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239. Verordnung: Privatfernmeldeanlagen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Privatfernmeldeanlagen.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Privatfernmeldeanlagen im Sinne dieser

Verordnung sind alle Fernmeldeanlagen, die auf

Grund der Bestimmungen des Fernmeldegesetzes

der Aufsicht des Bundes unterliegen.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten nicht für die Errichtung und den Betrieb

von

a) Amateurfunkstellen im Sinne der Amateurfunkverordnung,

BGBl. Nr. 30/1954,

b) privaten Bildstellen im Sinne der Bildtelegraphenverordnung,

BGBl. Nr. 31/19,54,

c) privaten Fernschreibanlagen im Sinne der

Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/

1955, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 113/1958,

d) privaten Funkempfangsanlagen im Sinne

der Funknachrichtenverordnung, BGBl.

Nr. 132/1955,

e) Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,

f) Nebenstellenanlagen, Querverbindungen

und Abzweigleitungen im Sinne der Fernsprechordnung,

BGBl. Nr. 131/1955, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/

1959.

§ 3. Privatfernmeldeanlagen müssen in ihrem

Aufbau und ihrer Funktionsweise den jeweils anerkannten

Regeln der Technik und den nach den

geltenden internationalen Verträgen zu fordernden

Voraussetzungen entsprechen.

§ 4. (1) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt,

Privatfernmeldeanlagen oder deren Teile hinsichtlich

der Einhaltung der Bestimmungen des

Fernmeldegesetzes, dieser Verordnung und der

mit der Bewilligung erteilten Auflagen (§ 18) zu

überprüfen. Den Organen der Fernmeldebehörden,

die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem

Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume,

in denen sich solche Einrichtungen befinden, zu

gestatten. Ihnen sind alle gewünschten Auskünfte

über die Einrichtungen und deren Betrieb zu

geben. Die Bewilligung ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Wenn es die Prüfung von Funkeinrichtungen.

erfordert, sind diese auf Verlangen der Fernmeldebehörden

vom Antragsteller beziehungsweise

Inhaber der Bewilligung auf seine Kosten

an dem hiefür bestimmten Ort und zu dem hier

für bestimmten Zeitpunkt zur Überprüfung bereitzustellen.

§ 5. (1) Funkeinrichtungen, die eine Typenbezeichnung

tragen, können, unabhängig von

einem Bewilligungsverfahren nach den Abschnitten

II und III, auf Antrag desjenigen, der die

Einrichtungen herstellt oder vertreibt, auf ihre

Übereinstimmung mit den nach § 3 zu fordernden

Voraussetzungen geprüft werden. Der Antrag

hiezu ist bei der Fernmeldebehörde I. Instanz

einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen (Wohn-) Sitz hat.

Der Antrag hat zu enthalten

a) den Namen und den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,

b) die Typenbezeichnung der zu prüfenden

Einrichtung und die Angabe des Herstellers,

c) die zur Prüfung und Beurteilung der Einrichtung

erforderlichen Beschreibungen und

Schaltpläne in sechsfacher Ausfertigung.

(2) Die zu prüfende Einrichtung ist von den mit

der Prüfung beauftragten Organen aus den

Serienerzeugnissen der betreffenden Type auszuwählen

und vom Antragsteller auf seine Kosten

an dem hiefür bestimmten Ort und zu dem hiefür

bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen.

(3) Entspricht die geprüfte Einrichtung den Erfordernissen

nach § 3, so ist die Type, deren Bezeichnung

die Einrichtung trägt, von der nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Fernmeldebehörde

I. Instanz zur Verwendung für Zwecke

von Privatfernmeldeanlagen als geeignet zu erklären

(Typenzulassung). Die Typenzulassung

kann widerrufen werden, wenn die zur Type gehörenden

Serienerzeugnisse den Erfordernissen

nach § 3 nicht mehr entsprechen.

(4) Ein Serienerzeugnis gehört dann zu der zur

Verwendung für Zwecke von Privatfernmeldeanlagen

als geeignet erklärten Type, wenn es

nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen

und Schaltplänen gebaut ist und

wenn seine Bezeichnung auf dem Typenschild mit

der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

Im Falle von Abweichungen in der Konstruktion

oder in der Typenbezeichnung ist ein

Serienerzeugnis nicht als zur betreffenden Type

gehörend anzusehen.

ABSCHNITT II.

Errichtung und Betrieb von Privatfernmeldeanlagen.

§ 6. (1) Für die Entscheidung über Anträge auf

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und

zum Betrieb einer Privatfernmeldeanlage (§ 3

Abs. 1 des Fernmeldegesetzes) ist die Fernmeldebehörde

I. Instanz zuständig, in deren örtlichem

Wirkungsbereich die Privatfernmeldeanlage betrieben

werden soll.

(2) Soll sich eine drahtgebundene Anlage auf

die Wirkungsbereiche zweier oder mehrerer

Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken oder

soll eine bewegliche Funkanlage in zwei oder

mehreren solchen Wirkungsbereichen betrieben

werden, so ist für die Entscheidung nach vorherigem

Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in

Betracht kommenden Fernmeldebehörden die

Fernmeldebehörde I. Instanz zuständig, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich der (Wohn-) Sitz

des Antragstellers befindet. Das gleiche gilt auch

für Funkanlagen der Hochseeschiffe.

§ 7. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb einer

Privatfernmeldeanlage hat zu enthalten

a) den Namen und die Anschrift, bei physischen

Personen außerdem die Geburtsdaten,

die Staatsbürgerschaft und den

Beruf des Antragstellers,

b) die zur Prüfung und Beurteilung der genauen

Funktionsweise der Anlage erforderlichen

Beschreibungen und Schaltpläne in

zweifacher Ausfertigung,

c) einen Übersichtsplan über die in Aussicht

genommene Nachrichtenverbindung unter

Angabe der Standorte der einzelnen Fernmeldeeinrichtungen

in zweifacher Ausfertigung,

d) den Zweck der in Aussicht genommenen

Nachrichtenverbindung und

e) die Gründe, die einer Befriedigung des

Verkehrsbedürfnisses durch bestehende

Fernmeldeanlagen entgegenstehen.

(2) Die Fernmeldebehörden können die Vorlage

weiterer Ausfertigungen und Unterlagen

verlangen, wenn dies für die Beurteilung der

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erforderlich

ist.

(3) Bei Funkeinrichtungen, für die eine Typenzulassung

erteilt wurde (§ 5 Abs. 3), besteht

keine Verpflichtung zur Vorlage von Beschreibungen

und Schaltplänen (Abs. 1 lit. b).

§ 8. (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb einer Privatfernmeldeanlage

kann abgelehnt werden,

a) wenn die Anlage den zu fordernden technischen

Voraussetzungen (§ 3) nicht entspricht,

b) wenn betriebliche Belange entgegenstehen,

c) wenn der Antragsteller trotz Mahnung

mit Fernmeldegebühren im Rückstand ist

oder

d) wenn dem Verkehrsbedürfnis mit der

nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch

bereits bestehende Fernmeldeanlagen entsprochen

werden kann.

(2) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Funkanlagen kann insbesondere

dann abgelehnt werden, wenn dem

Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender

Drahtwege, deren Kosten nicht wesentlich

höher liegen als die der beantragten Funkverbindung,

entsprochen werden kann oder wenn

die erforderlichen Frequenzen im Interesse eines

störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken

dienender Fernmeldeanlagen nicht zugewiesen

werden können.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten

für Funkanlagen des Eisenbahn-, Schiffahrt- und

Luftfahrtbetriebes sowie für Fernmeldeanlagen

mit leitungsgerichtetem Hochfrequenzbetrieb der

Stromlieferungsunternehmungen der im § 5

Abs. 1 Z. 6 des Fernmeldegesetzes bezeichneten

Art nur in dem im § 11 Z. 4 des Fernmeldegesetzes

festgelegten Umfang.

§ 9. Die Privatfernmeldeanlagen sind den Erfordernissen

nach § 3 entsprechend instand zu

halten und zu betreiben.

§ 10. (1) Das Zusammenschalten von Privatfernmeldeanlagen

und ihre Verbindung mit anderen

Fernmeldeanlagen ist nur mit Bewilligung

der Fernmeldebehörde I. Instanz zulässig, in deren

Wirkungsbereich die Zusammenschaltung erfolgen

soll.

(2) Die Bewilligung kann abgelehnt werden

a) wenn technische (§ 3) oder betriebliche Belange

entgegenstehen,

b) wenn dem Verkehrsbedürfnis mit der

nötigen Sicherheit und Schnelligkeit auch

ohne Zusammenschalten der Anlagen entsprochen

werden kann oder

c) wenn die gegen ein Übertreten von störenden

oder schädigenden elektrischen Strömen

von einer Fernmeldeanlage in eine andere

erforderlichen Sicherungseinrichtungen

fehlen.

§ 11. (1) Der Inhaber einer Privatfernmeldeanlage

hat alle geeigneten und nach den Umständen

des Falles zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen

zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung

der Anlage ausschließen.

(2) Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere

anzusehen

a) jede Nachrichtenübermittlung, die die

Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen

des Bundes oder eines Landes gefährdet,

gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung

oder die Sittlichkeit verstößt,

b) jede Verletzung der nach den Bestimmungen

des Fernmeldegesetzes und der geltenden

internationalen Verträge bestehenden

Geheimhaltungspflicht,

c) jede Nachrichtenübermittlung, die nicht

dem bewilligten Zweck der bewilligten Anlage

entspricht.

§ 12. (1) Privatfernmeldeanlagen dürfen nur an

den in der Bewilligung angegebenen Standorten,

bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung

angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(2) Jede Standortsänderung, bei beweglichen

Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der

Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes sowie

jede Schaltungsänderung oder sonstige technische

Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen

der Bewilligung betroffen sind, der

vorherigen Bewilligung der zuständigen Fernmeldebehörde

(§ 6).

§ 13. (1) Funkanlagen dürfen nur unter Verwendung

der zugewiesenen Frequenzen und Rufzeichen

betrieben werden.

(2) Der Bund übernimmt durch die Zuweisung

der Frequenzen keinerlei Gewähr hinsichtlich der

Qualität der Funkverbindung.

ABSCHNITT III.

Einfuhr, Herstellung, Besitz und Vertrieb von

Funkeinrichtungen.

§ 14. Für die Entscheidung über Anträge auf

Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr, zur Herstellung,

zum Besitz oder zum Vertrieb von

Funkeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes

ist die Fernmeldebehörde I. Instanz

zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich der (Wohn-) Sitz des Antragstellers

befindet.

§ 15. (1) Der Antrag auf Bewilligungserteilung

hat zu enthalten

a) den Namen und die Anschrift, bei physischen

Personen außerdem die Geburtsdaten,

die Staaatsbürgerschaft und den Beruf des

Antragstellers,

b) bei Anträgen auf Bewilligung zur Herstellung

oder zum Vertrieb die Anschrift der

Herstellungs- oder Vertriebsstätte,

c) die zur Prüfung und Beurteilung der genauen

Funktionsweise der Einrichtung erforderlichen

Beschreibungen und Schaltpläne

in zweifacher Ausfertigung.

(2) Bei Funkeinrichtungen, für die eine Typenzulassung

erteilt wurde (§ 5 Abs. 3), besteht keine

Verpflichtung zur Vorlage von Beschreibungen

und Schaltplänen (Abs. 1 lit. c).

§ 16. Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr,

zur Herstellung oder zum Vertrieb von Funkeinrichtungen

kann abgelehnt werden,

a) wenn sie den zu fordernden technischen

Voraussetzungen (§ 3) nicht entsprechen,

b) wenn betriebliche Belange entgegenstehen

oder

c) wenn der Antragsteller trotz Mahnung mit

Fernmeldegebühren im Rückstand ist.

§ 17. Die Bewilligung zur Einfuhr muß beim

Übertritt der Funkeinrichtung über die Zollgrenze

vorliegen. Erfolgt jedoch die zollamtliche

Abfertigung zum freien Verkehr zu einem späteren

Zeitpunkt, so ist die Bewilligung den Zollbehörden

zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

ABSCHNITT IV.

Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte

II und III.

§ 18. (1) Die Bewilligung hat die zu erfüllenden

Auflagen zu enthalten. Mit ihnen können

Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung

nach den Umständen des Falles für den

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für

die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer

Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen

oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.

§ 19. (1) Die Fernmeldebehörden können,

wenn technische oder betriebliche Belange dies

erfordern, die erteilten Bewilligungen und die zu

erfüllenden Auflagen jederzeit ändern. Der Inhaber

der Bewilligung hat jeder angeordneten

Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten

nachzukommen.

(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 20. (1) Die Bewilligung erlischt

a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,

b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,

die die Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Privatfernmeldeanlage erlischt

ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung

an gerechnet, wenn die Anlage

zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit

gestellt ist. Bei Anlagen, die umfangreichere

Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist

bis zu zwei Jahren erstreckt werden.

(3) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,

a) wenn die Privatfernmeldeanlage nicht

mehr den zu fordernden technischen Voraussetzungen

(§ 3) entspricht,

b) wenn betriebliche Belange dies erfordern,

c) wenn der Inhaber der Bewilligung gegen

die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes,

dieser Verordnung oder gegen die auf

Grund der Bewilligung zu erfüllenden

Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt,

d) wenn der Inhaber der Bewilligung trotz

Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren

im Rückstand ist oder

e) wenn die Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung weggefallen sind.

(4) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist

gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich

bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die

Bewilligung erteilt hat.

(5) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Privatfernmeldeanlage

sofort außer Betrieb zu

setzen und in angemessener Frist abzutragen.

Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebehörde

zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt

hat. Der weitere Verbleib von Funkeinrichtungen

ist ihr anzuzeigen.

ABSCHNITT V.

Gebührenbestimmungen.

§ 21. Für die Bewilligungen sowie für die Prüfung

von Funkeinrichtungen auf Übereinstimmung

mit den nach § 3 zu fordernden Voraussetzungen

sind die in den Gebührenvorschriften

festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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