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238_2003 AT

238. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/

2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6560

für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: ................................... 430, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ......................................... 360

Niederösterreich: ........................... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............................. 780, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ........................................ 1000, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: .................................... 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Tirol: .............................................. 2400

Vorarlberg: .................................... 405

Wien: .............................................. 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten

zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs

Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

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