239. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bis zum jeweiligen
Höchstbetrag von 250 Millionen USA-Dollar
oder deren Gegenwert in ausländischer Währung
Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen
oder bis zu diesem Höchstausmaß für Anleihen,
Darlehen oder Kredite an österreichische
Unternehmen Garantien oder die Ausfallshaftung
oder die Haftung als Bürge und Zahler zu
übernehmen.
§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen
Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen
Import- und Investitionsbedarfes zu
verwenden.
§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates über die auf Grund dieses
Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen,
Darlehen oder Kredite und übernommenen Garantien
oder Haftungen unter Vorlage der abgeschlossenen
Verträge zu berichten.
Artikel II.
§ 4. Für die von der Bundesregierung im Rahmen
der Bestimmungen des Artikels I im
Herbst 1958 aufzunehmende Anleihe im Nennbetrag
bis 35 Millionen USA-Dollar, die von den
Investitionsbanken Kuhn, Loeb & Comp., New
York, und Ladenburg, Thalmann & Comp., New
York, begeben werden soll und für die gleichzeitig
von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Donaukraftwerke
Aktiengesellschaft bei der International Bank for
Reconstruction and Development (Internationale
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung)
aufzunehmende Anleihe bis 30 Millionen
USA-Dollar sowie für die von der Republik
Österreich für diese Anleihe zu übernehmende
Haftung als Bürge und Zahler gelten folgende
zusätzliche Bestimmungen
1. In den Verträgen kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich
aus diesen Verträgen Besicherungen mit
Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne
weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß
dieser Verträge solche Besicherungen für
andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich
eingeräumt werden.
2. (Verfassungsbestimmung.) Die
mit dem Abschluß oder der Durchführung dieser
Verträge zusammenhängenden Abgaben sind
weder festzusetzen noch einzuheben. Abgaben
vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die
sich aus diesen Anleihen oder aus auf Grund
dieser Verträge begebenen Teilschuldverschreibungen
ergeben, sind weder festzusetzen noch
einzuheben, sofern nicht der aus der Teilschuldverschreibung
Berechtigte seinen Wohnsitz (Sitz)
in Österreich hat.
3. Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel
vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich
errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche,
die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung
angerufenen Schiedsgericht gefällt
wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene
Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1
der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch
im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im
Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen
der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung
anzuwenden.
Artikel III.
Schlußbestimmungen.
§ 5. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über
die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung
in der derzeit geltenden Fassung des Bun-
desgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 47,
tritt außer Kraft.
§ 6. Die Bestimmungen des Artikels I dieses
Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1961
außer Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung des § 4 Z. 2 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Z. 3 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Justiz, im übrigen ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut.