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239_1955 AT

239. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete der Kranken- und Rentenversicherung für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete der Kranken- und Rentenversicherung für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner

für 1955.

§ 1. Soweit die Beiträge zur Krankenversicherung

der Rentner (§ 83 Abs. 4 SV-ÜG. 1953,

BGBl. Nr. 99, in der Fassung der 2. Novelle,

BGBl; Nr. 97/1954) für das Jahr 1954 mit einem

höheren Betrag als S 24'20 monatlich festgesetzt

worden sind, sind sie mit diesem höheren Betrag

auch für das Jahr 1955 an die einzelnen

Träger der Krankenversicherung zu entrichten.

Begünstigungen für Geschädigte aus politischen

oder religiösen Gründen oder aus Gründen der

Abstammung.

§ 2. Soweit sich aus den Bestimmungen des

§ 503 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, über die Nichtanwendung

von Ruhensbestimmungen beim

Auslandsaufenthalt begünstigter österreichischer

Staatsbürger eine Nachzahlung von Renten für

die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950

ergibt, gilt bezüglich des Ausmaßes der Leistung

folgendes

1. bei Renten aus der Invalidenversicherung

wird auch der Grundbetrag gewährt;

2. die Ernährungszulage gebührt ab 1. Oktober

1948 bis 30. April 1950 zu Renten aus

eigener Versicherung in der Höhe von S 17'—

monatlich (S 0'60 täglich), zu Hinterbliebenenrenten

in der Höhe yon S 8'50 monatlich (S 0'30

täglich).

Zusätzlicher Beitrag des Bundes zur Invalidenversicherung

bei der Land- und forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt für die Jahre

1954 und 1955.

§ 3. Die bis 31. Dezember 1955 aus Mitteln

des Bundes der Land- und forstwirtschaftlichen

Sozialversicherungsanstalt zur Erfüllung ihrer

Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des

durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge

des Bundes gemäß § 85 Abs. 3 lit. b SV-ÜG.

1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954, nicht

gedeckten Teiles der Ausgaben der genannten

Anstalt in der Invalidenversicherung in den Jahren

1954 und 1955 werden in zusätzliche Beiträge

des Bundes umgewandelt.

Vollzug des Bundesgesetzes.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmung des § 3 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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