238. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher
die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule
und der Sonderschulen erlassen werden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 21/1965,
102/1968, 172/1969, 79/1972, 325/1972,
366/1972, 62/1974, 349/1975, 457/1976, 14/1977
und 91/1979 wird wie folgt geändert
1. Im Art. I § 3 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung
„Sonderschule für taubstumme Kinder" die
Wendung „Sonderschule für Gehörlose" zu treten.
2. Im Art. I § 4 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Landesschulrat für Burgenland kann für
die Schüler der Grundschule Kroatisch und Ungarisch
als unverbindliche Übung im Ausmaß bis zu
drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und
Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten
die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den
Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die
Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern."
3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnung „(3)" und „(4)".
4. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
a) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Abschnitt a (Stundentafel für den Ersten
und Zweiten Klassenzug) die den Freigegenstand
lebende Fremdsprache betreffende Zeile zu lauten
„Lebende Fremdsprache 54) 44) 34) 34)
Lebende Fremdsprache 3 3 3 3 35) 35) 35) 35)"
b) sind im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
Abschnitt a (Stundentafel für den Ersten
und Zweiten Klassenzug) nach der Anmerkung 3
folgende Anmerkungen 4 und 5 anzufügen
„4) Es ist dies die im Ersten Klassenzug als Pflichtgegenstand
vorgesehene lebende Fremdsprache.
5) Nur für Schüler mit kroatischer oder ungarischer
Muttersprache, die diese als zusätzlichen Freigegenstand
wählen können."
c) hat im Fünften Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände,
Didaktische Grundsätze) der Pflichtgegenstand
lebende Fremdsprache (Slowenisch) zu lauten
„SLOWENISCH
Erste Klasse (5 Wochenstunden)
Sprechübungen
Einführung in die slowenische Lautbildung
durch Sprechübungen. Sorgfältiges Einprägen der
slowenischen Laute c, s, z, c, s und z, lj und nj
sowie des Unterschiedes zwischen p und b, t und d,
v und f. Dies ist auch auf den weiteren Schulstufen
zu beachten. Beim Lesen ist auf die richtige Aussprache
des 1 zu achten.
Die Sprechübungen haben einen grundlegenden
Wort- und Phrasenschatz aus der Umwelt und dem
täglichen Leben des Schülers in Anlehnung an
Sachgebiete zu vermitteln. Zu den Lesestoffen sind
auch Sprechübungen durchzuführen und passende
Gedichte zu lernen. Dazu kommt noch das Singen
einfacher slowenischer Lieder. Der Unterricht ist
von Anfang an soweit wie möglich in der Fremdsprache
zu führen.
Lesestoff
Die Lesestoffe sind der Umwelt des Schülers und
den entsprechenden Sachgebieten zu entnehmen,
wozu auch noch Sagen, Legenden, Erzählungen,
Tiergeschichten und passende Gedichte kommen
können. Neben dem lauten Lesen ist auch das stille
Lesen zu pflegen. Die Schüler sind in den Gebrauch
des approbierten Wörterbuches einzuführen.
Sprachlehre
Das Zeitwort und das Hilfszeitwort in den
3 Hauptzeiten; das Hauptwort in der Einzahl,
Zweizahl und Mehrzahl in Verbindung mit dem
Eigenschaftswort; persönliches und besitzanzeigendes
Fürwort, fragende Umstandswörter und die am
häufigsten gebrauchten Vorwörter. Hinweise auf
Wortfamilien. Die Arten des einfachen Satzes.
Rechtschreiben
Gewöhnung an das slowenische Schriftbild
durch Auf- und Abschreibübungen, Beachtung der
dem Slowenischen eigenen Konsonanten, Silbentrennung,
Groß- und Kleinschreibung, Satzzeichen.
Schriftliche Arbeiten
Gemeinsame Aufsätze, Ansage- und Sprachübungen
sowie Übersetzungen in angemessener
Anzahl.
Schularbeiten
Vier im Schuljahr, die erste nicht vor Anfang
Dezember.
Zweite Klasse (4 Wochenstunden)
Sprechübungen
Der Wortschatz ist durch Wiederholung planmäßig
zu festigen und weiter auszubauen. Zu den jeweiligen
Sachgebieten sind Sprechübungen zu pflegen,
wobei auf die richtige Aussprache und Betonung
zu achten ist. Fragen und Antworten sollen zu
Gesprächen überleiten. Weitere Möglichkeiten für
Sprachübungen bieten Nacherzählungen und
Berichte sowie kleinere Memorierstoffe. Durch
richtiges Zuhören ist die Wiedergabe des Gehörten
zu üben.
Lesestoff
Der Inhalt der Lesestoffe hat sich weiterhin auf
Umwelt und heimatbezogene Inhalte zu erstrecken.
Auf das sinnerfassende Lesen ist ebenso zu achten
wie auf die richtige Betonung und Aussprache.
Sprachlehre
Beugung des Haupt- und Eigenschaftswortes mit
Ausnahme der Sonderformen. Zeitwort: Aussage-,
Wunsch-, Befehls- und Bedingungsform; Steigerung
des Eigenschaftswortes; die Deklination der
Fürwörter, vor allem der Gebrauch des rückbezüglich-
besitzanzeigenden Fürwortes; Übungen mit
den wichtigsten Vorwörtern. Der bejahende und
verneinende Satz. Satzglieder.
Rechtschreiben
Rechtschreibübungen zum Zeit- und Hauptwort,
Verkleinerungsformen; die direkte und indirekte
Rede. Dem Rechtschreibgewissen dienen auch
gemeinsame Niederschriften und Aufsätze.
Schriftliche Arbeiten
Übersetzungen, gemeinsame Aufsätze und
Sprachübungen als Schul- und Hausübungen in
angemessenem Ausmaß.
Schularbeiten
Sechs im Schuljahr.
Dritte Klasse (3 Wochenstunden)
Sprechübungen
Die Sprechübungen sind in der bisherigen Art in
Form von konzentrischen Kreisen weiterzuführen.
Über Erlebtes und Gelesenes sind kleine Gespräche
zu führen.
Freie Gespräche sollen eine Festigung des Wortschatzes
bewirken.
Lesestoff
Zu den bisherigen Lesestoffen treten Lesestücke,
die Wissen über das slowenische Kulturleben vermitteln.
Auf die Bedeutung der Einzellektüre wird
hingewiesen. Aussprachen über gelesene Texte dienen
der Sinnerfassung und Sprachgeläufigkeit.
Sprachlehre
Überblick über das Zeitwort, seine Formen und
Aktionsarten. Wortbildung und Wortfamilien
sowie einiges über Orts- und Familiennamen.
Der zusammengesetzte Satz. Ständige Beachtung
ist Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit zu widmen.
Rechtschreiben
Die Rechtschreibübungen stehen auch in Verbindung
mit dem Lesen und der Sprachlehre. Zu üben
ist der richtige Gebrauch der Vorwörter und der
Vor- und Nachsilben. Zu beachten ist die richtige
Wortfolge im Satz.
Schriftliche Arbeiten
Freiere Aufsätze (Nacherzählung, Beobachtung,
Bericht) als Schul- und Hausübung, Diktate, Übersetzungen.
Schularbeiten
Sechs im Schuljahr.
Vierte Klasse (3 Wochenstunden)
Sprechübungen
Die Sprechübungen sind in der bisherigen Form
weiterzuführen, wobei die Sicherheit im Sprachge-
brauch anzustreben ist. Auf die Laut- und Ausspracheschulung
ist zu achten. Die Erweiterung des
Wortschatzes und dessen Festigung soll so abgeschlossen
werden, daß sich der Schüler mündlich
einfach, klar und richtig auszudrücken vermag.
Lesestoff
Wie in der dritten Klasse. Dazu kommen noch
einige leichtere Texte der bekanntesten slowenischen
Dichter und Schriftsteller.
Sprachlehre
Die erworbenen Kenntnisse aus der Laut-, Wort-
und Satzlehre sind zusammenzufassen und zu vertiefen,
bestehende Wissenslücken sind auszufüllen.
Rechtschreiben
Übungen unter Berücksichtigung der häufigsten
Fehler, Groß- und Kleinschreibung, Übersetzungen
und Rückübersetzungen, Ansagen nach Lesestücken
usw.
Schriftliche Arbeiten
Siehe dritte Klasse.
Schularbeiten
Sechs im Schuljahr."
