239. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL.
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens
und der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT)
unter Mitwirkung der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO) zusammengetreten
sind,
in Anbetracht der von Vertretern
des internationalen
Handels und von anderen
interessierten Kreisen unterbreiteten
Vorschläge, das Verfahren
für die vorübergehende
abgabenfreie Einfuhr von Waren
zu erleichtern,
in der Überzeugung, daß die
Einführungeines einheitlichen
Verfahrens für die vorübergehende
abgabenfreie Einfuhr
von Waren dem internationalen
Handel und der
internationalen kulturellen
Tätigkeit beträchtliche Vor-
teile bieten und einen höheren
Grad an Übereinstimmung
und Einheitlichkeit der Zollsysteme
der Vertragsparteien
sichern wird,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I.
Begriffsbestimmungen und
Zulassung.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
(a) „Eingangsabgaben" die Zölle
und alle anderen Abgaben
und Steuern, die anläßlich
oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr erhoben
werden, sowie alle
inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,
denen die eingeführten
Waren unterliegen;
ausgenommen davon sind
jedoch die Gebühren und
sonstigen Belastungen, die
dem Betrag nach ungefähr
auf die Kosten der erbrachten
Dienstleistungen beschränkt
sind und weder einen mittelbaren
Schutz für inländische
Waren noch eine Besteuerung
der Einfuhr zur Erzielung
von Einnahmen darstellen;
(b) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende Einbringen
ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben unter
den Bedingungen, die in
den in Artikel 3 genannten
Abkommen oder in den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Einfuhrlandes
festgelegt sind;
(c) „Anweisung" die Beförderung
von Waren von einem
Zollamt nach einem anderen
Zollamt im Gebiet derselben
Vertragspartei nach den in
den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften dieser Vertragspartei
festgelegten Bedingungen;
(d) „Carnet A. T. A." (Admission
Temporaire — Temporary
Admission) den die-
sem Abkommen als Anlage
beigefügten Vordruck;
(e) „ausgebender Verband"
einen Verband, der von
den Zollbehörden einer Vertragspartei
zur Ausstellung
von Carnets A. T. A. im
Gebiet dieser Vertragspartei
zugelassen ist;
(f) „bürgender Verband" einen
Verband, der von den Zollbehörden
einer Vertragspartei
zur Bürgschaftsleistung
für die in Artikel 6
genannten Beträge im Gebiet
dieser Vertragspartei zugelassen
ist;
(g) „der Rat" die Organisation,
die auf Grund des am
15. Dezember 1950 in Brüssel
geschlossenen Abkommens
über die Errichtung des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens gebildet wurde;
(h) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen, soweit sich aus
dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt.
Artikel 2.
Die in Artikel 1 lit. (e)
vorgesehene Zulassung eines ausgebenden
Verbandes kann insbesondere
an die Bedingung
geknüpft werden, daß das Entgelt
für ein Carnet A. T. A.
den Kosten der erbrachten
Dienstleistungen entspricht.
KAPITEL IL
Geltungsbereich.
Artikel 3.
1. Jede Vertragspartei anerkennt
an Stelle ihrer innerstaatlichen
Zollpapiere die für ihr
Gebiet gültigen und nach diesem
Abkommen ausgestellten
und verwendeten Carnets A. T. A.
als Sicherheit für die in Artikel 6
genannten Beträge für Waren,
die nach dem
(a) am 8. Juni 1961 in Brüssel
geschlossenen Zollabkommen
über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung,
(b) am 8. Juni 1961 in Brüssel
geschlossenen Zollabkommen
über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen,
Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt
oder verwendet werden
sollen,
vorübergehend eingeführt werden,
soweit sie Vertragspartei
dieser Abkommen ist.
2. Jede Vertragspartei kann
unter denselben Bedingungen
ausgestellte und verwendete
Carnets A. T. A. auch für
Waren anerkennen, die nach
anderen internationalen Abkommen
über die vorübergehende
Einfuhr oder zu einem Verfahren
der vorübergehenden Einfuhr
nach ihren innerstaatlichen Gesetzen
und sonstigen Vorschriften
vorübergehend eingeführt
werden.
3. Jede Vertragspartei kann unter
denselben Bedingungen ausgestellte
und verwendete Carnets
A. T. A. auch für die
Anweisung anerkennen.
4. Zur Veredlung oder Ausbesserung
bestimmte Waren dürfen
nicht unter Verwendung
von Carnets A. T. A. eingeführt
werden.
KAPITEL III.
