238. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/
2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6560
für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland: ................................... 430, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ......................................... 360
Niederösterreich: ........................... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .............................. 780, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ........................................ 1000, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .................................... 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .............................................. 2400
Vorarlberg: .................................... 405
Wien: .............................................. 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten
zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs
Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.