238_1986
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238. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 238. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl
1986_238_0 238. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Thörl
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 20 Mariazeller Straße von
km 122,935 bis km 123,300, von km 123,900 bis
km 124,230 und von km 125,675 bis km 125,800
werden, soweit sie durch die Umlegung auf die
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen —
mit den Verordnungen vom 29. November 1977,
BGBl. Nr. 601, 602 und 603, bestimmten —
Abschnitte „Teicherbrücke", „Weißmannbrücke"
und „Tiefenthalerbrücke" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.