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239_1957 AT

239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll.

Nachdem das am 28. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

nebst Schlußprotokoll, welche also lauten

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind, in der Absicht, den Grenzübergang der

Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu

regeln, übereingekommen, ein Abkommen zu

schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister Dr. Wilfried Platzer

im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten

und

Herrn Ministerialrat Dr. Erich Jarischim

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Gesandten Dr. Carl Hermann Mueller-

Graaf, Leiter der Wirtschaftsdelegation der

Bundesrepublik Deutschland in Wien, und

Herrn Ministerialdirigenten Dr. Paul Schröter

im Bundesministerium für Verkehr,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den

Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen.

Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn

zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und

Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden

Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen

oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In

den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung

abgewickelt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die

Begriffe

a) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet

die Eisenbahnverwaltung des

anderen Staates vorgeschobene Dienststellen

errichtet oder sonst den Anschluß-

und Übergangsdienst von ihren Bediensteten

vornehmen läßt, „Nachbarstaat" den

anderen Staat;

b) „Anschlußgrenzstrecke" die Strecke zwischen

der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;

c) „anschlußgebende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Gebietsstaates;

d) „anschlußnehmende Verwaltung" die Eisenbahnverwaltung

des Nachbarstaates;

e) „Anschlußverkehr" den Verkehr der anschlußnehmenden

Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke

und im Gemeinschaftsbahnhof;

f) „Dienststellen" die Stellen der Eisenbahnverwaltungen

in Gemeinschaftsbahnhöfen

oder Betriebswechselbahnhöfen;

g) „Bedienstete" die Beamten, Angestellten

und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen

ihren Dienst ausüben.

Artikel 3

Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe

a) Passau Hauptbahnhof,

b) Simbach (Inn),

c) Salzburg Hauptbahnhof,

d) Kufstein,

e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten

können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe

errichtet werden.

(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren,

welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-,

Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen

abgewickelt wird. Sie

können ferner vereinbaren, daß der Anschluß-

und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof

und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst

nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt

wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen,

die von den Eisenbahnverwaltungen

durch Vereinbarung festzulegen sind.

Artikel 4

Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken

und in den

Gemeinschaftsbahnhöfen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt

und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates

von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof

durchzuführen. Dazu wird der

anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke

zur Benutzung überlassen und die

Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in

dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung

ihres dort abzuwickelnden besonderen

Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und

Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen

haben den Anschluß- und Übergangsdienst

durch besondere Vereinbarungen zu

regeln.

(2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen

auf Anschlußgrenzstrecken untereinander

und mit dem Gemeinschaftsbahnhof

können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes

vereinbaren.

Artikel 5

Eisenbahnbetrieb auf den Strecken

mit Betriebswechselbahnhöfen

Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen

ist der Anschluß- und Übergangsdienst

durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen

zu regeln.

Artikel 6

Erweiterter Zugförderung s- und

Zugbegleitdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren,

daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

über den Gemeinschaftsbahnhof oder den

Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden

Verwaltung besorgt wird.

Artikel 7

Benutzungsvergütung

Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst,

soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird,

der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung

für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe

und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken

den Anlagewert der für ihren Sonderdienst

oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten

Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung.

Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen

vereinbart.

Artikel 8

Neuanlagen

Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen

und auf den Anschlußgrenzstrecken

für den Gemeinschaftsdienst oder für

den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung

werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen

von der anschlußgebenden

Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit

nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall

etwas anderes vereinbaren.

Artikel 9

Erhaltung

Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche

Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof

oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören,

mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen

nichts anderes vereinbaren.

Artikel 10

Dienstausübung

(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient

unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz

2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke

mit ihren Zügen.

(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht

grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden

Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat

ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen

Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen

vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende

Verwaltung selbst zu versehen hat.

(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann

im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten,

deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen

vereinbart werden.

Artikel 11

Grundsätze der Vergütungen

Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich

oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten

werden, sind die Selbstkosten mit den

zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders

zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.

Artikel 12

Betriebsvorschriften

(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die

Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung.

Die Eisenbahnverwaltungen können

jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst

oder auf bestimmte Teile dieses

Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden

Verwaltung angewendet werden.

(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die

Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung.

Die Eisenbahnverwaltungen können

jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des

Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden

Verwaltung angewendet werden.

(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen

des Bedienungspersonals im Gebiete des

einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

Eisenbahnpolizei

(1) Die in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften

begründeten Aufgaben, die der Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb

und im Eisenbahnverkehr dienen,

sind in den fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke

durch die Eisenbahnpolizeibeamten

der anschlußnehmenden Verwaltung wahrzunehmen.

Bei der Durchführung dieser Aufgaben

bestimmen sich die Befugnisse der Eisenbahnpolizeibeamten

nach den eisenbahnrechtlichen

Vorschriften des Nachbarstaates. Nach denselben

Vorschriften richtet sich, wer Eisenbahnpolizeibeamter

ist.

(2) Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung

im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr

auf der Anschlußgrenzstrecke sind der örtlich in

Betracht kommenden Dienststelle der anschlußgebenden

Verwaltung zur weiteren Veranlassung

anzuzeigen.

