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239. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/

1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,

der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, und der Novelle

1959 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 175, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat. zu lauten

„§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und

Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines

Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der

auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes

vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende

Beihilfen sowie eine Geburtenbeihilfe und

eine Säuglingsbeihilfe gewährt.

(2) Die laufenden Beihilfen umfassen

a) die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige

einschließlich Sonderzahlung,

im folgenden Familienbeihilfe genannt,

b) den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe

an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden

Bevölkerungskreise einschließlich Sonderzahlung,

im folgenden Ergänzungsbetrag

genannt,

c) die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweiligen

Fassung,

d) die Mütterbeihilfe einschließlich Sonderzahlung,

im folgenden Mütterbeihilfe genannt."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Personen, die jeweils für den Monat

Februar, Mai, August oder November eines

Kalenderjahres Anspruch auf laufende Beihilfe

haben, ist jeweils für den betreffenden Monat

eine Sonderzahlung im Ausmaße der Hälfte des

ihnen für diesen Monat gemäß §§ 4, 6, 19 c dieses

Bundesgesetzes, § 2 des Kinderbeihilfengesetzes

zustehenden Betrages zu gewähren."

3. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Die im § 1 angeführten Beihilfen

unterliegen nicht der Einkommensteuer; sie gehören

nicht zur Grundlage für die Bemessung

der Beiträge in der Sozialversicherung (Beitragsgrundlage).

(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe, auf

die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag ist

nur zugunsten des Kindes pfändbar, für das die

Beihilfe gewährt wird. Der Anspruch auf die

Mütterbeihilfe ist nicht pfändbar."

4. Nach § 19 wird eingefügt

„Abschnitt II a.

Mütterbeihilfe.

§ 19 a. (1) Anspruch auf Mütterbeihilfe haben

natürliche Personen, die für drei oder mehr

Kinder

a) Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf

Kinderbeihilfe haben oder

b) bezugsberechtigt sind (§ 9) oder

c) teils Anspruch auf Familienbeihilfe oder

auf Kinderbeihilfe haben, teils bezugsberechtigt

sind.

Hiebei sind Kinder nicht mitzuzählen, für die

eine andere Person bezugsberechtigt ist.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 sind Ehegatten, sofern sie nicht dauernd

voneinander getrennt leben, wie eine einzige

natürliche Person zu behandeln. Den Anspruch

auf Mütterbeihilfe hat in diesen Fällen die Ehefrau,

es sei denn, daß der Ehemann Anspruch

auf Kinderbeihilfe oder auf Familienbeihilfe für

mindestens ein Kind hat und hinsichtlich dieses

Kindes nicht eine andere Person bezugsberechtigt

ist.

§ 19 b. Einer Person wird Mütterbeihilfe nur

einmal gewährt.

§ 19 c. Die Mütterbeihilfe beträgt

monatlich 50 S,

ab 1. Jänner 1962 monatlich 75 S,

ab 1. Jänner 1963 monatlich 100 S,

ab 1. Jänner 1964 monatlich 150 S.

§ 19 d. (1) Der Anspruch auf Mütterbeihilfe

(§ 19 a) ist auf der Beihilfenkarte zu bescheinigen,

sofern auf dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe

oder auf Kinderbeihilfe für drei oder mehr

Kinder bescheinigt ist. In allen anderen Fällen

ist die Mütterbeihilfe zu beantragen; der Anspruch

auf Mütterbeihilfe wird besonders bescheinigt.

Über den Antrag entscheidet das nach

dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt

des Antragstellers zuständige Finanzamt.

(2) Ist der Anspruch auf die Mütterbeihilfe

zweifelhaft, so entscheidet das nach Abs. 1 zuständige

Finanzamt.

§ 19 e. (1) Die besondere Bescheinigung ist vom

Anspruchsberechtigten dem zuständigen Finanzamt

zu übergeben beziehungsweise zu überlassen.

(2) Die nach § 19 d Abs. 1 zweiter Satz besonders

bescheinigte Mütterbeihilfe ist nach den

Bestimmungen des § 14 auszuzahlen beziehungsweise

gutzuschreiben.

§ 19 f. Auf die. Mütterbeihilfe sind die Bestimmungen

der §§ 10, 12 (mit Ausnahme des

Abs. 1 erster Satz) bis 19 sinngemäß anzuwenden."

5. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Geburtenbeihilfe kann von der werdenden

Mutter, sofern bei ihr die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen, nach

Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft

in Anspruch genommen werden. Die Gewährung

der Geburtenbeihilfe nach dem ersten

Satz schließt den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,

der sich gemäß Abs. 1 nach der Entbindung

bei Mehrlingsgeburten für zweite und folgende

Kinder ergibt, nicht aus."

6. § 23 hat zu lauten

„§.23. (1) Die Geburtenbeihilfe wird nur auf

Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen

Finanzamt (Abs. 2) zu stellen. Er kann nach

Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft

bis zum Ablauf einer nicht erstreckbaren

Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage

der Geburt des Kindes, gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet

a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z. 2,

b) in den Fällen des § 21, wenn sich der Anspruch

des Kindes von einer der im § 20

Abs. 1 Z. 2 genannten Mütter ableitet,

das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Stelle

ihren Sitz hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen

hat, in allen anderen Fällen das nach

dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt der Antragstellerin

beziehungsweise das nach dem Aufenthalt

des antragstellenden Kindes zuständige Finanzamt.

(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,

die Totgeburt durch die Sterbeurkunde

nachzuweisen; zum Nachweis der nach

Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft

erfolgten Fehlgeburt genügt die Vorlage

eines ärztlichen Zeugnisses. Die werdende Mutter

hat den Nachweis ihrer Schwangerschaft durch

eine Bescheinigung zu erbringen, die nach Vollendung

des siebenten Monats der Schwangerschaft

von einer Schwangerenberatungsstelle, einem zur

Ausübung der Praxis berechtigten Arzt oder

einer Krankenanstalt ausgestellt ist."

7. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Die gemäß § 13 des Kinderbeihilfengesetzes

von der Leistung des Beitrages zum Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe befreiten Dienstgeber

sind verpflichtet, ihren Empfängern von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

die Geburtenbeihilfe auszuzahlen.

Solchen Anspruchsberechtigten hat das Finanzamt

den Anspruch auf Geburtenbeihilfe bescheidmäßig

zuzuerkennen. Der Bescheid bildet die

Grundlage für die Auszahlung der Geburtenbeihilfe.

(2) Auf das Verfahren über den Anspruch auf

Geburtenbeihilfe, auf die Rückzahlung und Einhebung

zu Unrecht bezogener Geburtenbeihilfe

sind die Vorschriften über Bundesabgaben sinngemäß

anzuwenden. Die Vorschriften über Bundesabgaben

finden auch auf die Auszahlung der

Geburtenbeihilfe insoweit Anwendung, als nicht

Abs. 1 zur Anwendung zu kommen hat."

8. Nach § 29 wird eingefügt

„Abschnitt III a.

Säuglingsbeihilfe.

§ 29 a. (1) Anspruch auf Säuglingsbeihilfe hat

eine Mutter, sobald das von ihr geborene Kind

den ersten Lebensmonat vollendet hat; sie hat

davon abgesehen Anspruch auf die Säuglingsbeihilfe,

sobald dieses Kind den sechsten Lebensmonat

vollendet hat. Der Anspruch auf die

Säuglingsbeihilfe besteht jedoch nur,

a) wenn im Zeitpunkt der Vollendung des

betreffenden Lebensmonats des Kindes

1. die Mutter im Bundesgebiet einen Wohnsitz

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften

hat oder bei ihr die Voraussetzungen

des § 20 Abs. 1 Z. 2 vorliegen

und

2. das Kind von der Mutter im Haushalt

betreut wird oder diese Betreuung nur

aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen

ist,

b) und wenn das Kind sich in ärztlicher Betreuung

befindet.

(2) Bei Mehrlingsgeburten wird die Säuglingsbeihilfe

nur im einfachen Ausmaß gewährt.

§ 29 b. Die Säuglingsbeihilfe beträgt 300 S, ab

1. Jänner 1963 600 S.

§ 29 c. (1) Die Säuglingsbeihilfe wird nur auf

Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von sechs Monaten beim zuständigen

Finanzamt zu stellen. Die Frist beginnt in den

Fällen des § 29 a Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz

mit dem Tag, an dem das Kind den ersten

Lebensmonat vollendet hat, in den Fällen des

§ 29 a Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz mit

dem Tag, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat

vollendet hat.