Ausstellung und Verwendung
von Carnets A. T. A.
Artikel 4.
1. Die ausgebenden Verbände
dürfen nur Carnets A. T. A.
ausstellen, deren Gültigkeitsdauer
ein Jahr vom Tag der
Ausstellung an nicht überschreitet.
Sie müssen auf dem Umschlagblatt
des Carnet A. T. A.
die Länder, für die es gilt,
und die Namen der zuständigen
bürgenden Verbände vermerken.
2. Nach Aushändigung eines
Carnet A. T. A. darf in die
Warenliste auf der Rückseite des
Umschlagblattes und auf allenfalls
angeschlossenen Zusatzblättern
(Allgemeine Liste) keine Ware
mehr aufgenommen werden.
Artikel 5.
Die Wiederausfuhrfrist für die
unter Verwendung eines Carnet
A. T. A. eingeführten Waren
darf die Gültigkeitsdauer des
Carnet A. T. A. nicht überschreiten.
KAPITEL IV.
Bürgschaft
Artikel 6.
1. Jeder bürgende Verband verpflichtet
sich gegenüber den
Zollbehörden des Landes, in
dem er seinen Sitz hat, zur
Entrichtung der Eingangsabgaben
und der sonstigen Beträge,
die bei Nichterfüllung
der für die vorübergehende Einfuhr
oder die Anweisung geltenden
Bedingungen für Waren
zu zahlen sind, die unter Verwendung
eines vom zuständigen
ausgebenden Verband ausgestellten
Carnet A. T. A. in dieses
Land eingeführt werden. Er
haftet mit den Personen, die
die vorgenannten Beträge schulden,
solidarisch für die Entrichtung
dieser Beträge.
2. Der bürgende Verband ist
nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben
um mehr als 10
vom Hundert übersteigenden
Betrag zu entrichten.
3. Haben die Zollbehörden des
Einfuhrlandes ein Carnet A. T. A.
für bestimmte Waren vorbehaltlos
erledigt, so können sie
vom bürgenden Verband für
diese Waren die Entrichtung
der in Absatz 1 erwähnten
Beträge nicht mehr verlangen.
Dagegen kann eine aus der
Bürgschaftsleistung hergeleitete
Forderung dem bürgenden Verband
gegenüber noch geltend
gemacht werden, wenn nachträglich
festgestellt wird, daß
die Erledigung des Carnet nicht
ordnungsmäßig oder auf betrügerische
Weise erwirkt worden
ist oder daß die für die
vorübergehende Einfuhr oder
die Anweisung geltenden Bestimmungen
verletzt worden
sind.
4. Die Zollbehörden können
die Entrichtung der in Absatz 1
genannten Beträge vom bürgenden
Verband nicht mehr
verlangen, wenn ein solcher
Anspruch nicht innerhalb eines
Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Carnet an bei
diesem Verband geltend gemacht
worden ist.
KAPITEL V.
Bereinigung der Carnets
A. T. A.
Artikel 7.
1. Die bürgenden Verbände
können innerhalb einer Frist
von sechs Monaten von dem
Tag, an dem die Zollbehörden
die Entrichtung der in Artikel
6 Absatz 1 genannten
Beträge verlangen, nachweisen,
daß die Waren gemäß diesem
Abkommen wiederausgeführt
worden sind oder das Carnet
A. T. A. auf andere Weise ordnungsmäßig
erledigt worden ist.
2. Wird dieser Nachweis innerhalb
der vorgesehenen Frist
nicht erbracht, so hat der bürgende
Verband diese Beträge
sofort zu hinterlegen oder vorläufig
zu entrichten. Die hinterlegten
oder vorläufig entrichteten
Beträge werden nach Ablauf
von drei Monaten vom
Tag der Hinterlegung oder Entrichtung
an endgültig vereinnahmt.
Während dieser Zeit
kann der bürgende Verband
noch den Nachweis nach Absatz
1 erbringen, um die Erstattung
der hinterlegten oder
entrichteten Beträge zu erwirken.
3. In Ländern, deren Gesetze
und sonstige Vorschriften die
Hinterlegung oder vorläufige
Entrichtung von Eingangsabgaben
nicht vorsehen, gelten
die nach Absatz 2 entrichteten
Beträge als endgültig vereinnahmt;
sie werden jedoch zurückgezahlt,
wenn der Nachweis
nach Absatz 1 innerhalb von
drei Monaten vom Tag der
Entrichtung an erbracht wird.
Artikel 8.