5. In der Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen
Sonderschule)
a) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) der
die unverbindlichen Übungen betreffende Abschnitt
der Stundentafel zu lauten
b) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) der
vorletzte Absatz der Bemerkungen zur Stundentafel
zu lauten
„Die unverbindliche Übung Berufskundliche
Information ist für Schüler im achten und neunten
Jahr der allgemeinen Schulpflicht vorzusehen."
c) ist im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der unverbindlichen Übungen)
vor der unverbindlichen Übung Schulspiel die
unverbindliche Übung Chorgesang einzufügen
„CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe
Als Ergänzung des Pflichtgegenstandes Musikerziehung
soll Chorgesang die Freude am Singen vertiefen
und das Verständnis für Musik verstärken.
Lehrstoff
In Verbindung mit dem Pflichtgegenstand
Musikerziehung und unter Bedachtnahme auf die
Gegebenheiten und die Zusammensetzung der
Chorgruppe sind entsprechende ein- und mehrstimmige
Lieder aus den verschiedensten Musikrichtungen
anzubieten. Überdies sind Sprachgestaltungen,
Klangexperimente mit Sprech- und Singstimme,
Spiellieder und musikalische Bewegungsspiele einzubeziehen.
Der Einsatz von Körperinstrumenten,
Orff-Instrumenten und anderen Klangerzeugern
kann eine wertvolle Ergänzung bilden.
Durch gezielte Atemschulung und Stimmbildung
ist die Entwicklung der Singstimme zu fördern. Auf
gute Artikulation ist zu achten.
Gelegentlich sind auch technische Medien einzusetzen
(Tonbandmitschnitte zur Hörkontrolle,
Musikbeispiele als Anregung und zum Vergleich).
Die Möglichkeiten zum Singen im Rahmen von
Schulveranstaltungen ist zu suchen."
d) sind im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der unverbindlichen Übungen)
nach der unverbindlichen Übung Berufskundliche
Information die unverbindlichen Übungen
Verkehrserziehung und Leibesübungen anzufügen
„VERKEHRSERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht aus Verkehrserziehung soll beim
Schüler dieser Altersgruppe eine kritische und verantwortungsbewußte
Einstellung zum Straßenverkehr
wecken, ihn zu bewußtem Wahrnehmen und
überlegtem Handeln in Verkehrssituationen bewegen
und ihm die entsprechenden Kenntnisse vermitteln.
Dem Schüler soll klargemacht werden, daß ohne
Ordnung kein reibungsloser Ablauf des Straßenverkehrs
möglich ist. Die grundsätzliche Bereitschaft
des Schülers soll geweckt werden, sich den jeweils
geltenden Verkehrsregeln entsprechend zu verhalten.
Er soll aus seiner eigenen Sicht als Fußgänger
oder Radfahrer, aber auch aus der Sicht der anderen
Verkehrspartner Verkehrssituationen sehen,
erfassen und beurteilen lernen, um dann entsprechend
handeln zu können.
Das im vorhergegangenen Unterricht erworbene
Sachwissen von den Grundregeln des Straßenverkehrs
und den wichtigsten Verkehrszeichen soll
nun zu vertieften Kenntnissen und Einsichten ausgeweitet
werden.
Der Schüler soll erkennen, daß er als Fußgänger
und als Radfahrer besonders gefährdet ist. Er soll
daraus die Folgerungen für seine Verhaltensweisen
ziehen, um Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer
zu vermeiden. Er soll auch erkennen,
daß partnerschaftliches Verhalten notwendig ist
und defensives Verhalten unter Umständen lebenserhaltend
sein kann. Er soll sich ohne Gefährdung
der eigenen und der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr
bewegen können und erkennen, daß
mit überraschendem und fehlerhaftem Verhalten
anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.
Ziel dieses Unterrichtes ist es somit, die Schüler
zu verläßlichen und verantwortungsbewußten Teilnehmern
im Straßenverkehr zu erziehen.
Lehrstoff
Kenntnisbereich
Verkehrsvorschriften und Verkehrsregelungen
(Wiederholung, Weiterführung und Ergänzung);
die Straßenverkehrsordnung — Sinn, Inhalt und
Notwendigkeit.
Verkehrsflächen (Gestaltung, Funktion); besondere
Einrichtungen, wie Knotenpunkte (Kreuzungen,
Einmündungen), Verkehrsinseln, Kreisverkehr,
Fußgängerübergänge.
Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen.
Veränderungen der Verkehrsverhältnisse durch
die Witterung.
