239. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/
1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,
der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, und der Novelle
1959 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 175, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat. zu lauten
„§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und
Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines
Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der
auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes
vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende
Beihilfen sowie eine Geburtenbeihilfe und
eine Säuglingsbeihilfe gewährt.
(2) Die laufenden Beihilfen umfassen
a) die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige
einschließlich Sonderzahlung,
im folgenden Familienbeihilfe genannt,
b) den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe
an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden
Bevölkerungskreise einschließlich Sonderzahlung,
im folgenden Ergänzungsbetrag
genannt,
c) die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, in der jeweiligen
Fassung,
d) die Mütterbeihilfe einschließlich Sonderzahlung,
im folgenden Mütterbeihilfe genannt."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Personen, die jeweils für den Monat
Februar, Mai, August oder November eines
Kalenderjahres Anspruch auf laufende Beihilfe
haben, ist jeweils für den betreffenden Monat
eine Sonderzahlung im Ausmaße der Hälfte des
ihnen für diesen Monat gemäß §§ 4, 6, 19 c dieses
Bundesgesetzes, § 2 des Kinderbeihilfengesetzes
zustehenden Betrages zu gewähren."
3. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Die im § 1 angeführten Beihilfen
unterliegen nicht der Einkommensteuer; sie gehören
nicht zur Grundlage für die Bemessung
der Beiträge in der Sozialversicherung (Beitragsgrundlage).
(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe, auf
die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag ist
nur zugunsten des Kindes pfändbar, für das die
Beihilfe gewährt wird. Der Anspruch auf die
Mütterbeihilfe ist nicht pfändbar."
4. Nach § 19 wird eingefügt
„Abschnitt II a.
Mütterbeihilfe.
§ 19 a. (1) Anspruch auf Mütterbeihilfe haben
natürliche Personen, die für drei oder mehr
Kinder
a) Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf
Kinderbeihilfe haben oder
b) bezugsberechtigt sind (§ 9) oder
c) teils Anspruch auf Familienbeihilfe oder
auf Kinderbeihilfe haben, teils bezugsberechtigt
sind.
Hiebei sind Kinder nicht mitzuzählen, für die
eine andere Person bezugsberechtigt ist.
(2) Bei Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 sind Ehegatten, sofern sie nicht dauernd
voneinander getrennt leben, wie eine einzige
natürliche Person zu behandeln. Den Anspruch
auf Mütterbeihilfe hat in diesen Fällen die Ehefrau,
es sei denn, daß der Ehemann Anspruch
auf Kinderbeihilfe oder auf Familienbeihilfe für
mindestens ein Kind hat und hinsichtlich dieses
Kindes nicht eine andere Person bezugsberechtigt
ist.
§ 19 b. Einer Person wird Mütterbeihilfe nur
einmal gewährt.
§ 19 c. Die Mütterbeihilfe beträgt
monatlich 50 S,
ab 1. Jänner 1962 monatlich 75 S,
ab 1. Jänner 1963 monatlich 100 S,
ab 1. Jänner 1964 monatlich 150 S.
§ 19 d. (1) Der Anspruch auf Mütterbeihilfe
(§ 19 a) ist auf der Beihilfenkarte zu bescheinigen,
sofern auf dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe
oder auf Kinderbeihilfe für drei oder mehr
Kinder bescheinigt ist. In allen anderen Fällen
ist die Mütterbeihilfe zu beantragen; der Anspruch
auf Mütterbeihilfe wird besonders bescheinigt.
Über den Antrag entscheidet das nach
dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt
des Antragstellers zuständige Finanzamt.
(2) Ist der Anspruch auf die Mütterbeihilfe
zweifelhaft, so entscheidet das nach Abs. 1 zuständige
Finanzamt.
§ 19 e. (1) Die besondere Bescheinigung ist vom
Anspruchsberechtigten dem zuständigen Finanzamt
zu übergeben beziehungsweise zu überlassen.
(2) Die nach § 19 d Abs. 1 zweiter Satz besonders
bescheinigte Mütterbeihilfe ist nach den
Bestimmungen des § 14 auszuzahlen beziehungsweise
gutzuschreiben.
§ 19 f. Auf die. Mütterbeihilfe sind die Bestimmungen
der §§ 10, 12 (mit Ausnahme des
Abs. 1 erster Satz) bis 19 sinngemäß anzuwenden."
5. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Geburtenbeihilfe kann von der werdenden
Mutter, sofern bei ihr die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen, nach
Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft
in Anspruch genommen werden. Die Gewährung
der Geburtenbeihilfe nach dem ersten
Satz schließt den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,
der sich gemäß Abs. 1 nach der Entbindung
bei Mehrlingsgeburten für zweite und folgende
Kinder ergibt, nicht aus."
6. § 23 hat zu lauten
„§.23. (1) Die Geburtenbeihilfe wird nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen
Finanzamt (Abs. 2) zu stellen. Er kann nach
Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft
bis zum Ablauf einer nicht erstreckbaren
Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage
der Geburt des Kindes, gestellt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet
a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z. 2,
b) in den Fällen des § 21, wenn sich der Anspruch
des Kindes von einer der im § 20
Abs. 1 Z. 2 genannten Mütter ableitet,
das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Stelle
ihren Sitz hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen
hat, in allen anderen Fällen das nach
dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt der Antragstellerin
beziehungsweise das nach dem Aufenthalt
des antragstellenden Kindes zuständige Finanzamt.
(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,
die Totgeburt durch die Sterbeurkunde
nachzuweisen; zum Nachweis der nach
Vollendung des siebenten Monats der Schwangerschaft
erfolgten Fehlgeburt genügt die Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses. Die werdende Mutter
hat den Nachweis ihrer Schwangerschaft durch
eine Bescheinigung zu erbringen, die nach Vollendung
des siebenten Monats der Schwangerschaft
von einer Schwangerenberatungsstelle, einem zur
Ausübung der Praxis berechtigten Arzt oder
einer Krankenanstalt ausgestellt ist."
7. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Die gemäß § 13 des Kinderbeihilfengesetzes
von der Leistung des Beitrages zum Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe befreiten Dienstgeber
sind verpflichtet, ihren Empfängern von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
die Geburtenbeihilfe auszuzahlen.
Solchen Anspruchsberechtigten hat das Finanzamt
den Anspruch auf Geburtenbeihilfe bescheidmäßig
zuzuerkennen. Der Bescheid bildet die
Grundlage für die Auszahlung der Geburtenbeihilfe.
(2) Auf das Verfahren über den Anspruch auf
Geburtenbeihilfe, auf die Rückzahlung und Einhebung
zu Unrecht bezogener Geburtenbeihilfe
sind die Vorschriften über Bundesabgaben sinngemäß
anzuwenden. Die Vorschriften über Bundesabgaben
finden auch auf die Auszahlung der
Geburtenbeihilfe insoweit Anwendung, als nicht
Abs. 1 zur Anwendung zu kommen hat."
8. Nach § 29 wird eingefügt
„Abschnitt III a.
Säuglingsbeihilfe.
§ 29 a. (1) Anspruch auf Säuglingsbeihilfe hat
eine Mutter, sobald das von ihr geborene Kind
den ersten Lebensmonat vollendet hat; sie hat
davon abgesehen Anspruch auf die Säuglingsbeihilfe,
sobald dieses Kind den sechsten Lebensmonat
vollendet hat. Der Anspruch auf die
Säuglingsbeihilfe besteht jedoch nur,
a) wenn im Zeitpunkt der Vollendung des
betreffenden Lebensmonats des Kindes
1. die Mutter im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften
hat oder bei ihr die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 Z. 2 vorliegen
und
2. das Kind von der Mutter im Haushalt
betreut wird oder diese Betreuung nur
aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen
ist,
b) und wenn das Kind sich in ärztlicher Betreuung
befindet.
(2) Bei Mehrlingsgeburten wird die Säuglingsbeihilfe
nur im einfachen Ausmaß gewährt.
§ 29 b. Die Säuglingsbeihilfe beträgt 300 S, ab
1. Jänner 1963 600 S.
§ 29 c. (1) Die Säuglingsbeihilfe wird nur auf
Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von sechs Monaten beim zuständigen
Finanzamt zu stellen. Die Frist beginnt in den
Fällen des § 29 a Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz
mit dem Tag, an dem das Kind den ersten
Lebensmonat vollendet hat, in den Fällen des
§ 29 a Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz mit
dem Tag, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat
vollendet hat.
