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238_1986 AT

238. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße von

km 122,935 bis km 123,300, von km 123,900 bis

km 124,230 und von km 125,675 bis km 125,800

werden, soweit sie durch die Umlegung auf die

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —

mit den Verordnungen vom 29. November 1977,

BGBl. Nr. 601, 602 und 603, bestimmten —

Abschnitte „Teicherbrücke", „Weißmannbrücke"

und „Tiefenthalerbrücke" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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