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238_2002 AT

238. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlussstelle Weidach im Bereich der Stadt Bregenz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

Die Anschlussstelle Weidach der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Stadt Bregenz wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen dem Knoten Weidach und dem City Tunnel

mit Anbindung an die ehemalige B 202 Schweizer Straße (nunmehr L 202) und stellt über ihre Zu- und

Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 13 Kennelbacherstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Stadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 2846-E-018/b im

Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses

Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319514/16-III/6/02 vom 27. Mai 2002, welche die schriftliche

Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan

zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 238. Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 über die Beilegung von Streitigkeiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Fürstentum Monaco,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien

sowie

die Europäische Gemeinschaft,

Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) –

in dem Bestreben, ein wirksames Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren für die Alpenkonvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999

und ihre Protokolle Kundgemacht in BGBl. III Nr. 230/2002 bis Nr. 238/2002 auszuarbeiten –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention

oder eines ihrer Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Beilegung

im Konsultationsweg.

Artikel 2

Ist eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten

Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mittei-

lung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung

nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzüglich alle Vertragsparteien

darüber.

Artikel 3

Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 2 wird ein Schiedsgericht bestehend

aus drei Mitgliedern wie folgt gebildet

a) Jede der Streitparteien bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Hat eine der Streitparteien

innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz ein

Mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die Bestimmung auf Ersuchen der anderen Streitpartei durch

den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von

30 Tagen.

b) Der Präsident des Schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach Buchstabe a) bestimmten

Mitgliedern ernannt. Wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten

Mitteilung beim Vorsitz keine Einigung erzielt, so erfolgt die Ernennung auf Ersuchen

einer der Streitparteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb

einer weiteren Frist von 30 Tagen.

c) Eine Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts ist nur einvernehmlich zwischen den

Streitparteien möglich.

d) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Schiedsgericht ihre Auffassung über die Streitigkeit zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Ist eine Vertragspartei der Meinung, dass sie ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die

Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann sie einen Antrag an das Schiedsgericht

stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Die Streitparteien enthalten sich jeglicher Maßnahme, die der Entscheidung des Schiedsgerichtes

vorgreift oder diese präjudiziert. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer Streitpartei einstweilige

Maßnahmen zum Schutz der Rechte jeder Streitpartei erlassen.

Artikel 7

Sofern die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht fest, welche der offiziellen

Sprachen der Alpenkonvention für das Verfahren verwendet werden.

Artikel 8

(1) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen

ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und

b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen

einzuholen.

(2) Alle Dokumente und Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Streitpartei vorgelegt

werden, sind von dieser gleichzeitig an die andere Streitpartei zu übermitteln.

Artikel 9

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der Alpenkonvention

samt ihren Protokollen.

Artikel 10

Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für

das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern,

dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 11

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt,

zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig,

so darf diese weitere sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit

der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend. Das

Schiedsgericht hat die Gründe anzugeben, auf denen der Spruch basiert. Die Streitparteien setzen den

Schiedsspruch unverzüglich um.

Artikel 13

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt,

werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den

Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 14

Der Präsident des Schiedsgerichts teilt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Vorsitz der

Alpenkonferenz mit. Der Vorsitz übermittelt diesen den Vertragsparteien der Alpenkonvention und den

Beobachtern im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 der Alpenkonvention.

Artikel 15

(1) Die Kündigung dieses Protokolls ist nur gleichzeitig mit der Kündigung der Alpenkonvention zulässig.

(2) Dieses Protokoll bleibt jedoch für die kündigende Streitpartei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der Kündigung laufenden Schiedsverfahren gültig. Diese Verfahren werden zu

Ende geführt.

Artikel 16

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Alpenkonvention am 31. Oktober 2000 sowie

ab dem 6. November bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das

Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

(3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden

zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede

neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.

Artikel 17

Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft

in Bezug auf dieses Protokoll

a) jede Unterzeichnung,

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens,

d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung,

e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Luzern, am 31. Oktober 2000 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv

der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerparteien beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit

18. Dezember 2002 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.

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