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239_1963 AT

239. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).

Nachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von

Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens

und der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT)

unter Mitwirkung der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur (UNESCO) zusammengetreten

sind,

in Anbetracht der von Vertretern

des internationalen

Handels und von anderen

interessierten Kreisen unterbreiteten

Vorschläge, das Verfahren

für die vorübergehende

abgabenfreie Einfuhr von Waren

zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die

Einführungeines einheitlichen

Verfahrens für die vorübergehende

abgabenfreie Einfuhr

von Waren dem internationalen

Handel und der

internationalen kulturellen

Tätigkeit beträchtliche Vor-

teile bieten und einen höheren

Grad an Übereinstimmung

und Einheitlichkeit der Zollsysteme

der Vertragsparteien

sichern wird,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I.

Begriffsbestimmungen und

Zulassung.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

(a) „Eingangsabgaben" die Zölle

und alle anderen Abgaben

und Steuern, die anläßlich

oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr erhoben

werden, sowie alle

inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die eingeführten

Waren unterliegen;

ausgenommen davon sind

jedoch die Gebühren und

sonstigen Belastungen, die

dem Betrag nach ungefähr

auf die Kosten der erbrachten

Dienstleistungen beschränkt

sind und weder einen mittelbaren

Schutz für inländische

Waren noch eine Besteuerung

der Einfuhr zur Erzielung

von Einnahmen darstellen;

(b) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende Einbringen

ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben unter

den Bedingungen, die in

den in Artikel 3 genannten

Abkommen oder in den

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Einfuhrlandes

festgelegt sind;

(c) „Anweisung" die Beförderung

von Waren von einem

Zollamt nach einem anderen

Zollamt im Gebiet derselben

Vertragspartei nach den in

den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften dieser Vertragspartei

festgelegten Bedingungen;

(d) „Carnet A. T. A." (Admission

Temporaire — Temporary

Admission) den die-

sem Abkommen als Anlage

beigefügten Vordruck;

(e) „ausgebender Verband"

einen Verband, der von

den Zollbehörden einer Vertragspartei

zur Ausstellung

von Carnets A. T. A. im

Gebiet dieser Vertragspartei

zugelassen ist;

(f) „bürgender Verband" einen

Verband, der von den Zollbehörden

einer Vertragspartei

zur Bürgschaftsleistung

für die in Artikel 6

genannten Beträge im Gebiet

dieser Vertragspartei zugelassen

ist;

(g) „der Rat" die Organisation,

die auf Grund des am

15. Dezember 1950 in Brüssel

geschlossenen Abkommens

über die Errichtung des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens gebildet wurde;

(h) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen, soweit sich aus

dem Zusammenhang nichts

anderes ergibt.

Artikel 2.

Die in Artikel 1 lit. (e)

vorgesehene Zulassung eines ausgebenden

Verbandes kann insbesondere

an die Bedingung

geknüpft werden, daß das Entgelt

für ein Carnet A. T. A.

den Kosten der erbrachten

Dienstleistungen entspricht.

KAPITEL IL

Geltungsbereich.

Artikel 3.

1. Jede Vertragspartei anerkennt

an Stelle ihrer innerstaatlichen

Zollpapiere die für ihr

Gebiet gültigen und nach diesem

Abkommen ausgestellten

und verwendeten Carnets A. T. A.

als Sicherheit für die in Artikel 6

genannten Beträge für Waren,

die nach dem

(a) am 8. Juni 1961 in Brüssel

geschlossenen Zollabkommen

über die vorübergehende

Einfuhr von Berufsausrüstung,

(b) am 8. Juni 1961 in Brüssel

geschlossenen Zollabkommen

über Erleichterungen

für die Einfuhr von Waren,

die auf Ausstellungen, Messen,

Kongressen oder ähnlichen

Veranstaltungen ausgestellt

oder verwendet werden

sollen,

vorübergehend eingeführt werden,

soweit sie Vertragspartei

dieser Abkommen ist.

2. Jede Vertragspartei kann

unter denselben Bedingungen

ausgestellte und verwendete

Carnets A. T. A. auch für

Waren anerkennen, die nach

anderen internationalen Abkommen

über die vorübergehende

Einfuhr oder zu einem Verfahren

der vorübergehenden Einfuhr

nach ihren innerstaatlichen Gesetzen

und sonstigen Vorschriften

vorübergehend eingeführt

werden.

3. Jede Vertragspartei kann unter

denselben Bedingungen ausgestellte

und verwendete Carnets

A. T. A. auch für die

Anweisung anerkennen.

