239. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete der Kranken- und Rentenversicherung für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner
für 1955.
§ 1. Soweit die Beiträge zur Krankenversicherung
der Rentner (§ 83 Abs. 4 SV-ÜG. 1953,
BGBl. Nr. 99, in der Fassung der 2. Novelle,
BGBl; Nr. 97/1954) für das Jahr 1954 mit einem
höheren Betrag als S 24'20 monatlich festgesetzt
worden sind, sind sie mit diesem höheren Betrag
auch für das Jahr 1955 an die einzelnen
Träger der Krankenversicherung zu entrichten.
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen
oder religiösen Gründen oder aus Gründen der
Abstammung.
§ 2. Soweit sich aus den Bestimmungen des
§ 503 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, über die Nichtanwendung
von Ruhensbestimmungen beim
Auslandsaufenthalt begünstigter österreichischer
Staatsbürger eine Nachzahlung von Renten für
die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950
ergibt, gilt bezüglich des Ausmaßes der Leistung
folgendes
1. bei Renten aus der Invalidenversicherung
wird auch der Grundbetrag gewährt;
2. die Ernährungszulage gebührt ab 1. Oktober
1948 bis 30. April 1950 zu Renten aus
eigener Versicherung in der Höhe von S 17'—
monatlich (S 0'60 täglich), zu Hinterbliebenenrenten
in der Höhe yon S 8'50 monatlich (S 0'30
täglich).
Zusätzlicher Beitrag des Bundes zur Invalidenversicherung
bei der Land- und forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt für die Jahre
1954 und 1955.
§ 3. Die bis 31. Dezember 1955 aus Mitteln
des Bundes der Land- und forstwirtschaftlichen
Sozialversicherungsanstalt zur Erfüllung ihrer
Aufgaben eingeräumten Kredite zur Deckung des
durch die Einnahmen einschließlich der Beiträge
des Bundes gemäß § 85 Abs. 3 lit. b SV-ÜG.
1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, nicht
gedeckten Teiles der Ausgaben der genannten
Anstalt in der Invalidenversicherung in den Jahren
1954 und 1955 werden in zusätzliche Beiträge
des Bundes umgewandelt.
Vollzug des Bundesgesetzes.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmung des § 3 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.