239. Verordnung: Eichstempelverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-
und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz) wird verordnet
§ 1. (1) Als Eichzeichen ist das Bundeswappen
in nachstehender Ausführung anzuwenden
(2) Zusätzlich erhalten
a) das Eichzeichen des Bundesamtes für Eich-
und Vermessungswesen zu beiden Seiten
des Bundeswappens einen sechsstrahligen
Stern
b) das Eichzeichen der Eichämter links vom
Bundeswappen die Ordnungszahl des Eichaufsichtsbezirkes,
dem das Eichamt untersteht,
und rechts die Ordnungszahl, die
dem Eichamt innerhalb des Eichaufsichtsbezirkes
zugeteilt ist
(3) Aus technischen Gründen können in besonderen
Fällen die in Abs. 2 angeführten zusätzlichen
Bezeichnungen entfallen.
(4) Als Jahreszeichen sind die drei letzten
Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.
(5) Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften
als Präzisionsgeräte gelten, ist dem
Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen
in nachstehender Ausführung beizufügen
§ 2. Wenn einem bereits geeichten Meßgerät
die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und
die Stempelung nicht ganz beseitigt wird, so
ist das nachstehende Entwertungszeichen anzuwenden
§ 3. Die Größe der Stempel, die nach dem
jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden
Arten ihrer Ausführung sowie die
Größe und Form der Ziffern sind vom Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen festzusetzen.
§ 4. Alle bisher bestehenden Vorschriften über
die Stempel der Eichbehörden werden aufgehoben.