(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte

der anschlußnehmenden Verwaltung auf

der Anschlußgrenzstrecke ist ausgeschlossen. Diese

Eisenbahnpolizeibeamten sind jedoch befugt, Personen,

die gegen die in den Absätzen 1 und 2

angeführten Vorschriften verstoßen haben oder

eines solchen Verstoßes verdächtig sind, der

nächsten örtlich in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle,

in Gemeinschaftsbahnhöfen der

Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung,

zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes

zwangsweise vorzuführen.

(4) Die zur Durchführung der polizeilichen

Grenzabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden

Organe und die Eisenbahnpolizeibeamten

sind verpflichtet, auf Ersuchen sich gegenseitig

Beistand zu leisten, soweit es ihre sonstigen Aufgaben

und ihre Befugnisse zulassen.

Artikell4

Fahrplangestaltung

Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne

für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß

weder die Reisenden noch die Güter größere

Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb

und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung

erfordern.

Artikel 15

Beförderungsrecht, Tarife

(1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck,

Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlich

Leichen und lebender Tiere) zwischen

einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs-

oder Abgangs(Versand)bahnhof des

Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung

im Sinne des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr

sowie des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr, es sei

denn, daß der Absender durch die Wahl des

Frachtbriefmusters die Anwendung der internationalen

Beförderungsvorschriften beansprucht.

(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht

internationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 16 das

Beförderungsrecht und die Tarife der anschlußnehmenden

Verwaltung.

(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen

in der Mitte des Empfangsgebäudes.

Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im

Staate der anschlußnehmenden Verwaltung. Soweit

eine Tarifgenehmigung erforderlich ist,

bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.

Artikel 16

Haftung

(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender

getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein

Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt,

so haftet die anschlußnehmende Verwaltung

nach dem Recht des Gebietsstaates; sie

steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung

ein. Außer der anschlußnehmenden Verwaltung

haftet auch die anschlußgebende Verwaltung

als Gesamtschuldner.

(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter

(Artikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr

befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen

oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder

Lieferfristüberschreitung entstehen, die anschlußnehmende

Verwaltung nach dem Recht

ihres Staates; sie steht dabei für die anschlußgebende

Verwaltung ein. Eine Haftung der anschlußgebenden

Verwaltung ist ausgeschlossen.

(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger

Bediensteter der anschlußnehmenden Verwaltung

beim Anschlußverkehr einen Schaden an seiner

Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder

mit sich führt, so haftet die anschlußgebende

Verwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus

einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines

ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für

Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates,

die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr

dienstlich im Gebietsstaat tätig

sind.

(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln

sind die dafür bestehenden Übereinkommen

anzuwenden.

(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-

Postverkehr ist nach den Vereinbarungen

der beteiligten Verwaltungen zu beurteilen.

(G) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen

oder in einem anderen Abkommen eine besondere

Regelung getroffen ist, ist die Haftung für

Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb

der Eisenbahn im Anschlußverkehr entstehen,

nach dem Recht des Gebietsstaates zu beurteilen.

Soweit danach nur die anschlußgebende oder nur

die anschlußnehmende Verwaltung haftet, trifft

die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung

als Gesamtschuldner.

(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der

Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von

ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der

Erhebung der Klage.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten

des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung

erhoben werden.

(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht

der Verwaltungen untereinander

bleibt deren Vereinbarung überlassen.

(10) Für internationale Beförderungen im Sinne

der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Übereinkommen

gelten die Bestimmungen der Absätze

1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht

in diesen Übereinkommen eine andere Regelung

getroffen ist.

Artikel 17

Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

(1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate

tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden

Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht

betrauten Beamten sind in Ausübung

ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang

befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines

mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung

mit einer besonderen Bescheinigung der

vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie

ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen

haben, begeben. Sofern sie dort wohnen,

dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne

besondere Bewilligung aufhalten.

(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten

im Gebietsstaat wohnen, sind auch die

mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft

lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom

Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen

zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem

Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat

nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises,

der von der vorgesetzten Dienststelle des

Bediensteten auszustellen ist.

Artikel 18

Dienstkleidung

Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung

dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer

dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und

Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.

Artikel 19

Beistand, Strafrechtsschutz der

Bediensteten

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des

einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den

Dienststellen und den Bediensteten des anderen

Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten

den erforderlichen Beistand zu

gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen

in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden

Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates

zum Schutze von Amtshandlungen und

zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare

Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den

in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten

der anschlußnehmenden Verwaltung begangen

werden, wenn sich diese in Ausübung

des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung

auf diesen Dienst begangen wird.

Artikel 20

Rechtsvorschriften für die

Bediensteten

(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten

der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen

unbeschadet der Bestimmungen des internationalen

Privatrechtes den Rechtsvorschriften des

Gebietsstaates.

(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern

sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das

gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen.

Für die steuerliche Behandlung dieser Personen

gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an

die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden

Vereinbarungen.

