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239_1962 AT

239. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Gail im Lesachtal.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Gail im Lesachtal.

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

verordnet

§ 1. Die Gail und ihre Zubringer im Lesachtal

bis zum Wetzmannswehr sowie der Valentinbach,

der Pirknerbach und Silberbach werden der Wasserkraftnutzung

unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen

Erfordernisse der Siedlungen,

land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen

Betriebe gewidmet.

§ 2. Die Kärntner Elektrizitäts-A. G. als das

mit der Landesversorgung mit elektrischer Energie

betraute Unternehmen ist beauftragt, die für

die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse

in diesem Gebiet anzustrebende wasserwirtschaftliche

Ordnung entsprechend § 53 WRG.

1959 in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan

oder generellen Projekt auszuarbeiten; ihr

Interesse an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet

(§ 1) wird als rechtliches Interesse

im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 anerkannt.

§ 3. Im Widmungsgebiet (§ 1) dürfen Rechte

zur Ausnützung der Wasserkraft nur bis zu höchstens

30 kW Leistung verliehen werden. Eine Bewilligung

von Wasserableitungen aus dem Widmungsgebiet

hat zu unterbleiben.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 31. Dezember

1966 außer Kraft.

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