239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 28. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
nebst Schlußprotokoll, welche also lauten
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind, in der Absicht, den Grenzübergang der
Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu
regeln, übereingekommen, ein Abkommen zu
schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Dr. Wilfried Platzer
im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten
und
Herrn Ministerialrat Dr. Erich Jarischim
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Gesandten Dr. Carl Hermann Mueller-
Graaf, Leiter der Wirtschaftsdelegation der
Bundesrepublik Deutschland in Wien, und
Herrn Ministerialdirigenten Dr. Paul Schröter
im Bundesministerium für Verkehr,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
Allgemeines
(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den
Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.
Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn
zweckmäßig und einfach zu gestalten.
(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und
Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden
Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen
oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In
den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung
abgewickelt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die
Begriffe
a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet
die Eisenbahnverwaltung des
anderen Staates vorgeschobene Dienststellen
errichtet oder sonst den Anschluß-
und Übergangsdienst von ihren Bediensteten
vornehmen läßt, „Nachbarstaat" den
anderen Staat;
b) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen
der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;
c) „anschlußgebende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Gebietsstaates;
d) „anschlußnehmende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung
des Nachbarstaates;
e) „Anschlußverkehr" den Verkehr der anschlußnehmenden
Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke
und im Gemeinschaftsbahnhof;
f) „Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnverwaltungen
in Gemeinschaftsbahnhöfen
oder Betriebswechselbahnhöfen;
g) „Bedienstete" die Beamten, Angestellten
und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen
ihren Dienst ausüben.
Artikel 3
Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
a) Passau Hauptbahnhof,
b) Simbach (Inn),
c) Salzburg Hauptbahnhof,
d) Kufstein,
e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.
Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten
können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe
errichtet werden.
(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren,
welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-,
Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen
abgewickelt wird. Sie
können ferner vereinbaren, daß der Anschluß-
und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof
und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.
(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst
nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt
wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen,
die von den Eisenbahnverwaltungen
durch Vereinbarung festzulegen sind.
Artikel 4
Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken
und in den
Gemeinschaftsbahnhöfen
(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt
und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates
von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof
durchzuführen. Dazu wird der
anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke
zur Benutzung überlassen und die
Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in
dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung
ihres dort abzuwickelnden besonderen
Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und
Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen
haben den Anschluß- und Übergangsdienst
durch besondere Vereinbarungen zu
regeln.
(2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen
auf Anschlußgrenzstrecken untereinander
und mit dem Gemeinschaftsbahnhof
können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes
vereinbaren.
Artikel 5
Eisenbahnbetrieb auf den Strecken
mit Betriebswechselbahnhöfen
Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen
ist der Anschluß- und Übergangsdienst
durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen
zu regeln.
Artikel 6
Erweiterter Zugförderung s- und
Zugbegleitdienst
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,
daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
über den Gemeinschaftsbahnhof oder den
Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden
Verwaltung besorgt wird.
Artikel 7
Benutzungsvergütung
Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst,
soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird,
der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung
für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe
und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken
den Anlagewert der für ihren Sonderdienst
oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten
Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung.
Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen
vereinbart.
Artikel 8
Neuanlagen
Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen
und auf den Anschlußgrenzstrecken
für den Gemeinschaftsdienst oder für
den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung
werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen
von der anschlußgebenden
Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit
nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall
etwas anderes vereinbaren.
Artikel 9
Erhaltung
Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche
Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof
oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören,
mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen
nichts anderes vereinbaren.
Artikel 10
Dienstausübung
(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient
unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz
2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke
mit ihren Zügen.
(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht
grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden
Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat
ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen
Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen
vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende
Verwaltung selbst zu versehen hat.
(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann
im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten,
deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen
vereinbart werden.
Artikel 11
Grundsätze der Vergütungen
Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich
oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten
werden, sind die Selbstkosten mit den
zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders
zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.
Artikel 12
Betriebsvorschriften
(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die
Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung.
Die Eisenbahnverwaltungen können
jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst
oder auf bestimmte Teile dieses
Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden
Verwaltung angewendet werden.
(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die
Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung.
Die Eisenbahnverwaltungen können
jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des
Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden
Verwaltung angewendet werden.
(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen
des Bedienungspersonals im Gebiete des
einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
Eisenbahnpolizei
(1) Die in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften
begründeten Aufgaben, die der Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb
und im Eisenbahnverkehr dienen,
sind in den fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke
durch die Eisenbahnpolizeibeamten
der anschlußnehmenden Verwaltung wahrzunehmen.
Bei der Durchführung dieser Aufgaben
bestimmen sich die Befugnisse der Eisenbahnpolizeibeamten
nach den eisenbahnrechtlichen
Vorschriften des Nachbarstaates. Nach denselben
Vorschriften richtet sich, wer Eisenbahnpolizeibeamter
ist.
(2) Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung
im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr
auf der Anschlußgrenzstrecke sind der örtlich in
Betracht kommenden Dienststelle der anschlußgebenden
Verwaltung zur weiteren Veranlassung
anzuzeigen.
