239. Verordnung: Gerbstoffbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Erlassung von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit Gerbstoffen wird
staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende
Gerbstoffe
Eichen-, Fichten-, Weiden-, Mimosa-, Mangrova-,
Maletto- und andere Gerbrinden, Eichen-,
Kastanien-, Quebracho- und andere Gerbhölzer,
Allgarobilla, Bablah, Dividivi, Knoppern, Eckerdoppern.,
Valonea, Trilio, Myrbalanen, Sumach,
Katechu sowie andere gerbende Früchte, Blätter
und Auswüchse in jeder Beschaffenheit, Gerbstoffauszüge
aus Rinden, Hölzern, Früchten,
Blättern, Auswüchsen und Absonderungen, flüssig,
fest und pulverisiert, sowie Mischextrakte daraus,
künstliche Gerbstoffe und Zelluloseextrakte, soweit
diese für Gerbereizwecke Verwendung
finden.
(8) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den
gesamten Inlandsverkehr mit Gerbstoffen und
auf deren Einfuhr und Ausfuhr.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Gerbstoffen
obliegt dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
für Gerbstoffe wird die Bewirtschaftungsstelle
für Leder (§ 2 der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947,
B. G. Bl. Nr. 88) betraut.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle für Leder kann
nach den Weisungen des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen
über die Art und den Umfang der
Verteilung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung
erteilen.
§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
an dürfen Unternehmungen, die bewirtschaftete
Gerbstoffe erzeugen, verarbeiten,
verbrauchen, einlagern, für sich oder andere
verwahren oder damit handeln, über diese Ware
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen. Rechtsgeschäfte, die gegen
diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.
§ 4. (1) Unternehmungen der Industrie, des
Gewerbes und des Handels dürfen (bewirtschaftete
Gerbstoffe nur auf Grund einer Bezugs-
und Verbrauchsgenehmigung erwerben.
(2) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung
wird auf Antrag von der Bewirtschaftungsstelle
für Leder nach den grundsätzlichen Weisungen
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
erteilt.
(3) Sie berechtigt den Lieferanten zur Lieferung
und den Inhaber zum Bezug der Art und Menge
von Gerbstoffen, auf die sie lautet.
(4) Die Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung
verliert nach Ablauf der in ihr vorgeschriebenen
Frist vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet
ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer kann von
der Bewirtschaftungsstelle auf Antrag verlängert
werden.
(5) Der Lieferant hat die gelieferte Warenmenge
auf der Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung
abzuschreiben und diese einzuziehen, sobald
die gesamte auf ihr angegebene Warenmenge
ausgeliefert wurde.
§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Gerbstoffen bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
die vom österreichischen Warenverkehrsbüro
vor der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung
der Genehmigung des einschlägigen
Handelsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle
für Leder einzuholen ist.
(2) Wer bewirtschaftete Gerbstoffe im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)
ein- oder ausführt, hat
dies unter Angabe des Lieferanten bei der Einfuhr
oder des Empfängers bei der Ausfuhr,
ferner unter Angabe der Warengattung (Zolltarifnummer),
der Menge, der Art des Geschäftes
als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr
sowie der Vertragsnummer des österreichischen
Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden
nach Einlangen oder Absendung der Ware auf
dem vorgeschriebenen Formblatt dem österreichischen
Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an
die Bewirtschaftungsstelle für Leder zu melden.
§ 6. (1) Die im § 3 genannten Unternehmungen
sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle
für Leder verpflichtet, dieser fallweise oder
laufend ihre Bestände sowie den Zu- und Abgang
an bewirtschafteten Gerbstoffen auf den
hiefür vorgeschriebenen Formblättern zu den
festgesetzten Terminen zu melden.
(2) Die im § 3 genannten Unternehmungen
sind ferner verpflichtet, genaue Aufzeichnungen
zu führen, die eine Nachprüfung der in
den Meldungen gemachten Angaben jederzeit
ermöglichen.
(3) Zwecks Überprüfung dieser Meldungen ist
den gehörig legitimierten Organen des Bundesministeriuims
für Handel und Wiederaufbau (der
Bewirtschaftungsstelle für Leder) oder den von
diesen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt
zu den Betriebs- und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in die Lagerbücher, Karteien und
sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren sowie
jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft
zu erteilen.
§ 7. (1) Die Beratung und Begutachtung aller mit
der Bewirtschaftung von Gerbstoffen zusammenhängenden
Angelegenheiten obliegt dem Beirat
für Leder beim Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 88).
(2) Soweit Fragen der Gerbstoffbewirtschaftung
zur Beratung stehen, sind dem Beirat für Leder
ein Vertreter der Gerbstofferzeuger,
ein Vertreter des Gerbstoffhandels
sowie die gleiche Anzahl von Vertretern der
Arbeitnehmer
als stimmberechtigte Mitglieder zuzuziehen.
Diese Vertreter werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
bestellt. Den Beratungen des Beirates sind Vertreter
der Bundesländer zuzuziehen.
(3) Die Bestimmungen des § 10, Abs. (3)
und (4), der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 88, gelten
sinngemäß.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, und den Bestimmungen des
Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober
1945, B. G.Bl Nr. 44/1946, in der Fassung der
Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom 28. Februar
1947, ;B. G. Bl. Nr. 69, bestraft.
§ 9. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten die bisherigen Bestimmungen
über die Bewirtschaftung von Gerbstoffen außer
Kraft.