(3) Zuständig zur Entscheidung über den Antrag

ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich

die Antragstellerin an dem Tage, an dem das

Kind den ersten beziehungsweise den sechsten

Lebensmonat vollendet hat, den Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn bei

der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 20

Abs. 1 Z. 2 vorliegen und sie im Bundesgebiet

keinen Wohnsitz hat, ist das Finanzamt zuständig,

in dessen Amtsbereich die Stelle ihren Sitz

hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen hat.

§ 29 d. Die Tatsachen der Vollendung des

ersten beziehungsweise des sechsten Lebensmonats

des Kindes und des Aufenthaltes des

Kindes im selben Haushalt mit der Mutter sind

durch Vorlage der Geburtsurkunde sowie einer

auf den Tag, an dem das Kind den ersten beziehungsweise

den sechsten Lebensmonat vollendet

hat, abgestellten Bescheinigung der Gemeinde (an

Stelle ausländischer Gemeinden der österreichischen

Vertretungsbehörden) nachzuweisen; die

Tatsache der ärztlichen Betreuung des Kindes ist

durch eine Bescheinigung einer Mutterberatungsstelle,

eines zur Ausübung der Praxis berechtigten

Arztes oder einer Krankenanstalt nachzuweisen.

Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt

der Vorlage beim Finanzamt nicht älter als vierzehn

Tage sein.

§ 29 e. (1) Die Bestimmungen der §§ 24 und 25

sowie 27 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die gemäß § 13 des Kinderbeihilfengesetzes

von der Leistung des Beitrages zum Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe befreiten Dienstgeber

sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen

sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

die Säuglingsbeihilfe auszuzahlen. Solchen

Anspruchsberechtigten hat das Finanzamt den

Anspruch auf die Säuglingsbeihilfe bescheidmäßig

zuzuerkennen. Der Bescheid bildet die

Grundlage für die Auszahlung der Säuglingsbeihilfe.

(3) Auf das Verfahren über den Anspruch auf

Säuglingsbeihilfe, auf die Rückzahlung und Einhebung

zu Unrecht bezogener Säuglingsbeihilfe

sind die Vorschriften über Bundesabgaben sinngemäß

anzuwenden. Die Vorschriften über Bundesabgaben

finden auch auf die Auszahlung der

Säuglingsbeihilfe insoweit Anwendung, als nicht

Abs. 2 zur Anwendung zu kommen hat."

9. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfe, an

Ergänzungsbeträgen, an Mütterbeihilfe, an Säuglingsbeihilfe

und an Geburtenbeihilfe ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 34 vom Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu tragen, der

vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet

wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

werden durch

a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 152,

b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

c) Beiträge der Länder (Länderbeiträge),

d) den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe (§ 10 Abs. 3

des Kinderbeihilfengesetzes)

aufgebracht.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. a und b angeführten

Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im

Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948.

(4) Die Eingänge an den im Abs. 2 lit. a, b

und c angeführten Beiträgen und der im Abs. 2

lit. d angeführte Überschuß des Ausgleichsfonds

für Kinderbeihilfe sind zweckgebunden für den

Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz zu

gewährenden Beihilfen."

10. § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Überschüsse aus der Gebarung des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden

für Maßnahmen im Rahmen des Familienlastenausgleiches.

(2) Zur Deckung allfälliger Abgänge aus der

laufenden Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind die Überschüsse so lange an

zusammeln, bis sie die Hälfte des im letztabge-

laufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes

an den nach diesem Bundesgesetz und dem Kinderbeihilfengesetz

zu gewährenden Beihilfen erreichen.

Allenfalls nach Aufzehrung dieser Reserve

verbleibende Abgänge sind aus allgemeinen

Bundesmitteln vorschußweise zu decken.

(3) Der Stand des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ist im jeweiligen Bundesrechnungsabschluß

auszuweisen."