(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte
der anschlußnehmenden Verwaltung auf
der Anschlußgrenzstrecke ist ausgeschlossen. Diese
Eisenbahnpolizeibeamten sind jedoch befugt, Personen,
die gegen die in den Absätzen 1 und 2
angeführten Vorschriften verstoßen haben oder
eines solchen Verstoßes verdächtig sind, der
nächsten örtlich in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle,
in Gemeinschaftsbahnhöfen der
Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung,
zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes
zwangsweise vorzuführen.
(4) Die zur Durchführung der polizeilichen
Grenzabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden
Organe und die Eisenbahnpolizeibeamten
sind verpflichtet, auf Ersuchen sich gegenseitig
Beistand zu leisten, soweit es ihre sonstigen Aufgaben
und ihre Befugnisse zulassen.
Artikell4
Fahrplangestaltung
Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne
für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß
weder die Reisenden noch die Güter größere
Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb
und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung
erfordern.
Artikel 15
Beförderungsrecht, Tarife
(1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck,
Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlich
Leichen und lebender Tiere) zwischen
einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs-
oder Abgangs(Versand)bahnhof des
Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung
im Sinne des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr
sowie des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr, es sei
denn, daß der Absender durch die Wahl des
Frachtbriefmusters die Anwendung der internationalen
Beförderungsvorschriften beansprucht.
(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht
internationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 16 das
Beförderungsrecht und die Tarife der anschlußnehmenden
Verwaltung.
(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen
in der Mitte des Empfangsgebäudes.
Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im
Staate der anschlußnehmenden Verwaltung. Soweit
eine Tarifgenehmigung erforderlich ist,
bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.
Artikel 16
Haftung
(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender
getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein
Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt,
so haftet die anschlußnehmende Verwaltung
nach dem Recht des Gebietsstaates; sie
steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung
ein. Außer der anschlußnehmenden Verwaltung
haftet auch die anschlußgebende Verwaltung
als Gesamtschuldner.
(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter
(Artikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr
befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen
oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder
Lieferfristüberschreitung entstehen, die anschlußnehmende
Verwaltung nach dem Recht
ihres Staates; sie steht dabei für die anschlußgebende
Verwaltung ein. Eine Haftung der anschlußgebenden
Verwaltung ist ausgeschlossen.
(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger
Bediensteter der anschlußnehmenden Verwaltung
beim Anschlußverkehr einen Schaden an seiner
Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder
mit sich führt, so haftet die anschlußgebende
Verwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines
ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für
Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates,
die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr
dienstlich im Gebietsstaat tätig
sind.
(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln
sind die dafür bestehenden Übereinkommen
anzuwenden.
(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-
Postverkehr ist nach den Vereinbarungen
der beteiligten Verwaltungen zu beurteilen.
(G) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen
oder in einem anderen Abkommen eine besondere
Regelung getroffen ist, ist die Haftung für
Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Eisenbahn im Anschlußverkehr entstehen,
nach dem Recht des Gebietsstaates zu beurteilen.
Soweit danach nur die anschlußgebende oder nur
die anschlußnehmende Verwaltung haftet, trifft
die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung
als Gesamtschuldner.
(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der
Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von
ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der
Erhebung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten
des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung
erhoben werden.
(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht
der Verwaltungen untereinander
bleibt deren Vereinbarung überlassen.
(10) Für internationale Beförderungen im Sinne
der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Übereinkommen
gelten die Bestimmungen der Absätze
1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht
in diesen Übereinkommen eine andere Regelung
getroffen ist.
Artikel 17
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
(1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate
tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden
Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht
betrauten Beamten sind in Ausübung
ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang
befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines
mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung
mit einer besonderen Bescheinigung der
vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie
ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen
haben, begeben. Sofern sie dort wohnen,
dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne
besondere Bewilligung aufhalten.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten
im Gebietsstaat wohnen, sind auch die
mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom
Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen
zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem
Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat
nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises,
der von der vorgesetzten Dienststelle des
Bediensteten auszustellen ist.
Artikel 18
Dienstkleidung
Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung
dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer
dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und
Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.
Artikel 19
Beistand, Strafrechtsschutz der
Bediensteten
(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des
einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den
Dienststellen und den Bediensteten des anderen
Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten
den erforderlichen Beistand zu
gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen
in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden
Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates
zum Schutze von Amtshandlungen und
zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare
Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den
in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten
der anschlußnehmenden Verwaltung begangen
werden, wenn sich diese in Ausübung
des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung
auf diesen Dienst begangen wird.
Artikel 20
Rechtsvorschriften für die
Bediensteten
(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten
der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen
unbeschadet der Bestimmungen des internationalen
Privatrechtes den Rechtsvorschriften des
Gebietsstaates.
(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern
sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das
gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen.
Für die steuerliche Behandlung dieser Personen
gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an
die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden
Vereinbarungen.
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1
genannten Bediensteten, insbesondere auch in
dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich
die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von den
im. Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate
begangen werden, ist die vorgesetzte
Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende
Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 21
Sozialversicherung,
Arbeitslosenversicherung
Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung
der Bediensteten der anschlußnehmenden
Verwaltung sind die jeweils zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen
über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
anzuwenden.
