239_1948
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239. Verordnung: Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 239. Verordnung: Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter.
1948_239_0 239. Verordnung: Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter.
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Gemäß § 1, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom
21. April 1948, B. G. Bl. Nr. 87, mit dem
grundsätzliche Bestimmungen über die Preisregelung
erlassen werden (Preisregelungsgesetz
1948) wird verordnet
Die Preisregelung wird auf alles Nadel- und
Rotbuchennutzholz ausgedehnt.
Die „Liste der ab 1. Oktober 1948 preisgeregelten
Sachgüter", kundgemacht im Amtsblatt
zur „Wiener Zeitung" vom 26. September
1948, ist daher im Abschnitt III, Ziffer 12, lit. a,
wie folgt zu ergänzen
Nach dem Wort „Zeugholz" hat der Strichpunkt
zu entfallen und sind die Worte anzufügen
„sowie anderes Nadel- und Rotbuchennutzholz;".