1. Die Wiederausfuhr der unter
Verwendung eines Carnet A. T. A.
eingeführten Waren ist durch
die von den Zollbehörden des
Einfuhrlandes im Carnet erteilte
Wiederausfuhrbescheinigung
nachzuweisen.
2. Ist die Wiederausfuhr der
Waren nicht nach Absatz 1
bescheinigt worden, so können
die Zollbehörden des Einfuhrlandes
auch nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Carnet als
Nachweis der Wiederausfuhr der
Waren anerkennen
(a) die von den Zollbehörden
einer anderen Vertragspartei
im Carnet A. T. A. bei der
Einfuhr oder Wiedereinfuhr
vorgenommenen Eintragungen
oder eine Bescheinigung
dieser Behörden auf Grund
von Eintragungen in einem
vom Carnet bei der Einfuhr
oder Wiedereinfuhr in ihr
Gebiet entnommenen Trennabschnitt,
sofern sich diese
Eintragungen auf eine Einfuhr
oder Wiedereinfuhr beziehen,
die feststellbar später
als die nachzuweisende Wiederausfuhr
stattgefunden hat ;
(b) jedes andere Beweismittel
dafür, daß sich die Waren
außerhalb ihres Landes befinden.
3. Verzichten die Zollbehörden
einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr
bestimmter, unter
Verwendung eines Carnet A.T. A.
in ihr Gebiet eingeführter
Waren, so wird der bürgende
Verband erst dann von seinen
Verpflichtungen frei, wenn diese
Behörden im Carnet bescheinigt
haben, daß die Zollbehandlung
dieser Waren ordnungsmäßig
erledigt worden ist.
Artikel 9.
In den Fällen des Artikels 8
Absatz 2 sind die Zollbehörden
berechtigt, für die Bereinigung
eine Gebühr zu erheben.
KAPITEL VI.
Verschiedene
Bestimmungen.
Artikel 10.
Die am Amtsplatz der Zollämter
während der Amtsstunden
erteilten Bescheinigungen in den
nach diesem Abkommen verwendeten
Carnets A. T. A. sind
gebührenfrei.
Artikel 11.
Bei Vernichtung, Verlust oder
Diebstahl eines Carnet A. T. A.
über Waren, die sich im Gebiet
einer Vertragspartei befinden,
werden die Zollbehörden dieser
Vertragspartei auf Antrag des
ausgebenden Verbandes vorbehaltlich
der von ihnen festgesetzten
Bedingungen ein Ersatzpapier
anerkennen, dessen Gültigkeit
am gleichen Tag erlischt
wie die des ersetzten Carnet.
Artikel 12.
1. Können vorübergehend eingeführte
Waren wegen einer
Beschlagnahme, die nicht von
einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die Wiederausfuhrfrist
für die Dauer
der Beschlagnahme gehemmt.
2. Die Zollbehörden benachrichtigen
nach Möglichkeit den
bürgenden Verband, wenn von
ihnen oder auf ihre Veranlassung
auf Carnets A. T. A. abgefertigte
Waren beschlagnahmt worden
sind, für deren Eingangsabgaben
dieser Verband haftet; sie teilen
ihm außerdem die beabsichtigten
Maßnahmen mit.
Artikel 13.
Carnets A. T. A. oder Teile
davon, die zur Ausgabe in
dem Land bestimmt sind, in
das sie eingeführt werden, und
die den ausgebenden Verbänden
von einem mit ihnen in Verbindung
stehenden ausländischen
Verband, von einer internationalen
Organisation oder von
den Zollbehörden einer Vertragspartei
zugesandt werden,
sind von den Eingangsabgaben
sowie von Einfuhrverboten und
Einfuhrbeschränkungen befreit.
Entsprechende Erleichterungen
gelten auch für die Ausfuhr.
Artikel 14.
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
als ein einziges Gebiet.
angesehen werden.
Artikel 15.
Im Fall des Schmuggels, einer
anderen Zuwiderhandlung oder
eines Mißbrauches sind die Vertragsparteien
ungeachtet der Bestimmungen
dieses Abkommens
berechtigt, gegen die Benutzer
eines Carnet A. T. A. die erforderlichen
Maßnahmen zur Erhebung
der zu entrichtenden
Eingangsabgaben und sonstigen
Beträge und zur Verhängung
von Strafen zu treffen, die
diese Personen verwirkt haben.
In diesen Fällen müssen die
Verbände den Zollbehörden ihre
Unterstützung gewähren;
Artikel 16.
Die Anlage zu diesem Abkommen
gilt als Bestandteil des
Abkommens.