Artikel 22
Benennung und Abberufung der
Bediensteten
(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden
Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens
regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden,
sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung
schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten
und des Dienstgrades zu benennen. Diese
Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens
aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten
zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen
sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat
auf die gleiche Weise, auch unter Angabe
des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.
(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird
ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates
von der Verwendung in dessen Gebiet
ausschließen oder abberufen.
Artikel 23
Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände
der Bediensteten
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten
Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen
Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung
ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und
sonstigen Abgaben. Die gleiche Begünstigung
wird auch für gebrauchtes und ungebrauchtes
Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten,
die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt.
Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen,
die zum Ausbessern, Reinigen
und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt
und von dort wieder zurückgebracht werden,
bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaß-
nahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben;
die Leistung einer Sicherheit entfällt.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
bleiben auch die Gegenstände des persönlichen
Bedarfs einschließlich der Lebensmittel, welche
die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten
auf dem Wege zum oder vom Dienst mit
sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes
im Gebietsstaate benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den
Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine
Anwendung.
Artikel 24
Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der
Bediensteten
(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit
denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung
zur Ausübung ihres Dienstes in den
Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat
zurückkehren, bleiben unter entsprechenden
Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung
einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung
gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht
betrauten Dienststellen und Bediensteten
der anschlußnehmenden Verwaltung.
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz
1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.
Artikel 25
Kenntlichmachung der Diensträume
Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung
zur Verfügung gestellt sind, können
durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich
gemacht werden.
Artikel 26
Hausrecht
Die Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung
haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch
zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht,
die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen,
die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen.
Dabei werden die zuständigen Dienststellen und
Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand
leisten.
Artikel 27
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen
der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten
Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände
keine Anwendung.
Artikel 28
Dienstlich eingenommenes Geld
Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden
Verwaltung in den grenzüberschreitenden
Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge
dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den
Nachbarstaat verbracht werden.
Artikel 29
Dienstlicher Zahlungsverkehr
(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens
oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen
sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen
über den Zahlungsverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland durchzuführen.
(2) Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen
Maßnahmen treffen, um den
dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den
Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung
und dem Nachbarstaat einschließlich der
Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der
Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und
Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer
Hinterbliebenen zu ermöglichen.
Artikel 30
Dienstsendungen
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie
dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für
Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung
bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat
gesandt werden, dürfen durch Bedienstete
der anschlußnehmenden Verwaltung ohne
Vermittlung der Postverwaltung und frei von
Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und
Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren
Handlung; sie sollen zur Vermeidung von
Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden
Stelle versehen sein.
Artikel 31
Postaustausch
(1) Für den Austausch der Postsendungen in
den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen
des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen
und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen
der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen
der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen
treffen.
(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten
entsprechend auch für die im Gebietsstaat im
Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des
Nachbarstaates.
Artikel 32
Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf
den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen
werden von der anschlußgebenden
Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Artikel 33
Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes
auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen
Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden
Verwaltung zur Verfügung gestellt werden,
ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt,
solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.
Artikel 34
Abgabenrechtliche Behandlung
Die anschlußnehmende Verwaltung wird in
Vollzug dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben
im Gebietsstaate der anschlußgebenden
Verwaltung gleichgestellt. Die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, insbesondere
Artikel 6 dieses Abkommens, oder die in
Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen
finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen
der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke
unterliegen ausschließlich der
Beförderungssteuer des Nachbarstaates.
Artikel 35
Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden
Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten
Abgabenfreiheit.
Artikel 36
Meinungsverschiedenheiten,
Schiedsgericht
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen
beigelegt werden. Die Regelung auf
diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat
einen Vertreter bestellt und diese sich auf den
Angehörigen eines dritten Staates als Obmann
einigen. Werden die Vertreter und der Obmann
nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem
der eine Vertragsstaat seine Absicht, das
Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat,
kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes in Den Haag bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt
oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein
Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen
vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung
des Völkergewohnheitsrechtes und der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines
Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von
beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden die
Behörden der beiden Vertragsstaaten auf das vom
Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu
richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe
leisten wie auf das Ersuchen inländischer
Zivilgerichte.
Artikel 37
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres
gekündigt werden.
(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden
Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen
über eine Neuregelung eintreten.
Artikel 38
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 39
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt 14 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem
Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien
am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.
Für die Republik Österreich
Platzer m. p.
Dr. Jarisch m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Mueller-Graaf m. p.
Dr. Schröter m. p.
Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die Regelung des
Grenzüberganges der Eisenbahnen.
Bei der Unterzeichnung des Abkommens haben
die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende
Erklärung übereinstimmend abgegeben, die einen
wesentlichen Bestandteil des Abkommens bilden
soll
Angehörige der Vertragsstaaten im Sinne des
Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 sind einerseits österreichische
Staatsbürger, andererseits Deutsche gemäß
Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem
Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien
am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.
Für die Republik Österreich
Platzer m. p.
Dr. Jarisch m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Mueller-Graaf m. p.
Dr. Schröter m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen nebst Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 39 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.