11. § 34 hat zu lauten

„§ 34. (1) Der Bund mit Ausnahme der von

ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen

Bundesbahnen und die Post- und Telegraphenanstalt

haben den Aufwand an Ergänzungsbeträgen,

an Mütterbeihilfe und an Säuglingsbeihilfe,

ab 1. Jänner 1962 auch an Geburtenbeihilfe,

für ihre Empfänger von Dienstbezügen

sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken. Der Bund

hat ferner den Aufwand an Ergänzungsbeträgen

und an Mütterbeihilfe aus eigenen Mitteln zu

tragen für die Empfänger von Bezügen aus der

Kriegsopferversorgung, aus der Opferfürsorge

sowie für Personen, die Kleinrenten beziehen.

(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit

Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften

verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen und Fonds haben den Aufwand

an Ergänzungsbeträgen, an Mütterbeihilfe

und an Säuglingsbeihilfe, ab 1. Jänner 1962 auch

an Geburtenbeihilfe, für ihre Empfänger von

Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus eigenen Mitteln zu decken, die

Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl

2000 übersteigt. Die0 Einwohnerzahl bestimmt

sich nach dem vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben

den Aufwand an Ergänzungsbeträgen und an

Mütterbeihilfe für die von ihnen Befürsorgten

aus eigenen Mitteln zu decken."

12. § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I, der

§§ 19 a bis 19 c, der §§ 20 bis 22 und der §§ 29 a

und 29 b das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Finanzen betraut."

Artikel II.

Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 135/

1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 161/1951, der 4. Novelle

zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 104/

1953, des Artikels II des Familienlastenausgleichsgesetzes

(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz),

BGBl. Nr. 18/1955, und des Artikels II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 10 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Eingänge an dem im Abs. 1 angeführten

Beitrag des Dienstgebers sind zweckgebunden

für den Aufwand an Kinderbeihilfen gemäß diesem

Bundesgesetz. Ein allfälliger Überschuß der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe

fließt dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

(§ 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes) zu."

2. Im § 11 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Zur Beitragsgrundlage gehören nicht, Arbeitslöhne

im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 und 3 des

Einkommensteuergesetzes 1953, ferner Entschädigungen,

die an Lehrlinge gezahlt werden,

welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt

sind, die Kinderbeihilfen, die Ergänzungsbeträge,

die Mütterbeihilfen und die Wohnungsbeihilfen."

3. Im § 11 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem

Kalendermonat nicht den Betrag von 3000 S, so

verringert sich diese um 2000 S."

Artikel III.

1. Wurde der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

nach Vollendung des sechsten Monats der

Schwangerschaft vor dem 1. Jänner 1961 geltend

gemacht und wurde die Geburtenbeihilfe gewährt

oder ist dem Antrag stattzugeben, so kann

nach dem 31. Dezember 1960 nach Vollendung

des siebenten Monats derselben Schwangerschaft

die Geburtenbeihilfe nicht neuerlich beansprucht

werden; die Bestimmung über den Anspruch auf

Geburtenbeihilfe bei Mehrlingsgeburten wird hiedurch

nicht berührt.

2. Abweichend von der Bestimmung des § 19 d

Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 4 dieses

Bundesgesetzes wird der Anspruch auf die Mütterbeihilfe

bis zur allgemeinen Ausstellung neuer

Beihilfenkarten nicht bescheinigt. Die Dienstgeber

und auszahlenden Stellen haben die Mütterbeihilfe

dem Anspruchsberechtigten auf Grund

der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe

1958), durch die der Anspruch auf Kinderbeihilfe

für drei oder mehr Kinder bescheinigt ist, auszuzahlen;

hiebei zählen jedoch solche Kinder

nicht, für die auf der Beihilfenkarte (Ausgabe

1958) eine Bezugsberechtigung eingetragen ist.

Dies gilt sinngemäß für die Behörden der Finanzverwaltung

in bezug auf die Beihilfenkarten

(Ausgabe 1958), durch die Ansprüche auf Familienbeihilfe

bescheinigt sind.

Artikel IV.

1. Artikel I Z. 7 und Artikel II Z. 3 treten

mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Die Bestimmungen

des § 31 Abs. 1 und 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 10

dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen

des Artikels II Z. 1 treten rückwirkend mit

1. Jänner 1955 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner

1961 in Wirksamkeit.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I Z. 1 und 2, der

§§ 19 a bis 19 c des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 4 dieses

Bundesgesetzes, des Artikels I Z. 5 und der

§§ 29 a und 29 b des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung des Artikels I Z. 8

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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