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238_1991 AT

238. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung

und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz),

zuletzt geändert durch das BGBl.

Nr. 666/1989, wird geändert wie folgt

1. An § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 lit. b

werden im Jahr 1991 um 85 Millionen Schilling

erhöht. Diese Summe vermindert oder erhöht sich in

den folgenden Jahren im selben Ausmaß wie die

Summe gemäß Abs. 3."

2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „vierteljährlich"

durch das Wort „halbjährlich" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Quartal" durch

das Wort „Halbjahr" ersetzt.

4. § 3 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(4) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen

gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit

§ 2 Abs. 3 sind spätestens bis zum 15. Dezember des

Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Im

Falle des § 2 Abs. 2 lit. c sowie nach Nationalratswahlen

jedoch bis spätestens zum Ende des dritten

Monats nach der betreffenden Nationalratswahl.

(5) Begehren auf Zuerkennung von Zuwendungen

gemäß § 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 2

Abs. 4 sind spätestens bis zum 15. Dezember des

Vorjahres an das Bundeskanzleramt zu stellen.

Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden."

Artikel II

Begehren gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung des

Artikels I Z 4 sind im Jahre 1991 bis spätestens

31. Mai zu stellen.

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