238. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung
und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz),
zuletzt geändert durch das BGBl.
Nr. 666/1989, wird geändert wie folgt
1. An § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 lit. b
werden im Jahr 1991 um 85 Millionen Schilling
erhöht. Diese Summe vermindert oder erhöht sich in
den folgenden Jahren im selben Ausmaß wie die
Summe gemäß Abs. 3."
2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „vierteljährlich"
durch das Wort „halbjährlich" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Quartal" durch
das Wort „Halbjahr" ersetzt.
4. § 3 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt
„(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen
gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 sind spätestens bis zum 15. Dezember des
Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im
Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach Nationalratswahlen
jedoch bis spätestens zum Ende des dritten
Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.
(5) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen
gemäß § 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 2
Abs. 4 sind spätestens bis zum 15. Dezember des
Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.
Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden."
Artikel II
Begehren gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung des
Artikels I Z 4 sind im Jahre 1991 bis spätestens
31. Mai zu stellen.