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239_1948 AT

239. Verordnung: Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter.

Gemäß § 1, Abs. (3), des Bundesgesetzes vom

21. April 1948, B. G. Bl. Nr. 87, mit dem

grundsätzliche Bestimmungen über die Preisregelung

erlassen werden (Preisregelungsgesetz

1948) wird verordnet

Die Preisregelung wird auf alles Nadel- und

Rotbuchennutzholz ausgedehnt.

Die „Liste der ab 1. Oktober 1948 preisgeregelten

Sachgüter", kundgemacht im Amtsblatt

zur „Wiener Zeitung" vom 26. September

1948, ist daher im Abschnitt III, Ziffer 12, lit. a,

wie folgt zu ergänzen

Nach dem Wort „Zeugholz" hat der Strichpunkt

zu entfallen und sind die Worte anzufügen

„sowie anderes Nadel- und Rotbuchennutzholz;".

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