4. Zur Veredlung oder Ausbesserung

bestimmte Waren dürfen

nicht unter Verwendung

von Carnets A. T. A. eingeführt

werden.

KAPITEL III.

Ausstellung und Verwendung

von Carnets A. T. A.

Artikel 4.

1. Die ausgebenden Verbände

dürfen nur Carnets A. T. A.

ausstellen, deren Gültigkeitsdauer

ein Jahr vom Tag der

Ausstellung an nicht überschreitet.

Sie müssen auf dem Umschlagblatt

des Carnet A. T. A.

die Länder, für die es gilt,

und die Namen der zuständigen

bürgenden Verbände vermerken.

2. Nach Aushändigung eines

Carnet A. T. A. darf in die

Warenliste auf der Rückseite des

Umschlagblattes und auf allenfalls

angeschlossenen Zusatzblättern

(Allgemeine Liste) keine Ware

mehr aufgenommen werden.

Artikel 5.

Die Wiederausfuhrfrist für die

unter Verwendung eines Carnet

A. T. A. eingeführten Waren

darf die Gültigkeitsdauer des

Carnet A. T. A. nicht überschreiten.

KAPITEL IV.

Bürgschaft

Artikel 6.

1. Jeder bürgende Verband verpflichtet

sich gegenüber den

Zollbehörden des Landes, in

dem er seinen Sitz hat, zur

Entrichtung der Eingangsabgaben

und der sonstigen Beträge,

die bei Nichterfüllung

der für die vorübergehende Einfuhr

oder die Anweisung geltenden

Bedingungen für Waren

zu zahlen sind, die unter Verwendung

eines vom zuständigen

ausgebenden Verband ausgestellten

Carnet A. T. A. in dieses

Land eingeführt werden. Er

haftet mit den Personen, die

die vorgenannten Beträge schulden,

solidarisch für die Entrichtung

dieser Beträge.

2. Der bürgende Verband ist

nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben

um mehr als 10

vom Hundert übersteigenden

Betrag zu entrichten.

3. Haben die Zollbehörden des

Einfuhrlandes ein Carnet A. T. A.

für bestimmte Waren vorbehaltlos

erledigt, so können sie

vom bürgenden Verband für

diese Waren die Entrichtung

der in Absatz 1 erwähnten

Beträge nicht mehr verlangen.

Dagegen kann eine aus der

Bürgschaftsleistung hergeleitete

Forderung dem bürgenden Verband

gegenüber noch geltend

gemacht werden, wenn nachträglich

festgestellt wird, daß

die Erledigung des Carnet nicht

ordnungsmäßig oder auf betrügerische

Weise erwirkt worden

ist oder daß die für die

vorübergehende Einfuhr oder

die Anweisung geltenden Bestimmungen

verletzt worden

sind.

4. Die Zollbehörden können

die Entrichtung der in Absatz 1

genannten Beträge vom bürgenden

Verband nicht mehr

verlangen, wenn ein solcher

Anspruch nicht innerhalb eines

Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Carnet an bei

diesem Verband geltend gemacht

worden ist.

KAPITEL V.

Bereinigung der Carnets

A. T. A.

Artikel 7.

1. Die bürgenden Verbände

können innerhalb einer Frist

von sechs Monaten von dem

Tag, an dem die Zollbehörden

die Entrichtung der in Artikel

6 Absatz 1 genannten

Beträge verlangen, nachweisen,

daß die Waren gemäß diesem

Abkommen wiederausgeführt

worden sind oder das Carnet

A. T. A. auf andere Weise ordnungsmäßig

erledigt worden ist.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb

der vorgesehenen Frist

nicht erbracht, so hat der bürgende

Verband diese Beträge

sofort zu hinterlegen oder vorläufig

zu entrichten. Die hinterlegten

oder vorläufig entrichteten

Beträge werden nach Ablauf

von drei Monaten vom

Tag der Hinterlegung oder Entrichtung

an endgültig vereinnahmt.

Während dieser Zeit

kann der bürgende Verband

noch den Nachweis nach Absatz

1 erbringen, um die Erstattung

der hinterlegten oder

entrichteten Beträge zu erwirken.

3. In Ländern, deren Gesetze

und sonstige Vorschriften die

Hinterlegung oder vorläufige

Entrichtung von Eingangsabgaben

nicht vorsehen, gelten

die nach Absatz 2 entrichteten

Beträge als endgültig vereinnahmt;

sie werden jedoch zurückgezahlt,

wenn der Nachweis

nach Absatz 1 innerhalb von

drei Monaten vom Tag der

Entrichtung an erbracht wird.

Artikel 8.

1. Die Wiederausfuhr der unter

Verwendung eines Carnet A. T. A.

eingeführten Waren ist durch

die von den Zollbehörden des

Einfuhrlandes im Carnet erteilte

Wiederausfuhrbescheinigung

nachzuweisen.

2. Ist die Wiederausfuhr der

Waren nicht nach Absatz 1

bescheinigt worden, so können

die Zollbehörden des Einfuhrlandes

auch nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer des Carnet als

Nachweis der Wiederausfuhr der

Waren anerkennen

(a) die von den Zollbehörden

einer anderen Vertragspartei

im Carnet A. T. A. bei der

Einfuhr oder Wiedereinfuhr

vorgenommenen Eintragungen

oder eine Bescheinigung

dieser Behörden auf Grund

von Eintragungen in einem

vom Carnet bei der Einfuhr

oder Wiedereinfuhr in ihr

Gebiet entnommenen Trennabschnitt,

sofern sich diese

Eintragungen auf eine Einfuhr

oder Wiedereinfuhr beziehen,

die feststellbar später

als die nachzuweisende Wiederausfuhr

stattgefunden hat ;

(b) jedes andere Beweismittel

dafür, daß sich die Waren

außerhalb ihres Landes befinden.

3. Verzichten die Zollbehörden

einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr

bestimmter, unter

Verwendung eines Carnet A.T. A.

in ihr Gebiet eingeführter

Waren, so wird der bürgende

Verband erst dann von seinen

Verpflichtungen frei, wenn diese

Behörden im Carnet bescheinigt

haben, daß die Zollbehandlung

dieser Waren ordnungsmäßig

erledigt worden ist.

Artikel 9.

In den Fällen des Artikels 8

Absatz 2 sind die Zollbehörden

berechtigt, für die Bereinigung

eine Gebühr zu erheben.

KAPITEL VI.

Verschiedene

Bestimmungen.

Artikel 10.

Die am Amtsplatz der Zollämter

während der Amtsstunden

erteilten Bescheinigungen in den

nach diesem Abkommen verwendeten

Carnets A. T. A. sind

gebührenfrei.

Artikel 11.

Bei Vernichtung, Verlust oder

Diebstahl eines Carnet A. T. A.

über Waren, die sich im Gebiet

einer Vertragspartei befinden,

werden die Zollbehörden dieser

Vertragspartei auf Antrag des

ausgebenden Verbandes vorbehaltlich

der von ihnen festgesetzten

Bedingungen ein Ersatzpapier

anerkennen, dessen Gültigkeit

am gleichen Tag erlischt

wie die des ersetzten Carnet.

Artikel 12.

1. Können vorübergehend eingeführte

Waren wegen einer

Beschlagnahme, die nicht von

einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die Wiederausfuhrfrist

für die Dauer

der Beschlagnahme gehemmt.

2. Die Zollbehörden benachrichtigen

nach Möglichkeit den

bürgenden Verband, wenn von

ihnen oder auf ihre Veranlassung

auf Carnets A. T. A. abgefertigte

Waren beschlagnahmt worden

sind, für deren Eingangsabgaben

dieser Verband haftet; sie teilen

ihm außerdem die beabsichtigten

Maßnahmen mit.

Artikel 13.

Carnets A. T. A. oder Teile

davon, die zur Ausgabe in

dem Land bestimmt sind, in

das sie eingeführt werden, und

die den ausgebenden Verbänden

von einem mit ihnen in Verbindung

stehenden ausländischen

Verband, von einer internationalen

Organisation oder von

den Zollbehörden einer Vertragspartei

zugesandt werden,

sind von den Eingangsabgaben

sowie von Einfuhrverboten und

Einfuhrbeschränkungen befreit.

Entsprechende Erleichterungen

gelten auch für die Ausfuhr.

Artikel 14.

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

als ein einziges Gebiet.

angesehen werden.

Artikel 15.

Im Fall des Schmuggels, einer

anderen Zuwiderhandlung oder

eines Mißbrauches sind die Vertragsparteien

ungeachtet der Bestimmungen

dieses Abkommens

berechtigt, gegen die Benutzer

eines Carnet A. T. A. die erforderlichen

Maßnahmen zur Erhebung

der zu entrichtenden

Eingangsabgaben und sonstigen

Beträge und zur Verhängung

von Strafen zu treffen, die

diese Personen verwirkt haben.

In diesen Fällen müssen die

Verbände den Zollbehörden ihre

Unterstützung gewähren;

Artikel 16.

Die Anlage zu diesem Abkommen

gilt als Bestandteil des

Abkommens.

