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238. Bundesgesetz: 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Bundesgesetz: 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 388/1986, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 3 Abs. 2 und 3 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende

Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung

stehen, kann

1. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler vom Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2. der zuständige Bundesminister vom Erfordernis

des Mindestalters von 18 Jahren,

3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen

des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses

der österreichischen Staatsbürgerschaft wird

nur für die Einstufung und Verwendung sowie —

bei Teilbeschäftigung — für das Beschäftigungsausmaß

wirksam, die für den Vertragsbediensteten

vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe,

der Beschäftigungsart oder eine Anhebung

des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung

sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2

Z 1 zulässig.

(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen

vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen

e des Entlohnungsschemas I oder in die

Entlohnungsgruppe p 4 und p 5 des Entlohnungs-

schemas II eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen

weiterhin angehören, nicht der

Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

Ein Absehen ist dann nicht erforderlich,

wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer

der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen

in eine andere der in diesem Absatz angeführten

Entlohnungsgruppen überstellt wird.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im

Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von

der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,

nur in den Fällen der §§ 24, 27 a, 28 a und 28 b zu

berücksichtigen."

2. Nach § 5 Abs. 1 wird eingefügt

„(2) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, zu melden."

3. Im § 5 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als

„(3)" und „(4)" bezeichnet.

4. § 11 lautet

„Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 11. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

I beträgt

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I gebührt bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des Monatsentgeltes

nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage

nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in

nachstehender Höhe

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das

Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen."

5. § 14 lautet

„Monatsentgelt des Entlöhnungsschemas II

§ 14. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II beträgt

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II gebührt bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres anstelle des Monatsentgeltes

nach den Abs. 1 und 2 und der Verwaltungsdienstzulage

nach § 22 Abs. 2 ein Monatsentgelt in

nachstehender Höhe

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das

Monatsentgelt der sonstigen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II vorübergehend

zu Arbeiten heranzuziehen, die von

Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe

des Entlohnungsschemas II versehen werden,

so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung

eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt,

auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe

Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende

Verwendung ununterbrochen länger

als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung

darf sechs Monate nicht überschreiten."

6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1219 S" durch den Betrag „1254 S" und der

Betrag „1548 S" durch den Betrag „1593 S"

ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1"

durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e"

ersetzt.

8. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes

der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht

vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2, 3

oder 4 erteilt worden ist."

9. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

10. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage

im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen

bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren

Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen, nach den §§ 57 bis 60 a des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch

haben. Hiebei ist § 60 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die dort angeführte Erziehertätigkeit

nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung

ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die

Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5

Z 2, § 59 b oder § 60 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes

1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage

bleiben vom § 21 unberührt."

11. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

12. Im § 44 a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „470,00 S" durch den Betrag

„483,60 S",

b) der Betrag „141,10 S" durch den Betrag

„145,20 S",

c) der Betrag „170,60 S" durch den Betrag

„175,50 S" und

d) der Betrag „51,20 S" durch den Betrag

„52,70 S".

13. Im § 44 a Abs. 3 wird der Betrag „314,50 S "

durch den Betrag „323,60 S" und der Betrag

„576,10 S" durch den Betrag „592,80 S" ersetzt.

14. Im § 44 a Abs. 4 wird ersetzt

a) in Z l der Betrag „314,50 S" durch den

Betrag „323,60 S",

b) in Z 2 der Betrag „314,50 S" durch den

Betrag „323,60 S",

c) in Z 3 der Betrag „576,10 S" durch den

Betrag „592,80 S" und

d) in Z 4 der Betrag „258,70 S" durch den

Betrag „266,20 S".

15. Im § 44 a Abs. 5 wird ersetzt

a) der Betrag „205,90 S" durch den Betrag

„211,90 S",

b) der Betrag „170,60 S" durch den Betrag

„175,50 S",

c) der Betrag „61,80 S" durch den Betrag

„63,60 S" und

d) der Betrag „51,20 S" durch den Betrag

„52,70 S".

16. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „350,00 S"

durch den Betrag „360,20 S" ersetzt.

