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238_2001 AT

238. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, 8 Z 3, 11 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des

Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird

verordnet

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 29/1997 wird wie folgt geändert

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das

Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.“

2. Anlage 5 Teil III Z 4 lautet

„4. Auf unverholzte grüne Triebe, auf Grünveredlungen und auf in-vitro vermehrte Wurzelreben sind

die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.“

3. Anlage 6 wird folgender Satz angefügt

„Auf Topfreben, in-vitro vermehrte Wurzelreben und Grünveredlungen sind diese Bestimmungen nicht

anzuwenden.“

BGBlPdf 238. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentration bis 25%

Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)

mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 219/2001) wurde von Frankreich am 29. August 2001 unterzeichnet.

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