(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1

genannten Bediensteten, insbesondere auch in

dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich

die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den

im. Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate

begangen werden, ist die vorgesetzte

Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende

Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 21

Sozialversicherung,

Arbeitslosenversicherung

Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung

der Bediensteten der anschlußnehmenden

Verwaltung sind die jeweils zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen

über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung

anzuwenden.

Artikel 22

Benennung und Abberufung der

Bediensteten

(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden

Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens

regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden,

sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung

schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten

und des Dienstgrades zu benennen. Diese

Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens

aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten

zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen

sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat

auf die gleiche Weise, auch unter Angabe

des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.

(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird

ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates

von der Verwendung in dessen Gebiet

ausschließen oder abberufen.

Artikel 23

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände

der Bediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten

Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen

Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung

ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und

sonstigen Abgaben. Die gleiche Begünstigung

wird auch für gebrauchtes und ungebrauchtes

Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten,

die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz

haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt.

Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen,

die zum Ausbessern, Reinigen

und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt

und von dort wieder zurückgebracht werden,

bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaß-

nahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben;

die Leistung einer Sicherheit entfällt.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben

bleiben auch die Gegenstände des persönlichen

Bedarfs einschließlich der Lebensmittel, welche

die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten

auf dem Wege zum oder vom Dienst mit

sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes

im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den

Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine

Anwendung.

Artikel 24

Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der

Bediensteten

(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit

denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung

zur Ausübung ihres Dienstes in den

Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat

zurückkehren, bleiben unter entsprechenden

Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung

einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung

gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht

betrauten Dienststellen und Bediensteten

der anschlußnehmenden Verwaltung.

(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz

1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Artikel 25

Kenntlichmachung der Diensträume

Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung

zur Verfügung gestellt sind, können

durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich

gemacht werden.

Artikel 26

Hausrecht

Die Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung

haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch

zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht,

die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen,

die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen.

Dabei werden die zuständigen Dienststellen und

Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand

leisten.

Artikel 27

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen

der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten

Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände

keine Anwendung.

Artikel 28

Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden

Verwaltung in den grenzüberschreitenden

Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge

dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den

Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 29

Dienstlicher Zahlungsverkehr

(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens

oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen

sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen

über den Zahlungsverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland durchzuführen.

(2) Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen

Maßnahmen treffen, um den

dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den

Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung

und dem Nachbarstaat einschließlich der

Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der

Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und

Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer

Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Artikel 30

Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie

dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für

Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung

bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat

gesandt werden, dürfen durch Bedienstete

der anschlußnehmenden Verwaltung ohne

Vermittlung der Postverwaltung und frei von

Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und

Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren

Handlung; sie sollen zur Vermeidung von

Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden

Stelle versehen sein.

Artikel 31

Postaustausch

(1) Für den Austausch der Postsendungen in

den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen

des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen

und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen

der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen

der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen

treffen.

(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten

entsprechend auch für die im Gebietsstaat im

Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des

Nachbarstaates.

Artikel 32

Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf

den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen

werden von der anschlußgebenden

Verwaltung zur Verfügung gestellt.

Artikel 33

Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes

auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen

Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden

Verwaltung zur Verfügung gestellt werden,

ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt,

solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.

Artikel 34

Abgabenrechtliche Behandlung

Die anschlußnehmende Verwaltung wird in

Vollzug dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben

im Gebietsstaate der anschlußgebenden

Verwaltung gleichgestellt. Die Bestimmungen des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der

Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, insbesondere

Artikel 6 dieses Abkommens, oder die in

Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen

finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen

der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke

unterliegen ausschließlich der

Beförderungssteuer des Nachbarstaates.

Artikel 35

Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden

Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten

Abgabenfreiheit.

Artikel 36

Meinungsverschiedenheiten,

Schiedsgericht

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen

beigelegt werden. Die Regelung auf

diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie

auf Verlangen eines Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat

einen Vertreter bestellt und diese sich auf den

Angehörigen eines dritten Staates als Obmann

einigen. Werden die Vertreter und der Obmann

nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem

der eine Vertragsstaat seine Absicht, das

Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat,

kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes in Den Haag bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten besitzt

oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein

Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen

vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung

auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung

des Völkergewohnheitsrechtes und der

allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines

Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von

beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen werden die

Behörden der beiden Vertragsstaaten auf das vom

Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu

richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe

leisten wie auf das Ersuchen inländischer

Zivilgerichte.

Artikel 37

Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von

sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres

gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden

Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen

über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 38

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-

republik Deutschland der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 39

Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich

ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt 14 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem

Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien

am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.

Für die Republik Österreich

Platzer m. p.

Dr. Jarisch m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Mueller-Graaf m. p.

Dr. Schröter m. p.

Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die Regelung des

Grenzüberganges der Eisenbahnen.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens haben

die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende

Erklärung übereinstimmend abgegeben, die einen

wesentlichen Bestandteil des Abkommens bilden

soll

Angehörige der Vertragsstaaten im Sinne des

Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 sind einerseits österreichische

Staatsbürger, andererseits Deutsche gemäß

Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem

Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien

am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.

Für die Republik Österreich

Platzer m. p.

Dr. Jarisch m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Mueller-Graaf m. p.

Dr. Schröter m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen nebst Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 39 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

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