Artikel 17.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

setzen nur Mindesterleichterungen

fest und hindern

die Vertragsparteien nicht,

gegenwärtig oder künftig auf

Grund autonomer Bestimmungen

oder auf Grund zweiseitiger

oder mehrseitiger Abkommen

weitergehende Erleichterungen

zu gewähren.

KAPITEL VII.

Schlußbestimmungen.

Artikel 18.

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusammen,

um die Durchführung

dieses Abkommens zu prüfen

und insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden

vom Generalsekretär des

Rates auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen. Falls die Vertragsparteien

nichts anderes beschließen,

finden die Zusammenkünfte

am Sitz des Rates

statt.

3. Die Vertragsparteien geben

sich für ihre Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung

bedarf es einer

Zweidrittelmehrheit der bei der

Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung teilnehmenden

Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind

über eine Frage nur dann beschlußfähig,

wenn mehr als die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikel 19.

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegte

Meinungsverschiedenheit wird

von den am Streitfall beteiligten

Parteien den gemäß Artikel 18

zusammenkommenden Vertragsparteien

vorgelegt, die die

Meinungsverschiedenheit prüfen

und Empfehlungen für ihre Beilegung

erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen der

Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 20.

1. Die Mitgliedstaaten des Rates

sowie die Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen oder ihrer

SpezialOrganisationen können

Vertragsparteien dieses Abkommens

werden

(a) durch Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation;

(b) durch Hinterlegung einer

Ratifikationsurkunde, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

(c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis

einschließlich 31. Juli 1962 in

Brüssel am Sitz des Rates zur

Unterzeichnung durch die in

Absatz 1 bezeichneten Staaten

auf. Nach diesem Tag steht

es zum Beitritt offen.

3. Im Fall des Absatzes 1

lit. (b) bedarf dieses Abkommen

der Ratifikation durch die Signatarstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in

Absatz 1 bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten

dieses Abkommens durch Beitritt

Vertragspartei werden, wenn

ihn der von den Vertragsparteien

dazu beauftragte Generalsekretär

des Rates einlädt.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Rates hinterlegt.

Artikel 21.

1. Dieses Abkommen tritt

drei Monate nach dem Tag in

Kraft, an dem fünf der in

Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten

Staaten es ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert

oder ihm beitritt, nachdem

fünf Staaten es ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben,

tritt das Abkommen drei

Monate nach Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 22.

1. Dieses Abkommen wird auf

unbegrenzte Zeit abgeschlossen.

Jede Vertragspartei kann jedoch

das Abkommen nach dem Tag,

an dem es gemäß Artikel 21

in Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates wirksam.

4. Wenn eine Vertragspartei

dieses Abkommen nach Absatz 1

kündigt oder eine Notifikation

nach Artikel 23 Absatz 2 lit. (b)

oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt,

bleiben die Carnets

A. T. A. gültig, die vor dem

Tag des Wirksamwerdens der

Kündigung oder Notifikation

ausgegeben worden sind; ebenso

bleibt die Bürgschaft des bürgenden

Verbandes bestehen.

Artikel 23.

1. Jeder Staat, der sich entschließt,

Carnets A. T. A. nach

Artikel 3 Absätze 2 und 3

anzuerkennen, notifiziert dies im

Zeitpunkt, in dem er dieses

Abkommen unterzeichnet, ratifiziert

oder ihm beitritt, oder

danach dem Generalsekretär des

Rates unter Anführung der

Fälle, für die er sich zur

Anerkennung von Carnets

A. T. A. verpflichtet, und teilt

gleichzeitig das Datum mit,

von dem an diese Anerkennung

wirksam wird.

2. Gleichartige Notifikationen

können an den Generalsekretär

des Rates gerichtet werden, um

(a) den Geltungsbereich früherer

Notifikationen auszudehnen,

(b) den Geltungsbereich früherer

Notifikationen vorbehaltlich

Artikel 22 Absatz 4

einzuschränken oder aufzuheben.

Artikel 24.

1. Die nach Artikel 18 zusammenkommenden

Vertragsparteien

können Änderungen dieses

Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Rates

übermittelt allen Vertragsparteien,

allen anderen Staaten,

die das Abkommen unterzeichnet

haben oder ihm beitreten,

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

sowie der UNESCO den Wortlaut

jeder auf diese Weise empfohlenen

Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung der

empfohlenen Änderung kann

jede Vertragspartei dem Generalsekretär

des Rates bekanntgeben,

(a) daß sie gegen die empfohlene

Änderung Einspruch erhebt;

(b) daß sie die empfohlene Änderung

zwar anzunehmen

beabsichtigt, aber die für

die Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem

Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat,

dem Generalsekretär des Rates

die Annahme der empfohlenen

Änderung nicht notifiziert hat,

kann sie noch binnen neun

Monaten nach Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen Frist

von sechs Monaten gegen die

empfohlene Änderung Einspruch

erheben.