(3) Zuständig zur Entscheidung über den Antrag
ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich
die Antragstellerin an dem Tage, an dem das
Kind den ersten beziehungsweise den sechsten
Lebensmonat vollendet hat, den Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn bei
der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 20
Abs. 1 Z. 2 vorliegen und sie im Bundesgebiet
keinen Wohnsitz hat, ist das Finanzamt zuständig,
in dessen Amtsbereich die Stelle ihren Sitz
hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen hat.
§ 29 d. Die Tatsachen der Vollendung des
ersten beziehungsweise des sechsten Lebensmonats
des Kindes und des Aufenthaltes des
Kindes im selben Haushalt mit der Mutter sind
durch Vorlage der Geburtsurkunde sowie einer
auf den Tag, an dem das Kind den ersten beziehungsweise
den sechsten Lebensmonat vollendet
hat, abgestellten Bescheinigung der Gemeinde (an
Stelle ausländischer Gemeinden der österreichischen
Vertretungsbehörden) nachzuweisen; die
Tatsache der ärztlichen Betreuung des Kindes ist
durch eine Bescheinigung einer Mutterberatungsstelle,
eines zur Ausübung der Praxis berechtigten
Arztes oder einer Krankenanstalt nachzuweisen.
Die Bescheinigung darf im Zeitpunkt
der Vorlage beim Finanzamt nicht älter als vierzehn
Tage sein.
§ 29 e. (1) Die Bestimmungen der §§ 24 und 25
sowie 27 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die gemäß § 13 des Kinderbeihilfengesetzes
von der Leistung des Beitrages zum Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe befreiten Dienstgeber
sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
die Säuglingsbeihilfe auszuzahlen. Solchen
Anspruchsberechtigten hat das Finanzamt den
Anspruch auf die Säuglingsbeihilfe bescheidmäßig
zuzuerkennen. Der Bescheid bildet die
Grundlage für die Auszahlung der Säuglingsbeihilfe.
(3) Auf das Verfahren über den Anspruch auf
Säuglingsbeihilfe, auf die Rückzahlung und Einhebung
zu Unrecht bezogener Säuglingsbeihilfe
sind die Vorschriften über Bundesabgaben sinngemäß
anzuwenden. Die Vorschriften über Bundesabgaben
finden auch auf die Auszahlung der
Säuglingsbeihilfe insoweit Anwendung, als nicht
Abs. 2 zur Anwendung zu kommen hat."
9. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Der Aufwand an Familienbeihilfe, an
Ergänzungsbeträgen, an Mütterbeihilfe, an Säuglingsbeihilfe
und an Geburtenbeihilfe ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 34 vom Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu tragen, der
vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet
wird. Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
werden durch
a) Beiträge vom Einkommen gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 152,
b) Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
c) Beiträge der Länder (Länderbeiträge),
d) den Überschuß der Gebarung des Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe (§ 10 Abs. 3
des Kinderbeihilfengesetzes)
aufgebracht.
(3) Die im Abs. 2 unter lit. a und b angeführten
Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben im
Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948.
(4) Die Eingänge an den im Abs. 2 lit. a, b
und c angeführten Beiträgen und der im Abs. 2
lit. d angeführte Überschuß des Ausgleichsfonds
für Kinderbeihilfe sind zweckgebunden für den
Aufwand an den nach diesem Bundesgesetz zu
gewährenden Beihilfen."
10. § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Überschüsse aus der Gebarung des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind zweckgebunden
für Maßnahmen im Rahmen des Familienlastenausgleiches.
(2) Zur Deckung allfälliger Abgänge aus der
laufenden Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind die Überschüsse so lange an
zusammeln, bis sie die Hälfte des im letztabge-
laufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes
an den nach diesem Bundesgesetz und dem Kinderbeihilfengesetz
zu gewährenden Beihilfen erreichen.
Allenfalls nach Aufzehrung dieser Reserve
verbleibende Abgänge sind aus allgemeinen
Bundesmitteln vorschußweise zu decken.
(3) Der Stand des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ist im jeweiligen Bundesrechnungsabschluß
auszuweisen."
11. § 34 hat zu lauten
„§ 34. (1) Der Bund mit Ausnahme der von
ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ferner die Österreichischen
Bundesbahnen und die Post- und Telegraphenanstalt
haben den Aufwand an Ergänzungsbeträgen,
an Mütterbeihilfe und an Säuglingsbeihilfe,
ab 1. Jänner 1962 auch an Geburtenbeihilfe,
für ihre Empfänger von Dienstbezügen
sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken. Der Bund
hat ferner den Aufwand an Ergänzungsbeträgen
und an Mütterbeihilfe aus eigenen Mitteln zu
tragen für die Empfänger von Bezügen aus der
Kriegsopferversorgung, aus der Opferfürsorge
sowie für Personen, die Kleinrenten beziehen.
