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238_2000 AT

238. Kundmachung: Fahne der Internationalen Atomenergiebehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Kundmachung: Fahne der Internationalen Atomenergiebehörde

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass die Fahne der Internationalen

Atomenergiebehörde, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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