5. Wird gegen die empfohlene

Änderung nach den Absätzen 3

und 4 Einspruch erhoben, so

gilt sie als nicht angenommen

und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 3 und 4 erhoben

worden, so gilt sie zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

(a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat,

mit Ablauf der in Absatz 3

genannten Frist von sechs

Monaten;

(b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 3 Mt. (b) gemacht

hat, zu dem früheren

der folgenden zwei Zeitpunkte

(i) an dem Tag, an dem

alle Vertragsparteien, die

eine derartige Mitteilung

gemacht haben, dem Generalsekretär

des Rates

ihre Annahme der empfohlenen

Änderung notifiziert

haben, jedoch

frühestens am Tag des

Ablaufs der in Absatz 3

genannten Frist von

sechs Monaten, auch

wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor diesem

Tag eingegangen

sind;

(ii) an dem Tag des Ablaufs

der in Absatz 4

genannten Frist von neun

Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

8. Der Generalsekretär des Rates

notifiziert so bald wie möglich

allen Vertragsparteien die

nach Absatz 3 lit. (a) gegen

die empfohlene Änderung erhobenen

Einsprüche sowie jede

nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene

Mitteilung. Er teilt

anschließend allen Vertragsparteien

mit, ob die Vertragspartei

oder die Vertragsparteien, die

eine solche Mitteilung gemacht

haben, Einspruch gegen die

empfohlene Änderung erheben

oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

Artikel 25.

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär des Rates

erklären, daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale.

Beziehungen er wahrnimmt.

Eine solche Notifikation wird

drei Monate nach ihrem Eingang

beim Generalsekretär des

Rates wirksam, wobei jedoch

das Abkommen für die in der

Notifikation genannten Gebiete

erst dann Anwendung findet,

wenn es für den betreffenden

Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch Notifikation nach

Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt

hat, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

kann dem Generalsekretär des

Rates nach Artikel 22 notifizieren,

daß dieses Gebiet das

Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 26.

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder Ratifikation

dieses Abkommens oder

beim Beitritt zu diesem Abkommen

erklären oder, nachdem

er Vertragspartei dieses

Abkommens geworden ist, dem

Generalsekretär des Rates notifizieren,

daß er Carnets A. T. A.

nach diesem Abkommen nicht

für den Postverkehr anerkennt.

Diese Notifikation wird am neunzigsten

Tag nach ihrem Eingang

beim Generalsekretär wirksam.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifikation

an den Generalsekretär

des Rates zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 27.

Der Generalsekretär des Rates

notifiziert allen Vertragsparteien,

den anderen Staaten, die das

Abkommen unterzeichnet haben

oder ihm beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen,

den VERTRAGSPARTEIEN

des GATT und der

UNESCO

(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte nach

Artikel 20;

(b) den Zeitpunkt, in dem dieses

Abkommen nach Artikel 21

in Kraft tritt;

(c) die Kündigungen nach Artikel

22;

(d) die Notifikationen nach Artikel

23;

(e) jede nach Artikel 24 als

angenommen geltende Änderung

und den Tag ihres

Inkrafttretens;

(f) den Eingang der Notifikationen

nach Artikel 25;

(g) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen

nach Artikel 26 sowie den

Tag, an dem Vorbehalte

oder die Zurückziehung von

Vorbehalten wirksam werden.

Artikel 28.

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die

unterfertigten Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig,

in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind,

in einer einzigen Ausfertigung,

die beim Generalsekretär des

Rates hinterlegt wird; dieser

übermittelt allen in Artikel 20

Absatz 1 bezeichneten Staaten

beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung)

Anlage zum Abkommen, Seite 1

ANLAGE

VORDRUCK DES CARNET A. T. A.

Das Carnet A. T. A. wird in englischer oder französischer Sprache

und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt

Die Maße des Carnet A. T. A. sind 396x210 mm

und die der Trennabschnitte 297x210 mm.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. April 1963

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist

daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten.

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet,

Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen

1. für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial" vom 7. November 1952;

2. für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar

a) für Waren zu Wettbewerben,

b) für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken,

c) für Waren zur Erprobung,

d) für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum Ungewissen-

Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen

Behandlung;

3. für die Anweisung von Waren.

Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an

Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei.

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