(2) Die Länder, Bezirke und Gemeinden mit
Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen und Fonds haben den Aufwand
an Ergänzungsbeträgen, an Mütterbeihilfe
und an Säuglingsbeihilfe, ab 1. Jänner 1962 auch
an Geburtenbeihilfe, für ihre Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus eigenen Mitteln zu decken, die
Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl
2000 übersteigt. Die0 Einwohnerzahl bestimmt
sich nach dem vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis.
(3) Die Träger der öffentlichen Fürsorge haben
den Aufwand an Ergänzungsbeträgen und an
Mütterbeihilfe für die von ihnen Befürsorgten
aus eigenen Mitteln zu decken."
12. § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I, der
§§ 19 a bis 19 c, der §§ 20 bis 22 und der §§ 29 a
und 29 b das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Finanzen betraut."
Artikel II.
Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 135/
1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 161/1951, der 4. Novelle
zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 104/
1953, des Artikels II des Familienlastenausgleichsgesetzes
(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz),
BGBl. Nr. 18/1955, und des Artikels II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956, wird wie
folgt geändert
1. Dem § 10 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Eingänge an dem im Abs. 1 angeführten
Beitrag des Dienstgebers sind zweckgebunden
für den Aufwand an Kinderbeihilfen gemäß diesem
Bundesgesetz. Ein allfälliger Überschuß der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe
fließt dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(§ 30 des Familienlastenausgleichsgesetzes) zu."
2. Im § 11 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Zur Beitragsgrundlage gehören nicht, Arbeitslöhne
im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes 1953, ferner Entschädigungen,
die an Lehrlinge gezahlt werden,
welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt
sind, die Kinderbeihilfen, die Ergänzungsbeträge,
die Mütterbeihilfen und die Wohnungsbeihilfen."
3. Im § 11 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem
Kalendermonat nicht den Betrag von 3000 S, so
verringert sich diese um 2000 S."
Artikel III.
1. Wurde der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
nach Vollendung des sechsten Monats der
Schwangerschaft vor dem 1. Jänner 1961 geltend
gemacht und wurde die Geburtenbeihilfe gewährt
oder ist dem Antrag stattzugeben, so kann
nach dem 31. Dezember 1960 nach Vollendung
des siebenten Monats derselben Schwangerschaft
die Geburtenbeihilfe nicht neuerlich beansprucht
werden; die Bestimmung über den Anspruch auf
Geburtenbeihilfe bei Mehrlingsgeburten wird hiedurch
nicht berührt.
2. Abweichend von der Bestimmung des § 19 d
Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 4 dieses
Bundesgesetzes wird der Anspruch auf die Mütterbeihilfe
bis zur allgemeinen Ausstellung neuer
Beihilfenkarten nicht bescheinigt. Die Dienstgeber
und auszahlenden Stellen haben die Mütterbeihilfe
dem Anspruchsberechtigten auf Grund
der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe
1958), durch die der Anspruch auf Kinderbeihilfe
für drei oder mehr Kinder bescheinigt ist, auszuzahlen;
hiebei zählen jedoch solche Kinder
nicht, für die auf der Beihilfenkarte (Ausgabe
1958) eine Bezugsberechtigung eingetragen ist.
Dies gilt sinngemäß für die Behörden der Finanzverwaltung
in bezug auf die Beihilfenkarten
(Ausgabe 1958), durch die Ansprüche auf Familienbeihilfe
bescheinigt sind.
Artikel IV.
1. Artikel I Z. 7 und Artikel II Z. 3 treten
mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Die Bestimmungen
des § 31 Abs. 1 und 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 10
dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen
des Artikels II Z. 1 treten rückwirkend mit
1. Jänner 1955 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner
1961 in Wirksamkeit.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I Z. 1 und 2, der
§§ 19 a bis 19 c des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 4 dieses
Bundesgesetzes, des Artikels I Z. 5 und der
§§ 29 a und 29 b des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung des Artikels I Z. 8
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen
betraut.