Artikel 17.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
setzen nur Mindesterleichterungen
fest und hindern
die Vertragsparteien nicht,
gegenwärtig oder künftig auf
Grund autonomer Bestimmungen
oder auf Grund zweiseitiger
oder mehrseitiger Abkommen
weitergehende Erleichterungen
zu gewähren.
KAPITEL VII.
Schlußbestimmungen.
Artikel 18.
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusammen,
um die Durchführung
dieses Abkommens zu prüfen
und insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Diese Zusammenkünfte werden
vom Generalsekretär des
Rates auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen. Falls die Vertragsparteien
nichts anderes beschließen,
finden die Zusammenkünfte
am Sitz des Rates
statt.
3. Die Vertragsparteien geben
sich für ihre Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung
bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit der bei der
Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung teilnehmenden
Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind
über eine Frage nur dann beschlußfähig,
wenn mehr als die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
Artikel 19.
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen ihnen beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegte
Meinungsverschiedenheit wird
von den am Streitfall beteiligten
Parteien den gemäß Artikel 18
zusammenkommenden Vertragsparteien
vorgelegt, die die
Meinungsverschiedenheit prüfen
und Empfehlungen für ihre Beilegung
erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen der
Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 20.
1. Die Mitgliedstaaten des Rates
sowie die Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen oder ihrer
SpezialOrganisationen können
Vertragsparteien dieses Abkommens
werden
(a) durch Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer
Ratifikationsurkunde, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
(c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis
einschließlich 31. Juli 1962 in
Brüssel am Sitz des Rates zur
Unterzeichnung durch die in
Absatz 1 bezeichneten Staaten
auf. Nach diesem Tag steht
es zum Beitritt offen.
3. Im Fall des Absatzes 1
lit. (b) bedarf dieses Abkommen
der Ratifikation durch die Signatarstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren.
4. Jeder Staat, der den in
Absatz 1 bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten
dieses Abkommens durch Beitritt
Vertragspartei werden, wenn
ihn der von den Vertragsparteien
dazu beauftragte Generalsekretär
des Rates einlädt.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Rates hinterlegt.
Artikel 21.
1. Dieses Abkommen tritt
drei Monate nach dem Tag in
Kraft, an dem fünf der in
Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten
Staaten es ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert
oder ihm beitritt, nachdem
fünf Staaten es ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
tritt das Abkommen drei
Monate nach Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 22.
1. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
Jede Vertragspartei kann jedoch
das Abkommen nach dem Tag,
an dem es gemäß Artikel 21
in Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates wirksam.
4. Wenn eine Vertragspartei
dieses Abkommen nach Absatz 1
kündigt oder eine Notifikation
nach Artikel 23 Absatz 2 lit. (b)
oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt,
bleiben die Carnets
A. T. A. gültig, die vor dem
Tag des Wirksamwerdens der
Kündigung oder Notifikation
ausgegeben worden sind; ebenso
bleibt die Bürgschaft des bürgenden
Verbandes bestehen.
Artikel 23.
1. Jeder Staat, der sich entschließt,
Carnets A. T. A. nach
Artikel 3 Absätze 2 und 3
anzuerkennen, notifiziert dies im
Zeitpunkt, in dem er dieses
Abkommen unterzeichnet, ratifiziert
oder ihm beitritt, oder
danach dem Generalsekretär des
Rates unter Anführung der
Fälle, für die er sich zur
Anerkennung von Carnets
A. T. A. verpflichtet, und teilt
gleichzeitig das Datum mit,
von dem an diese Anerkennung
wirksam wird.
2. Gleichartige Notifikationen
können an den Generalsekretär
des Rates gerichtet werden, um
(a) den Geltungsbereich früherer
Notifikationen auszudehnen,
(b) den Geltungsbereich früherer
Notifikationen vorbehaltlich
Artikel 22 Absatz 4
einzuschränken oder aufzuheben.
Artikel 24.
1. Die nach Artikel 18 zusammenkommenden
Vertragsparteien
können Änderungen dieses
Abkommens empfehlen.
2. Der Generalsekretär des Rates
übermittelt allen Vertragsparteien,
allen anderen Staaten,
die das Abkommen unterzeichnet
haben oder ihm beitreten,
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
sowie der UNESCO den Wortlaut
jeder auf diese Weise empfohlenen
Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung der
empfohlenen Änderung kann
jede Vertragspartei dem Generalsekretär
des Rates bekanntgeben,
(a) daß sie gegen die empfohlene
Änderung Einspruch erhebt;
(b) daß sie die empfohlene Änderung
zwar anzunehmen
beabsichtigt, aber die für
die Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem
Land noch nicht erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat,
dem Generalsekretär des Rates
die Annahme der empfohlenen
Änderung nicht notifiziert hat,
kann sie noch binnen neun
Monaten nach Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen Frist
von sechs Monaten gegen die
empfohlene Änderung Einspruch
erheben.
