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239_1950 AT

239. Verordnung: Eichstempelverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Eichstempelverordnung.

Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-

und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz) wird verordnet

§ 1. (1) Als Eichzeichen ist das Bundeswappen

in nachstehender Ausführung anzuwenden

(2) Zusätzlich erhalten

a) das Eichzeichen des Bundesamtes für Eich-

und Vermessungswesen zu beiden Seiten

des Bundeswappens einen sechsstrahligen

Stern

b) das Eichzeichen der Eichämter links vom

Bundeswappen die Ordnungszahl des Eichaufsichtsbezirkes,

dem das Eichamt untersteht,

und rechts die Ordnungszahl, die

dem Eichamt innerhalb des Eichaufsichtsbezirkes

zugeteilt ist

(3) Aus technischen Gründen können in besonderen

Fällen die in Abs. 2 angeführten zusätzlichen

Bezeichnungen entfallen.

(4) Als Jahreszeichen sind die drei letzten

Ziffern der Jahreszahl anzuwenden.

(5) Bei den Meßgeräten, die nach den Eichvorschriften

als Präzisionsgeräte gelten, ist dem

Eichstempel ein vierstrahliger Stern als Präzisionszeichen

in nachstehender Ausführung beizufügen

§ 2. Wenn einem bereits geeichten Meßgerät

die Verkehrsfähigkeit entzogen werden soll und

die Stempelung nicht ganz beseitigt wird, so

ist das nachstehende Entwertungszeichen anzuwenden

§ 3. Die Größe der Stempel, die nach dem

jeweiligen Verwendungszweck in Frage kommenden

Arten ihrer Ausführung sowie die

Größe und Form der Ziffern sind vom Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen festzusetzen.

§ 4. Alle bisher bestehenden Vorschriften über

die Stempel der Eichbehörden werden aufgehoben.

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