239. Verordnung: Privatfernmeldeanlagen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Privatfernmeldeanlagen im Sinne dieser
Verordnung sind alle Fernmeldeanlagen, die auf
Grund der Bestimmungen des Fernmeldegesetzes
der Aufsicht des Bundes unterliegen.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten nicht für die Errichtung und den Betrieb
von
a) Amateurfunkstellen im Sinne der Amateurfunkverordnung,
BGBl. Nr. 30/1954,
b) privaten Bildstellen im Sinne der Bildtelegraphenverordnung,
BGBl. Nr. 31/19,54,
c) privaten Fernschreibanlagen im Sinne der
Fernschreibverordnung, BGBl. Nr. 216/
1955, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 113/1958,
d) privaten Funkempfangsanlagen im Sinne
der Funknachrichtenverordnung, BGBl.
Nr. 132/1955,
e) Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen,
f) Nebenstellenanlagen, Querverbindungen
und Abzweigleitungen im Sinne der Fernsprechordnung,
BGBl. Nr. 131/1955, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 3/
1959.
§ 3. Privatfernmeldeanlagen müssen in ihrem
Aufbau und ihrer Funktionsweise den jeweils anerkannten
Regeln der Technik und den nach den
geltenden internationalen Verträgen zu fordernden
Voraussetzungen entsprechen.
§ 4. (1) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt,
Privatfernmeldeanlagen oder deren Teile hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen des
Fernmeldegesetzes, dieser Verordnung und der
mit der Bewilligung erteilten Auflagen (§ 18) zu
überprüfen. Den Organen der Fernmeldebehörden,
die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem
Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume,
in denen sich solche Einrichtungen befinden, zu
gestatten. Ihnen sind alle gewünschten Auskünfte
über die Einrichtungen und deren Betrieb zu
geben. Die Bewilligung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Wenn es die Prüfung von Funkeinrichtungen.
erfordert, sind diese auf Verlangen der Fernmeldebehörden
vom Antragsteller beziehungsweise
Inhaber der Bewilligung auf seine Kosten
an dem hiefür bestimmten Ort und zu dem hier
für bestimmten Zeitpunkt zur Überprüfung bereitzustellen.
§ 5. (1) Funkeinrichtungen, die eine Typenbezeichnung
tragen, können, unabhängig von
einem Bewilligungsverfahren nach den Abschnitten
II und III, auf Antrag desjenigen, der die
Einrichtungen herstellt oder vertreibt, auf ihre
Übereinstimmung mit den nach § 3 zu fordernden
Voraussetzungen geprüft werden. Der Antrag
hiezu ist bei der Fernmeldebehörde I. Instanz
einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen (Wohn-) Sitz hat.
Der Antrag hat zu enthalten
a) den Namen und den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
b) die Typenbezeichnung der zu prüfenden
Einrichtung und die Angabe des Herstellers,
c) die zur Prüfung und Beurteilung der Einrichtung
erforderlichen Beschreibungen und
Schaltpläne in sechsfacher Ausfertigung.
(2) Die zu prüfende Einrichtung ist von den mit
der Prüfung beauftragten Organen aus den
Serienerzeugnissen der betreffenden Type auszuwählen
und vom Antragsteller auf seine Kosten
an dem hiefür bestimmten Ort und zu dem hiefür
bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen.
(3) Entspricht die geprüfte Einrichtung den Erfordernissen
nach § 3, so ist die Type, deren Bezeichnung
die Einrichtung trägt, von der nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Fernmeldebehörde
I. Instanz zur Verwendung für Zwecke
von Privatfernmeldeanlagen als geeignet zu erklären
(Typenzulassung). Die Typenzulassung
kann widerrufen werden, wenn die zur Type gehörenden
Serienerzeugnisse den Erfordernissen
nach § 3 nicht mehr entsprechen.
(4) Ein Serienerzeugnis gehört dann zu der zur
Verwendung für Zwecke von Privatfernmeldeanlagen
als geeignet erklärten Type, wenn es
nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen
und Schaltplänen gebaut ist und
wenn seine Bezeichnung auf dem Typenschild mit
der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
Im Falle von Abweichungen in der Konstruktion
oder in der Typenbezeichnung ist ein
Serienerzeugnis nicht als zur betreffenden Type
gehörend anzusehen.
ABSCHNITT II.
Errichtung und Betrieb von Privatfernmeldeanlagen.
§ 6. (1) Für die Entscheidung über Anträge auf
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Privatfernmeldeanlage (§ 3
Abs. 1 des Fernmeldegesetzes) ist die Fernmeldebehörde
I. Instanz zuständig, in deren örtlichem
Wirkungsbereich die Privatfernmeldeanlage betrieben
werden soll.
(2) Soll sich eine drahtgebundene Anlage auf
die Wirkungsbereiche zweier oder mehrerer
Fernmeldebehörden I. Instanz erstrecken oder
soll eine bewegliche Funkanlage in zwei oder
mehreren solchen Wirkungsbereichen betrieben
werden, so ist für die Entscheidung nach vorherigem
Einvernehmen mit den nach Abs. 1 in
Betracht kommenden Fernmeldebehörden die
Fernmeldebehörde I. Instanz zuständig, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich der (Wohn-) Sitz
des Antragstellers befindet. Das gleiche gilt auch
für Funkanlagen der Hochseeschiffe.
§ 7. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb einer
Privatfernmeldeanlage hat zu enthalten
a) den Namen und die Anschrift, bei physischen
Personen außerdem die Geburtsdaten,
die Staatsbürgerschaft und den
Beruf des Antragstellers,
b) die zur Prüfung und Beurteilung der genauen
Funktionsweise der Anlage erforderlichen
Beschreibungen und Schaltpläne in
zweifacher Ausfertigung,
c) einen Übersichtsplan über die in Aussicht
genommene Nachrichtenverbindung unter
Angabe der Standorte der einzelnen Fernmeldeeinrichtungen
in zweifacher Ausfertigung,
d) den Zweck der in Aussicht genommenen
Nachrichtenverbindung und
e) die Gründe, die einer Befriedigung des
Verkehrsbedürfnisses durch bestehende
Fernmeldeanlagen entgegenstehen.
(2) Die Fernmeldebehörden können die Vorlage
weiterer Ausfertigungen und Unterlagen
verlangen, wenn dies für die Beurteilung der
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erforderlich
ist.
(3) Bei Funkeinrichtungen, für die eine Typenzulassung
erteilt wurde (§ 5 Abs. 3), besteht
keine Verpflichtung zur Vorlage von Beschreibungen
und Schaltplänen (Abs. 1 lit. b).
§ 8. (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb einer Privatfernmeldeanlage
kann abgelehnt werden,
a) wenn die Anlage den zu fordernden technischen
Voraussetzungen (§ 3) nicht entspricht,
b) wenn betriebliche Belange entgegenstehen,
c) wenn der Antragsteller trotz Mahnung
mit Fernmeldegebühren im Rückstand ist
oder
d) wenn dem Verkehrsbedürfnis mit der
nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch
bereits bestehende Fernmeldeanlagen entsprochen
werden kann.
(2) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Funkanlagen kann insbesondere
dann abgelehnt werden, wenn dem
Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender
Drahtwege, deren Kosten nicht wesentlich
höher liegen als die der beantragten Funkverbindung,
entsprochen werden kann oder wenn
die erforderlichen Frequenzen im Interesse eines
störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken
dienender Fernmeldeanlagen nicht zugewiesen
werden können.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten
für Funkanlagen des Eisenbahn-, Schiffahrt- und
Luftfahrtbetriebes sowie für Fernmeldeanlagen
mit leitungsgerichtetem Hochfrequenzbetrieb der
Stromlieferungsunternehmungen der im § 5
Abs. 1 Z. 6 des Fernmeldegesetzes bezeichneten
Art nur in dem im § 11 Z. 4 des Fernmeldegesetzes
festgelegten Umfang.
§ 9. Die Privatfernmeldeanlagen sind den Erfordernissen
nach § 3 entsprechend instand zu
halten und zu betreiben.
§ 10. (1) Das Zusammenschalten von Privatfernmeldeanlagen
und ihre Verbindung mit anderen
Fernmeldeanlagen ist nur mit Bewilligung
der Fernmeldebehörde I. Instanz zulässig, in deren
Wirkungsbereich die Zusammenschaltung erfolgen
soll.
(2) Die Bewilligung kann abgelehnt werden
a) wenn technische (§ 3) oder betriebliche Belange
entgegenstehen,
b) wenn dem Verkehrsbedürfnis mit der
nötigen Sicherheit und Schnelligkeit auch
ohne Zusammenschalten der Anlagen entsprochen
werden kann oder
c) wenn die gegen ein Übertreten von störenden
oder schädigenden elektrischen Strömen
von einer Fernmeldeanlage in eine andere
erforderlichen Sicherungseinrichtungen
fehlen.
§ 11. (1) Der Inhaber einer Privatfernmeldeanlage
hat alle geeigneten und nach den Umständen
des Falles zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen
zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung
der Anlage ausschließen.
(2) Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere
anzusehen
a) jede Nachrichtenübermittlung, die die
Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen
des Bundes oder eines Landes gefährdet,
gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung
oder die Sittlichkeit verstößt,
b) jede Verletzung der nach den Bestimmungen
des Fernmeldegesetzes und der geltenden
internationalen Verträge bestehenden
Geheimhaltungspflicht,
c) jede Nachrichtenübermittlung, die nicht
dem bewilligten Zweck der bewilligten Anlage
entspricht.
§ 12. (1) Privatfernmeldeanlagen dürfen nur an
den in der Bewilligung angegebenen Standorten,
bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung
angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(2) Jede Standortsänderung, bei beweglichen
Anlagen jede Verwendung außerhalb des in der
Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes sowie
jede Schaltungsänderung oder sonstige technische
Änderung der Anlage bedarf, soweit davon Bestimmungen
der Bewilligung betroffen sind, der
vorherigen Bewilligung der zuständigen Fernmeldebehörde
(§ 6).
§ 13. (1) Funkanlagen dürfen nur unter Verwendung
der zugewiesenen Frequenzen und Rufzeichen
betrieben werden.
(2) Der Bund übernimmt durch die Zuweisung
der Frequenzen keinerlei Gewähr hinsichtlich der
Qualität der Funkverbindung.
ABSCHNITT III.
Einfuhr, Herstellung, Besitz und Vertrieb von
Funkeinrichtungen.
§ 14. Für die Entscheidung über Anträge auf
Erteilung der Bewilligung zur Einfuhr, zur Herstellung,
zum Besitz oder zum Vertrieb von
Funkeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes
ist die Fernmeldebehörde I. Instanz
zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich der (Wohn-) Sitz des Antragstellers
befindet.
§ 15. (1) Der Antrag auf Bewilligungserteilung
hat zu enthalten
a) den Namen und die Anschrift, bei physischen
Personen außerdem die Geburtsdaten,
die Staaatsbürgerschaft und den Beruf des
Antragstellers,
b) bei Anträgen auf Bewilligung zur Herstellung
oder zum Vertrieb die Anschrift der
Herstellungs- oder Vertriebsstätte,
c) die zur Prüfung und Beurteilung der genauen
Funktionsweise der Einrichtung erforderlichen
Beschreibungen und Schaltpläne
in zweifacher Ausfertigung.
(2) Bei Funkeinrichtungen, für die eine Typenzulassung
erteilt wurde (§ 5 Abs. 3), besteht keine
Verpflichtung zur Vorlage von Beschreibungen
und Schaltplänen (Abs. 1 lit. c).
§ 16. Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr,
zur Herstellung oder zum Vertrieb von Funkeinrichtungen
kann abgelehnt werden,
a) wenn sie den zu fordernden technischen
Voraussetzungen (§ 3) nicht entsprechen,
b) wenn betriebliche Belange entgegenstehen
oder
c) wenn der Antragsteller trotz Mahnung mit
Fernmeldegebühren im Rückstand ist.
§ 17. Die Bewilligung zur Einfuhr muß beim
Übertritt der Funkeinrichtung über die Zollgrenze
vorliegen. Erfolgt jedoch die zollamtliche
Abfertigung zum freien Verkehr zu einem späteren
Zeitpunkt, so ist die Bewilligung den Zollbehörden
zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
ABSCHNITT IV.
Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte
II und III.
§ 18. (1) Die Bewilligung hat die zu erfüllenden
Auflagen zu enthalten. Mit ihnen können
Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung
nach den Umständen des Falles für den
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für
die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer
Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen
oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(2) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
§ 19. (1) Die Fernmeldebehörden können,
wenn technische oder betriebliche Belange dies
erfordern, die erteilten Bewilligungen und die zu
erfüllenden Auflagen jederzeit ändern. Der Inhaber
der Bewilligung hat jeder angeordneten
Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten
nachzukommen.
(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 20. (1) Die Bewilligung erlischt
a) durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
b) durch Widerruf seitens der Fernmeldebehörde,
die die Bewilligung erteilt hat.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Privatfernmeldeanlage erlischt
ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung
an gerechnet, wenn die Anlage
zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit
gestellt ist. Bei Anlagen, die umfangreichere
Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist
bis zu zwei Jahren erstreckt werden.
(3) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
a) wenn die Privatfernmeldeanlage nicht
mehr den zu fordernden technischen Voraussetzungen
(§ 3) entspricht,
b) wenn betriebliche Belange dies erfordern,
c) wenn der Inhaber der Bewilligung gegen
die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes,
dieser Verordnung oder gegen die auf
Grund der Bewilligung zu erfüllenden
Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt,
d) wenn der Inhaber der Bewilligung trotz
Mahnung mit der Zahlung von Fernmeldegebühren
im Rückstand ist oder
e) wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung weggefallen sind.
(4) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist
gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich
bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die
Bewilligung erteilt hat.
(5) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Privatfernmeldeanlage
sofort außer Betrieb zu
setzen und in angemessener Frist abzutragen.
Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebehörde
zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt
hat. Der weitere Verbleib von Funkeinrichtungen
ist ihr anzuzeigen.
ABSCHNITT V.
Gebührenbestimmungen.
§ 21. Für die Bewilligungen sowie für die Prüfung
von Funkeinrichtungen auf Übereinstimmung
mit den nach § 3 zu fordernden Voraussetzungen
sind die in den Gebührenvorschriften
festgesetzten Gebühren zu entrichten.