5. Wird gegen die empfohlene
Änderung nach den Absätzen 3
und 4 Einspruch erhoben, so
gilt sie als nicht angenommen
und bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die empfohlene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 3 und 4 erhoben
worden, so gilt sie zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
(a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat,
mit Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist von sechs
Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 3 Mt. (b) gemacht
hat, zu dem früheren
der folgenden zwei Zeitpunkte
(i) an dem Tag, an dem
alle Vertragsparteien, die
eine derartige Mitteilung
gemacht haben, dem Generalsekretär
des Rates
ihre Annahme der empfohlenen
Änderung notifiziert
haben, jedoch
frühestens am Tag des
Ablaufs der in Absatz 3
genannten Frist von
sechs Monaten, auch
wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor diesem
Tag eingegangen
sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs
der in Absatz 4
genannten Frist von neun
Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
8. Der Generalsekretär des Rates
notifiziert so bald wie möglich
allen Vertragsparteien die
nach Absatz 3 lit. (a) gegen
die empfohlene Änderung erhobenen
Einsprüche sowie jede
nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene
Mitteilung. Er teilt
anschließend allen Vertragsparteien
mit, ob die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien, die
eine solche Mitteilung gemacht
haben, Einspruch gegen die
empfohlene Änderung erheben
oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
Artikel 25.
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär des Rates
erklären, daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale.
Beziehungen er wahrnimmt.
Eine solche Notifikation wird
drei Monate nach ihrem Eingang
beim Generalsekretär des
Rates wirksam, wobei jedoch
das Abkommen für die in der
Notifikation genannten Gebiete
erst dann Anwendung findet,
wenn es für den betreffenden
Staat in Kraft getreten ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch Notifikation nach
Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt
hat, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
kann dem Generalsekretär des
Rates nach Artikel 22 notifizieren,
daß dieses Gebiet das
Abkommen nicht mehr anwendet.
Artikel 26.
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder Ratifikation
dieses Abkommens oder
beim Beitritt zu diesem Abkommen
erklären oder, nachdem
er Vertragspartei dieses
Abkommens geworden ist, dem
Generalsekretär des Rates notifizieren,
daß er Carnets A. T. A.
nach diesem Abkommen nicht
für den Postverkehr anerkennt.
Diese Notifikation wird am neunzigsten
Tag nach ihrem Eingang
beim Generalsekretär wirksam.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifikation
an den Generalsekretär
des Rates zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 27.
Der Generalsekretär des Rates
notifiziert allen Vertragsparteien,
den anderen Staaten, die das
Abkommen unterzeichnet haben
oder ihm beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen,
den VERTRAGSPARTEIEN
des GATT und der
UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte nach
Artikel 20;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen nach Artikel 21
in Kraft tritt;
(c) die Kündigungen nach Artikel
22;
(d) die Notifikationen nach Artikel
23;
(e) jede nach Artikel 24 als
angenommen geltende Änderung
und den Tag ihres
Inkrafttretens;
(f) den Eingang der Notifikationen
nach Artikel 25;
(g) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen
nach Artikel 26 sowie den
Tag, an dem Vorbehalte
oder die Zurückziehung von
Vorbehalten wirksam werden.
Artikel 28.
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die
unterfertigten Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig,
in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind,
in einer einzigen Ausfertigung,
die beim Generalsekretär des
Rates hinterlegt wird; dieser
übermittelt allen in Artikel 20
Absatz 1 bezeichneten Staaten
beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
Anlage zum Abkommen, Seite 1
ANLAGE
VORDRUCK DES CARNET A. T. A.
Das Carnet A. T. A. wird in englischer oder französischer Sprache
und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt
Die Maße des Carnet A. T. A. sind 396x210 mm
und die der Trennabschnitte 297x210 mm.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. April 1963
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist
daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet,
Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen
1. für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial" vom 7. November 1952;
2. für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar
a) für Waren zu Wettbewerben,
b) für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,
c) für Waren zur Erprobung,
d) für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum Ungewissen-
Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen
Behandlung;
3. für die Anweisung von Waren.
Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an
Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei.