238. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3, 8 Z 3, 11 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 18 Abs. 1 des
Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird
verordnet
Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 29/1997 wird wie folgt geändert
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das
Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.“
2. Anlage 5 Teil III Z 4 lautet
„4. Auf unverholzte grüne Triebe, auf Grünveredlungen und auf in-vitro vermehrte Wurzelreben sind
die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.“
3. Anlage 6 wird folgender Satz angefügt
„Auf Topfreben, in-vitro vermehrte Wurzelreben und Grünveredlungen sind diese Bestimmungen nicht
anzuwenden.“
Die Multilaterale Vereinbarung M112 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität (Essigessenz)
mit Essigsäure in Konzentration bis 25% (BGBl. III Nr. 115/2001, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 219/2001) wurde von Frankreich am 29. August 2001 unterzeichnet.