238. Bundesgesetz: 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 388/1986, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 3 Abs. 2 und 3 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende
Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung
stehen, kann
1. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler vom Erfordernis
der österreichischen Staatsbürgerschaft,
2. der zuständige Bundesminister vom Erfordernis
des Mindestalters von 18 Jahren,
3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen
des Abs. 1 Z 3
in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses
der österreichischen Staatsbürgerschaft wird
nur für die Einstufung und Verwendung sowie —
bei Teilbeschäftigung — für das Beschäftigungsausmaß
wirksam, die für den Vertragsbediensteten
vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe,
der Beschäftigungsart oder eine Anhebung
des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung
sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2
Z 1 zulässig.
(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen
vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen
e des Entlohnungsschemas I oder in die
Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungs-
schemas II eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen
weiterhin angehören, nicht der
Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
Ein Absehen ist dann nicht erforderlich,
wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer
der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen
in eine andere der in diesem Absatz angeführten
Entlohnungsgruppen überstellt wird.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im
Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von
der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,
nur in den Fällen der §§ 24, 27 a, 28 a und 28 b zu
berücksichtigen."
2. Nach § 5 Abs. 1 wird eingefügt
„(2) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber
den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, zu melden."
3. Im § 5 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als
„(3)" und „(4)" bezeichnet.
4. § 11 lautet
„Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
I beträgt
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes
nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage
nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in
nachstehender Höhe
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das
Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt
der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."
5. § 14 lautet
„Monatsentgelt des Entlöhnungsschemas II
§ 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II beträgt
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II gebührt bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres anstelle des Monatsentgeltes
nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage
nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in
nachstehender Höhe
(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das
Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt
der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II vorübergehend
zu Arbeiten heranzuziehen, die von
Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas II versehen werden,
so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung
eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt,
auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe
Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende
Verwendung ununterbrochen länger
als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung
darf sechs Monate nicht überschreiten."
6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1219 S" durch den Betrag „1254 S" und der
Betrag „1548 S" durch den Betrag „1593 S"
ersetzt.
7. Im § 26 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1"
durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e"
ersetzt.
8. § 34 Abs. 4 lautet
„(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes
der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht
vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2, 3
oder 4 erteilt worden ist."
9. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage
im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen
bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren
Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen, nach den §§ 57 bis 60 a des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch
haben. Hiebei ist § 60 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die dort angeführte Erziehertätigkeit
nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung
ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die
Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5
Z 2, § 59 b oder § 60 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes
1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage
bleiben vom § 21 unberührt."
11. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
12. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „470,00 S" durch den Betrag
„483,60 S",
b) der Betrag „141,10 S" durch den Betrag
„145,20 S",
c) der Betrag „170,60 S" durch den Betrag
„175,50 S" und
d) der Betrag „51,20 S" durch den Betrag
„52,70 S".
13. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „314,50 S "
durch den Betrag „323,60 S" und der Betrag
„576,10 S" durch den Betrag „592,80 S" ersetzt.
14. Im § 44 a Abs. 4 wird ersetzt
a) in Z l der Betrag „314,50 S" durch den
Betrag „323,60 S",
b) in Z 2 der Betrag „314,50 S" durch den
Betrag „323,60 S",
c) in Z 3 der Betrag „576,10 S" durch den
Betrag „592,80 S" und
d) in Z 4 der Betrag „258,70 S" durch den
Betrag „266,20 S".
15. Im § 44 a Abs. 5 wird ersetzt
a) der Betrag „205,90 S" durch den Betrag
„211,90 S",
b) der Betrag „170,60 S" durch den Betrag
„175,50 S",
c) der Betrag „61,80 S" durch den Betrag
„63,60 S" und
d) der Betrag „51,20 S" durch den Betrag
„52,70 S".
16. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „350,00 S"
durch den Betrag „360,20 S" ersetzt.
17. Im § 44 b Abs. 1 wird ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5617 S" durch den Betrag
„5780 S",
b) in Z 2 der Betrag „7018 S" durch den Betrag
„7222 S" und
c) in Z 3 der Betrag „8432 S" durch den Betrag
„8677 S".
18. Im § 44 b Abs. 2 wird ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5617 S" durch den Betrag
„5780 S",
b) in Z 2 der Betrag „7018 S" durch den Betrag
„7222 S" und
c) in Z 3 der Betrag „7756 S" durch den Betrag
„7981 S".
19. Im § 44 c Abs. 1 wird ersetzt
a) der Betrag „33633 S" durch den Betrag
„34608 S",
b) der Betrag „29709 S" durch den Betrag
„30571 S",
c) der Betrag „24697 S" durch den Betrag
„25413 S" und
d) der Betrag „18552 S" durch den Betrag
„19090 S".
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, wird wie folgt geändert
1. Nach § 18 wird eingefügt
„Meldepflicht
§ 18 a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion
den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2
des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, zu melden."
2. § 21 lautet
„Gehalt
§ 21.(1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch
die Verwendungsgruppe und in ihr durch die
Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beträgt
(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.
(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe
D gebührt bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den
Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das
Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der
Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages
zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen."
3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1449 S" durch den Betrag
„1491 S",
b) der Betrag „1252 S" durch den Betrag
„1288 S",
c) der Betrag „855 S" durch den Betrag „880 S"
und
d) der Betrag „723 S" durch den Betrag
„744 S".
4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
5. § 28 Abs. 12 lautet
„(12) der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 19,00 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes
101,80 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
149,10 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
230,30 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
115,20 S und
e) ab dem 96. Punkt 67,80 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
und Bedienstete, die mit der Leitung eines
Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 108,50 S,
b) für den 7. Punkt 216,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
433,60 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
650,70 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 487,80 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
325,30 S und
g) ab dem 21. Punkt 216,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
125,40 S für jeden vollen Punkt."
6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „1977 S"
durch den Betrag „2034 S" und der Betrag
„10,60 S" durch den Betrag „10,90 S" ersetzt.
7. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,36 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 9 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit
denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,
mit denen vor dem 1. Jänner 1987
gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung
1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist,
wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1
im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so
sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge
von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung
1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres
1986
1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten
Bezüge und Nebengebühren und
2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
ausgezahlten Bezüge
sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben
Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge)
und Nebengebühren anzurechnen. Diese
Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche
Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-
Dienstordnung 1986.
Artikel V
(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren
gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner
1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11
Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes
der Entlohnungsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2
und
2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete
gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges
Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen
hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, gebührt bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der
Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen
Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der
Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-
Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.
Artikel VI
(1) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten,
der
1. sich bereits am 31. Juli 1986 im Dienstverhältnis
befunden hat und
2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969,
geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z 4 lit. e
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser
Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen
der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag
festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche
Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung
ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19
Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag und dem
ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung nach Abs. 2 sind,
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum
30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit
vom 1. August 1986,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem
30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit
von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden
Monatsersten
durchzuführen.
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 7 und Art. VI mit 1. August 1986,
2. Art. I Z 4 bis 6, 9 und 11 bis 19, Art. II Z 2 bis
7 und die Art. III bis V mit 1. Jänner 1987.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 3 bis 5 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 21 Abs. 4
und 5 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 treten
mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2
angeführten Bestimmungen treten
1. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der bis zum
31. Dezember 1983 geltenden Fassung sowie
2. § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, in der bis zum
31. Dezember 1983 geltenden Fassung als
§ 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung
1986
wieder in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.