stelle des Abschnittes 10 treten die folgenden
Bestimmungen
„Abschnitt 10
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften
erworbenen Zeugnisse über abgelegte
Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die
bisher durch Prüfungen oder auf Grund der
früheren Übergangsbestimmungen erworbenen
Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf bestehende Lehrverhältnisse nur Anwendung,
wenn Lehrling und Lehrherr übereinkommen,
die Lehrzeit auf den in den §§ 5
und 10 vorgesehenen Zeitraum zu verlängern.
Andernfalls kann der Lehrling seine Ausbildung
nach den bisherigen Vorschriften (Gehilfenprüfung)
beenden.
(3) Ein Übereinkommen nach Abs. 2 ist der
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.
§ 22. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen
zur Führung der Berufsbezeichnung
„Landwirtschaftsgehilfe" und „Forstwirtschaftsgehilfe"
Berechtigten können nach Ablegung
einer Ergänzungsprüfung die Berufsbezeichnung
„landwirtschaftlicher Facharbeiter" beziehungsweise
„Forstfacharbeiter" erwerben."
7. Abschnitt 11 hat zu lauten
„Abschnitt 11
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 23. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)
Alle Eingaben in den durch dieses Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten sowie die Bescheinigungen
über den Besuch von Kursen sind von
der Entrichtung der Stempelgebühren befreit."
8. Der bisherige Abschnitt 11 erhält die Bezeichnung
„Abschnitt 12". Der bisherige § 31
erhält die Bezeichnung „§ 24".
ARTIKEL II
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen
sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
ARTIKEL III
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.