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238. Verordnung: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998

Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 3/1998, wird – nach erfolgter Notifizierung gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom

28. März 1983 in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG (Notifikationsnummer

96/0413/A) – verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet auf alle Straßenverkehrszeichen Anwendung, die nach Maßgabe des

§ 32 StVO 1960 angebracht werden.

Allgemeine Beschaffenheit

§ 2. Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material

herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material

anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder

elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.

Farben

§ 3. (1) Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials

müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission

(Commission Internationale d’Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die

durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1

Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.

(2) Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der

Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0°

(45/0-Meßgeometrie) zu messen.

(3) Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf

sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen

Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt.

Rückstrahlwirkung

§ 4. (1) Die Bauart der zu verwendenden Reflexstoffe (Folien) muß entweder dem Typ 1 oder dem

Typ 2 entsprechen.

a) Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter

Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).

b) Typ 2: Der Reflexstoff entspricht dem Typ 1 mit der Maßgabe, daß er eine intensivere Lichtbündelung

aufweist (hochreflektierende Folie).

(2) Die Reflexstoffe müssen mit Kennzeichnungssymbolen versehen sein, die derart im reflektierenden

Material eingebracht sind, daß ihre Erkennbarkeit weder durch chemische noch physikalische

Einwirkungen beeinträchtigt werden kann, ohne daß zugleich die Folien zerstört werden. Aus den

Kennzeichnungssymbolen muß der Name des Folienherstellers ermittelbar sein. Zusätzlich ist das

Straßenverkehrszeichen auf der Rückseite mit dem Namen des Herstellers und dem Auslieferungsjahr des

Straßenverkehrszeichens sichtbar und dauerhaft in einer Größe von höchstens 30 mm × 80 mm zu

kennzeichnen. Die Anbringung eines Gütezeichens auf der Rückseite des Straßenverkehrszeichens ist in

einer Größe von höchstens 20 mm × 40 mm zulässig.

(3) Die Reflexstoffe haben weiters den in den folgenden Absätzen in Verbindung mit Anlage 2

festgelegten Mindestwerten für den spezifischen Rückstrahlwert R` zu entsprechen. Diese Mindestwerte

gelten jeweils für Folien der entsprechenden Bauart im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart

A für die angegebenen Anleuchtungswinkel β und Beobachtungswinkel α sowie für die festgelegten

Meßgeometrien. Die Retroreflexion der Folien der Bauarten Typ 1 und Typ 2 muß rotationssymmetrisch

sein.

(4) Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren

nicht um mehr als 50% und bei Folien vom Typ 2 nicht um mehr als 20% während eines Zeitraumes von

zehn Jahren gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern. Diese Bedingungen

gelten für einen Beobachtungswinkel von 0,33° und einen Anleuchtungswinkel von 5° für dauernd angebrachte

Straßenverkehrszeichen bei üblicher Beanspruchung.

(5) Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b

Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als

optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe der Bauart Typ 2 zu

verwenden. Dies gilt sinngemäß für Straßenverkehrszeichen, die als Überkopfwegweiser ausgeführt sind.

Beleuchtung

§ 5. (1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen

beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische

Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle

angeführten Werten zu entsprechen.

Farbe mittlere LeuchtdichteL m in cd/m²

Rot 20

Gelb 150

Grün 40

Blau 10

Weiß 150

(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von

2000 cd/m² nicht überschreiten.

Abmessungen

§ 6. Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle

herzustellen. Abweichungen bis zu +/– 3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei

je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig.

Bildliche Darstellung

§ 7. Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend

den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm

breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere

Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.

Schriftzeichen

§ 8. Für Aufschriften auf Straßenverkehrszeichen sind Schriftzeichen nach der Anlage 8 zu

verwenden. Eine geringe Vergrößerung oder Verkleinerung der Strichstärke, der Buchstabenbreite oder

-höhe sowie des Buchstabenabstandes ist zulässig, sofern der optische Eindruck des Schriftbildes oder die

Lesbarkeit dies erfordern.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebrachten Straßenverkehrszeichen,

deren Ausführung zwar nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, hingegen aber den Bestimmungen

der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976

entspricht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen,

die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

(2) Straßenverkehrszeichen, die der Straßenverkehrszeichenverordnung 1966, BGBl. Nr. 83, in der

Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen, können bis zum 31. Dezember 1997 angebracht werden und

sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 durch Straßenverkehrszeichen,

die dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen.

(3) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung

1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, entspricht, gelten als dieser Verordnung

entsprechend.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Straßenverkehrszeichenverordnung 1995 – StVZVO 1995, BGBl. Nr. 770/1995, außer Kraft.

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