17. Im § 44 b Abs. 1 wird ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5617 S" durch den Betrag

„5780 S",

b) in Z 2 der Betrag „7018 S" durch den Betrag

„7222 S" und

c) in Z 3 der Betrag „8432 S" durch den Betrag

„8677 S".

18. Im § 44 b Abs. 2 wird ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5617 S" durch den Betrag

„5780 S",

b) in Z 2 der Betrag „7018 S" durch den Betrag

„7222 S" und

c) in Z 3 der Betrag „7756 S" durch den Betrag

„7981 S".

19. Im § 44 c Abs. 1 wird ersetzt

a) der Betrag „33633 S" durch den Betrag

„34608 S",

b) der Betrag „29709 S" durch den Betrag

„30571 S",

c) der Betrag „24697 S" durch den Betrag

„25413 S" und

d) der Betrag „18552 S" durch den Betrag

„19090 S".

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, wird wie folgt geändert

1. Nach § 18 wird eingefügt

„Meldepflicht

§ 18 a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2

des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, zu melden."

2. § 21 lautet

„Gehalt

§ 21.(1) Das Gehalt des Bediensteten wird durch

die Verwendungsgruppe und in ihr durch die

Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Das Gehalt beträgt

(3) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.

(4) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppe

D gebührt bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres anstelle des Gehaltes nach den

Abs. 1 und 2 ein Gehalt in nachstehender Höhe

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 ist das

Gehalt der sonstigen Bediensteten bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres nach dem Gehalt der

Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages

zwischen den Gehaltsstufen 1 und 2 zu bemessen."

3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1449 S" durch den Betrag

„1491 S",

b) der Betrag „1252 S" durch den Betrag

„1288 S",

c) der Betrag „855 S" durch den Betrag „880 S"

und

d) der Betrag „723 S" durch den Betrag

„744 S".

4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

5. § 28 Abs. 12 lautet

„(12) der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 19,00 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes

101,80 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

149,10 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

230,30 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

115,20 S und

e) ab dem 96. Punkt 67,80 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

und Bedienstete, die mit der Leitung eines

Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 108,50 S,

b) für den 7. Punkt 216,90 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

433,60 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

650,70 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 487,80 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

325,30 S und

g) ab dem 21. Punkt 216,90 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1

125,40 S für jeden vollen Punkt."

6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „1977 S"

durch den Betrag „2034 S" und der Betrag

„10,60 S" durch den Betrag „10,90 S" ersetzt.

7. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,36 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 9 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit

denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,

mit denen vor dem 1. Jänner 1987

gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung

1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist,

wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1

im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so

sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge

von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung

1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres

1986

1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten

Bezüge und Nebengebühren und

2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

ausgezahlten Bezüge

sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben

Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge)

und Nebengebühren anzurechnen. Diese

Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche

Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-

Dienstordnung 1986.

Artikel V

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren

gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner

1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11

Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes

der Entlohnungsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem

Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2

und

2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete

gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges

Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen

hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, gebührt bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der

Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen

Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der

Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-

Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.

Artikel VI

(1) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten,

der

1. sich bereits am 31. Juli 1986 im Dienstverhältnis

befunden hat und

2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969,

geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die

die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z 4 lit. e

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,

ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser

Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen

der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.

(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag

festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche

Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung

ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19

Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf

den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten

bisherigen Vorrückungsstichtag und dem

ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.

(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung nach Abs. 2 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum

30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit

vom 1. August 1986,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem

30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit

von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden

Monatsersten

durchzuführen.

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 7 und Art. VI mit 1. August 1986,

2. Art. I Z 4 bis 6, 9 und 11 bis 19, Art. II Z 2 bis

7 und die Art. III bis V mit 1. Jänner 1987.

(2) § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 3 bis 5 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 21 Abs. 4

und 5 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 treten

mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.

(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2

angeführten Bestimmungen treten

1. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der bis zum

31. Dezember 1983 geltenden Fassung sowie

2. § 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, in der bis zum

31. Dezember 1983 geltenden Fassung als

§ 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung

1986

wieder in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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