239. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Gail im Lesachtal.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
verordnet
§ 1. Die Gail und ihre Zubringer im Lesachtal
bis zum Wetzmannswehr sowie der Valentinbach,
der Pirknerbach und Silberbach werden der Wasserkraftnutzung
unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen
Erfordernisse der Siedlungen,
land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen
Betriebe gewidmet.
§ 2. Die Kärntner Elektrizitäts-A. G. als das
mit der Landesversorgung mit elektrischer Energie
betraute Unternehmen ist beauftragt, die für
die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse
in diesem Gebiet anzustrebende wasserwirtschaftliche
Ordnung entsprechend § 53 WRG.
1959 in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan
oder generellen Projekt auszuarbeiten; ihr
Interesse an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet
(§ 1) wird als rechtliches Interesse
im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 anerkannt.
§ 3. Im Widmungsgebiet (§ 1) dürfen Rechte
zur Ausnützung der Wasserkraft nur bis zu höchstens
30 kW Leistung verliehen werden. Eine Bewilligung
von Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet
hat zu unterbleiben.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember
1966 außer Kraft.