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238_1985 AT

238. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,

zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 390/1983, wird geändert wie folgt

Dem § 105 wird als lit. m angefügt

„m) eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen

Funktionsfähigkeit der Gewässer

zu besorgen ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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