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239_1947 AT

239. Verordnung: Gerbstoffbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 239. Verordnung: Gerbstoffbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Erlassung von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit Gerbstoffen wird

staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende

Gerbstoffe

Eichen-, Fichten-, Weiden-, Mimosa-, Mangrova-,

Maletto- und andere Gerbrinden, Eichen-,

Kastanien-, Quebracho- und andere Gerbhölzer,

Allgarobilla, Bablah, Dividivi, Knoppern, Eckerdoppern.,

Valonea, Trilio, Myrbalanen, Sumach,

Katechu sowie andere gerbende Früchte, Blätter

und Auswüchse in jeder Beschaffenheit, Gerbstoffauszüge

aus Rinden, Hölzern, Früchten,

Blättern, Auswüchsen und Absonderungen, flüssig,

fest und pulverisiert, sowie Mischextrakte daraus,

künstliche Gerbstoffe und Zelluloseextrakte, soweit

diese für Gerbereizwecke Verwendung

finden.

(8) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den

gesamten Inlandsverkehr mit Gerbstoffen und

auf deren Einfuhr und Ausfuhr.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Gerbstoffen

obliegt dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

für Gerbstoffe wird die Bewirtschaftungsstelle

für Leder (§ 2 der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 88) betraut.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle für Leder kann

nach den Weisungen des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über die Art und den Umfang der

Verteilung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung

erteilen.

§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

an dürfen Unternehmungen, die bewirtschaftete

Gerbstoffe erzeugen, verarbeiten,

verbrauchen, einlagern, für sich oder andere

verwahren oder damit handeln, über diese Ware

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen. Rechtsgeschäfte, die gegen

diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.

§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des

Gewerbes und des Handels dürfen (bewirtschaftete

Gerbstoffe nur auf Grund einer Bezugs-

und Verbrauchsgenehmigung erwerben.

(2) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung

wird auf Antrag von der Bewirtschaftungsstelle

für Leder nach den grundsätzlichen Weisungen

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

erteilt.

(3) Sie berechtigt den Lieferanten zur Lieferung

und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge

von Gerbstoffen, auf die sie lautet.

(4) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung

verliert nach Ablauf der in ihr vorgeschriebenen

Frist vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet

ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer kann von

der Bewirtschaftungsstelle auf Antrag verlängert

werden.

(5) Der Lieferant hat die gelieferte Warenmenge

auf der Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung

abzuschreiben und diese einzuziehen, sobald

die gesamte auf ihr angegebene Warenmenge

ausgeliefert wurde.

§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Gerbstoffen bedarf der Zustimmung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

die vom österreichischen Warenverkehrsbüro

vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung

der Genehmigung des einschlägigen

Handelsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle

für Leder einzuholen ist.

(2) Wer bewirtschaftete Gerbstoffe im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)

ein- oder ausführt, hat

dies unter Angabe des Lieferanten bei der Einfuhr

oder des Empfängers bei der Ausfuhr,

ferner unter Angabe der Warengattung (Zolltarifnummer),

der Menge, der Art des Geschäftes

als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr

sowie der Vertragsnummer des österreichischen

Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden

nach Einlangen oder Absendung der Ware auf

dem vorgeschriebenen Formblatt dem österreichischen

Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an

die Bewirtschaftungsstelle für Leder zu melden.

§ 6. (1) Die im § 3 genannten Unternehmungen

sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle

für Leder verpflichtet, dieser fallweise oder

laufend ihre Bestände sowie den Zu- und Abgang

an bewirtschafteten Gerbstoffen auf den

hiefür vorgeschriebenen Formblättern zu den

festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Die im § 3 genannten Unternehmungen

sind ferner verpflichtet, genaue Aufzeichnungen

zu führen, die eine Nachprüfung der in

den Meldungen gemachten Angaben jederzeit

ermöglichen.

(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist

den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriuims

für Handel und Wiederaufbau (der

Bewirtschaftungsstelle für Leder) oder den von

diesen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt

zu den Betriebs- und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in die Lagerbücher, Karteien und

sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren sowie

jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft

zu erteilen.

§ 7. (1) Die Beratung und Begutachtung aller mit

der Bewirtschaftung von Gerbstoffen zusammenhängenden

Angelegenheiten obliegt dem Beirat

für Leder beim Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 88).

(2) Soweit Fragen der Gerbstoffbewirtschaftung

zur Beratung stehen, sind dem Beirat für Leder

ein Vertreter der Gerbstofferzeuger,

ein Vertreter des Gerbstoffhandels

sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der

Arbeitnehmer

als stimmberechtigte Mitglieder zuzuziehen.

Diese Vertreter werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

bestellt. Den Beratungen des Beirates sind Vertreter

der Bundesländer zuzuziehen.

(3) Die Bestimmungen des § 10, Abs. (3)

und (4), der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 88, gelten

sinngemäß.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, und den Bestimmungen des

Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober

1945, B. G.Bl Nr. 44/1946, in der Fassung der

Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom 28. Februar

1947, ;B. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

§ 9. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten die bisherigen Bestimmungen

über die Bewirtschaftung von Gerbstoffen außer

Kraft.

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