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239_1958 AT

239. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Auslandsanleihengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bis zum jeweiligen

Höchstbetrag von 250 Millionen USA-Dollar

oder deren Gegenwert in ausländischer Währung

Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen

oder bis zu diesem Höchstausmaß für Anleihen,

Darlehen oder Kredite an österreichische

Unternehmen Garantien oder die Ausfallshaftung

oder die Haftung als Bürge und Zahler zu

übernehmen.

§ 2. Die Erlöse aus gemäß § 1 abgeschlossenen

Verträgen sind zur teilweisen Deckung des österreichischen

Import- und Investitionsbedarfes zu

verwenden.

§ 3. Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates über die auf Grund dieses

Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen,

Darlehen oder Kredite und übernommenen Garantien

oder Haftungen unter Vorlage der abgeschlossenen

Verträge zu berichten.

Artikel II.

§ 4. Für die von der Bundesregierung im Rahmen

der Bestimmungen des Artikels I im

Herbst 1958 aufzunehmende Anleihe im Nennbetrag

bis 35 Millionen USA-Dollar, die von den

Investitionsbanken Kuhn, Loeb & Comp., New

York, und Ladenburg, Thalmann & Comp., New

York, begeben werden soll und für die gleichzeitig

von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Donaukraftwerke

Aktiengesellschaft bei der International Bank for

Reconstruction and Development (Internationale

Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung)

aufzunehmende Anleihe bis 30 Millionen

USA-Dollar sowie für die von der Republik

Österreich für diese Anleihe zu übernehmende

Haftung als Bürge und Zahler gelten folgende

zusätzliche Bestimmungen

1. In den Verträgen kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik Österreich

aus diesen Verträgen Besicherungen mit

Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen ohne

weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als nach Abschluß

dieser Verträge solche Besicherungen für

andere Verbindlichkeiten der Republik Österreich

eingeräumt werden.

2. (Verfassungsbestimmung.) Die

mit dem Abschluß oder der Durchführung dieser

Verträge zusammenhängenden Abgaben sind

weder festzusetzen noch einzuheben. Abgaben

vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die

sich aus diesen Anleihen oder aus auf Grund

dieser Verträge begebenen Teilschuldverschreibungen

ergeben, sind weder festzusetzen noch

einzuheben, sofern nicht der aus der Teilschuldverschreibung

Berechtigte seinen Wohnsitz (Sitz)

in Österreich hat.

3. Sofern in diesen Verträgen eine Schiedsklausel

vereinbart oder ein Schiedsvertrag schriftlich

errichtet werden sollte, sind Schiedssprüche,

die von dem auf Grund einer solchen Schiedsvereinbarung

angerufenen Schiedsgericht gefällt

wurden, und vor einem solchen Gericht geschlossene

Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1

der Exekutionsordnung. Wurde der Schiedsspruch

im Ausland gefällt oder der Schiedsvergleich im

Ausland geschlossen, so sind die Bestimmungen

der §§ 81 bis 83 und 85 der Exekutionsordnung

anzuwenden.

Artikel III.

Schlußbestimmungen.

§ 5. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über

die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung

in der derzeit geltenden Fassung des Bun-

desgesetzes vom 12. März 1958, BGBl. Nr. 47,

tritt außer Kraft.

§ 6. Die Bestimmungen des Artikels I dieses

Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1961

außer Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 4 Z. 2 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen, mit der Vollziehung des § 4 Z. 3 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Justiz, im übrigen ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut.

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