Verschiedene Fahrzeuge; Einsatzfahrzeuge und
Schienenfahrzeuge (Kennzeichen, akustische und
optische Warneinrichtungen usw.).
Das verkehrssichere Fahrrad — vorschriftsmäßige
Ausrüstung, Pflege und Wartung, kleine Reparaturen.
Verkehrsabläufe (Begegnen, Kreuzen, Überholen,
Abbiegen, Reihen- und Kolonnenfahren) mit
den Schwerpunkten Vorrang und Linksabbiegen.
Einschätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten;
der Verkehrsfluß; Verkehrsdichte und
Verkehrsspitzen während des Tages, einer Woche,
des Jahres. Der Vorrang.
Der Verkehrsunfall — mögliche Hilfeleistungen.
Verhaltensbereich
Training verkehrsgerechten Verhaltens als Fußgänger
und als Radfahrer; Rückschlüsse für das
eigene Verhalten aus der Sicherheitslehre und Partnerkunde
(Überqueren der Fahrbahn, Gehen auf
Freilandstraßen, Kontrollblick, Verhalten im Haltestellenbereich;
sicheres Beherrschen des Fahrrades
in den wesentlichsten Situationen, wie zB Einfahren,
Spurhalten, Bremsen, Absteigen, Richtungswechsel
anzeigen, Bogenfahren, Abbiegen, Vorbeifahren
und Überholen.
Analyse des beobachteten Verkehrsverhaltens —
Motive für defensives Verhalten.
Selbständige Unterrichtsinhalte im Einstellungsbereich
in Form von Gesprächen über Werthaltungen
Partnerschaft im Straßenverkehr, das „freundliche
Handzeichen", Behinderte im Straßenverkehr,
Kinder helfen Kindern usw.
Didaktische Grundsätze
Die unverbindliche Übung ersetzt nicht Verkehrserziehung
als Unterrichtsprinzip. Sie soll eine
zusätzliche Unterrichtsveranstaltung sein, die zu
positivem Verkehrsverhalten als Fußgänger und
Radfahrer führt. Dementsprechend wird auch in
jenen Klassen, in denen diese unverbindliche
Übung geführt wird, weiterhin Verkehrserziehung
in allen anderen Unterrichtsgegenständen betrieben
werden müssen. Insbesondere wird das Schwerpunktprogramm
in Zusammenarbeit mit der
Exekutive durchzuführen sein.
Dem Grundsatz der Altersgemäßheit ist besonders
bei der Behandlung der gesetzlichen Vorschriften
Rechnung zu tragen.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen,
besonders zu Biologie und Umweltkunde
(betreffend Grundzüge der Ersten Hilfe und
der Unfallverhütung) oder Leibesübungen (betreffend
sicheres Gehen und Laufen, Gleichgewichtsübungen
und ähnliches) oder zu Deutsch (betreffend
einschlägige Redeübungen und Aufsatzthemen)
sind wahrzunehmen.
Praktische Übungen sind zunächst auf einer
geeigneten Fläche im Schonraum (Schulhof, Spielplatz,
Schulverkehrsgarten), später auch in der Verkehrswirklichkeit
durchzuführen, weil es zum richtigen
Verhalten in Verkehrssituationen einer besonderen
Erfahrungsgrundlage bedarf. Die praktischen
Übungen sind im Rahmen eines Lehrausganges
möglichst unter Beiziehung eines Exekutivbeamten
vorzunehmen, wobei der körperlichen Sicherheit
der Schüler größte Aufmerksamkeit zu schenken
ist. Grundlegende Verhaltensweisen sind durch oftmalige
Wiederholung zu trainieren, wobei die
Schüler ihr Verhalten auch verbal begründen sollen.
Der Besuch des Schulverkehrsgartens soll nach
Möglichkeit wiederholt werden.
Der Veranschaulichung des Lehrstoffes kommt
besondere Bedeutung zu.
Lernzielkontrollen zur Überprüfung verkehrsrichtigen
Verhaltens sind durch Beobachtung der
Schüler bei Lehrausgängen und Lehrwanderungen
und bei den praktischen Übungen im Schulverkehrsgarten
vorzunehmen. Lernerfolgskontrollen
sollen möglichst als partnerschaftlicher Wettbewerb
ohne Prüfungsatmosphäre durchgeführt werden.
Während Verkehrserziehung als Unterrichtsprinzip
nicht die Aufgabe haben kann, alle Schüler zu
Radfahrern auszubilden, ist die praktische Einübung
der in der unverbindlichen Übung erworbenen
Kenntnisse in der Verkehrswirklichkeit ein
wesentlicher Bestandteil dieses Unterrichts. Dazu
dienen die Vermittlung von Kenntnissen der Konstruktionsmerkmale,
der Funktion und Handhabung
des Verkehrsmittels „Fahrrad" und praktische
Fahrübungen im simulierten Verkehrsraum. Die
Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung wird
dadurch wohl vorbereitet, kann jedoch nicht im
Rahmen des Unterrichts erfolgen, sondern soll wie
bisher dem außerschulischen Bereich anvertraut
bleiben.
Durch Beobachtung des Verhaltens der anderen
Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fehlverhalten
bei Radfahrern, sind Schlußfolgerungen für das
eigene richtige Verkehrsverhalten zu ziehen.
LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Die im Pflichtgegenstand Leibesübungen angeführten
Aufgaben sind im Hinblick auf Intensivierung
(besonderes Leistungsniveau), Ergänzung und
Erweiterung zu erfüllen. Durch den zusätzlichen
Unterricht soll die Auswirkung motorischer Defizite,
Beeinträchtigungen oder Behinderungen auf
die Bewegungsabläufe der Kinder reduziert oder
beseitigt werden. Dem Gesichtspunkt der Wahlmöglichkeit
ist besonders Rechnung zu tragen.
Lehrstoff
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die den
örtlichen Gegebenheiten, den personellen Voraussetzungen
und dem Interesse der Schüler gerecht
werden. Dabei ist auch das Erlernen bestimmter
motorischer Fertigkeiten bzw. das Erreichen einer
bestimmten Leistung zu ermöglichen (zB Lehrgang
für Nichtschwimmer).
Verschiedene freizeitwertige Sportarten, die im
Pflichtgegenstand nicht angeboten werden können,
wobei die Neigungen und Interessen sich auf eine
bestimmte Sportart konzentrieren können oder
auch mehrere Sportarten entsprechend den jahreszeitlichen,
örtlichen und klimatischen Gegebenheiten
umfassen können.
Verschiedene Formen des Sonderturnens (zB bei
Haltungsschwäche, Übergewicht, Konditionsschwäche
und ähnliches).
Didaktische Grundsätze
Die für den Pflichtgegenstand geltenden didaktischen
Grundsätze gelten sinngemäß auch für die
unverbindliche Übung. Der Ausgleich motorischer
Fehlformen hat Vorrang gegenüber dem Anstreben
individueller Höchstleistungen des Schülers.
Bei der Auswahl freizeitwertiger Sportarten ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß durch eine Umsetzung
der erworbenen Kenntnisse im außerschulischen
Bereich auch die gesellschaftliche Eingliederung
gefördert werden soll. Weiters ist zu bedenken,
daß durch zur Ausübung eines Freizeitsportes
erforderliche Aufwendungen keine wesentlichen
finanziellen Belastungen entstehen sollten."
6. Die Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule
für taubstumme Kinder) hat „Lehrplan der Sonderschule
für Gehörlose" zu lauten; in der Anlage C 2
hat mit Ausnahme des Vierten Teils jeweils an die
Stelle der Wendung „Sonderschule für taubstumme
Kinder" die Wendung „Sonderschule für Gehörlose"
zu treten.
7. In der Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule
für blinde Kinder) ist
a) im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände),
Abschnitt b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe)
nach der unverbindlichen Übung Ergänzende
Werkerziehung für Mädchen die unverbindliche
Übung Schachspiel einzufügen
„Schachspiel 1 1 1 1"
b) im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände),
Abschnitt c (Stundentafel der Hauptschule für
blinde Kinder [Erster und Zweiter Klassenzug])
nach der unverbindlichen Übung Ergänzende
Werkerziehung für Mädchen die unverbindliche
Übung Schachspiel einzufügen
„Schachspiel 1 1 1 1 1 1 1 1"
c) im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen) nach der unverbindlichen
Übung Ergänzende Werkerziehung für Mädchen
die unverbindliche Übung Schachspiel einzufügen
„SCHACHSPIEL
Siehe Lehrplan der Hauptschule."