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238_1982 AT

238. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere

dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher

die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule

und der Sonderschulen erlassen werden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 21/1965,

102/1968, 172/1969, 79/1972, 325/1972,

366/1972, 62/1974, 349/1975, 457/1976, 14/1977

und 91/1979 wird wie folgt geändert

1. Im Art. I § 3 Abs. 1 hat an die Stelle der Wendung

„Sonderschule für taubstumme Kinder" die

Wendung „Sonderschule für Gehörlose" zu treten.

2. Im Art. I § 4 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Landesschulrat für Burgenland kann für

die Schüler der Grundschule Kroatisch und Ungarisch

als unverbindliche Übung im Ausmaß bis zu

drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und

Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten

die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den

Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die

Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern."

3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnung „(3)" und „(4)".

4. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

a) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Abschnitt a (Stundentafel für den Ersten

und Zweiten Klassenzug) die den Freigegenstand

lebende Fremdsprache betreffende Zeile zu lauten

„Lebende Fremdsprache 54) 44) 34) 34)

Lebende Fremdsprache 3 3 3 3 35) 35) 35) 35)"

b) sind im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

Abschnitt a (Stundentafel für den Ersten

und Zweiten Klassenzug) nach der Anmerkung 3

folgende Anmerkungen 4 und 5 anzufügen

„4) Es ist dies die im Ersten Klassenzug als Pflichtgegenstand

vorgesehene lebende Fremdsprache.

5) Nur für Schüler mit kroatischer oder ungarischer

Muttersprache, die diese als zusätzlichen Freigegenstand

wählen können."

c) hat im Fünften Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände,

Didaktische Grundsätze) der Pflichtgegenstand

lebende Fremdsprache (Slowenisch) zu lauten

„SLOWENISCH

Erste Klasse (5 Wochenstunden)

Sprechübungen

Einführung in die slowenische Lautbildung

durch Sprechübungen. Sorgfältiges Einprägen der

slowenischen Laute c, s, z, c, s und z, lj und nj

sowie des Unterschiedes zwischen p und b, t und d,

v und f. Dies ist auch auf den weiteren Schulstufen

zu beachten. Beim Lesen ist auf die richtige Aussprache

des 1 zu achten.

Die Sprechübungen haben einen grundlegenden

Wort- und Phrasenschatz aus der Umwelt und dem

täglichen Leben des Schülers in Anlehnung an

Sachgebiete zu vermitteln. Zu den Lesestoffen sind

auch Sprechübungen durchzuführen und passende

Gedichte zu lernen. Dazu kommt noch das Singen

einfacher slowenischer Lieder. Der Unterricht ist

von Anfang an soweit wie möglich in der Fremdsprache

zu führen.

Lesestoff

Die Lesestoffe sind der Umwelt des Schülers und

den entsprechenden Sachgebieten zu entnehmen,

wozu auch noch Sagen, Legenden, Erzählungen,

Tiergeschichten und passende Gedichte kommen

können. Neben dem lauten Lesen ist auch das stille

Lesen zu pflegen. Die Schüler sind in den Gebrauch

des approbierten Wörterbuches einzuführen.

Sprachlehre

Das Zeitwort und das Hilfszeitwort in den

3 Hauptzeiten; das Hauptwort in der Einzahl,

Zweizahl und Mehrzahl in Verbindung mit dem

Eigenschaftswort; persönliches und besitzanzeigendes

Fürwort, fragende Umstandswörter und die am

häufigsten gebrauchten Vorwörter. Hinweise auf

Wortfamilien. Die Arten des einfachen Satzes.

Rechtschreiben

Gewöhnung an das slowenische Schriftbild

durch Auf- und Abschreibübungen, Beachtung der

dem Slowenischen eigenen Konsonanten, Silbentrennung,

Groß- und Kleinschreibung, Satzzeichen.

Schriftliche Arbeiten

Gemeinsame Aufsätze, Ansage- und Sprachübungen

sowie Übersetzungen in angemessener

Anzahl.

Schularbeiten

Vier im Schuljahr, die erste nicht vor Anfang

Dezember.

Zweite Klasse (4 Wochenstunden)

Sprechübungen

Der Wortschatz ist durch Wiederholung planmäßig

zu festigen und weiter auszubauen. Zu den jeweiligen

Sachgebieten sind Sprechübungen zu pflegen,

wobei auf die richtige Aussprache und Betonung

zu achten ist. Fragen und Antworten sollen zu

Gesprächen überleiten. Weitere Möglichkeiten für

Sprachübungen bieten Nacherzählungen und

Berichte sowie kleinere Memorierstoffe. Durch

richtiges Zuhören ist die Wiedergabe des Gehörten

zu üben.

Lesestoff

Der Inhalt der Lesestoffe hat sich weiterhin auf

Umwelt und heimatbezogene Inhalte zu erstrecken.

Auf das sinnerfassende Lesen ist ebenso zu achten

wie auf die richtige Betonung und Aussprache.

Sprachlehre

Beugung des Haupt- und Eigenschaftswortes mit

Ausnahme der Sonderformen. Zeitwort: Aussage-,

Wunsch-, Befehls- und Bedingungsform; Steigerung

des Eigenschaftswortes; die Deklination der

Fürwörter, vor allem der Gebrauch des rückbezüglich-

besitzanzeigenden Fürwortes; Übungen mit

den wichtigsten Vorwörtern. Der bejahende und

verneinende Satz. Satzglieder.

Rechtschreiben

Rechtschreibübungen zum Zeit- und Hauptwort,

Verkleinerungsformen; die direkte und indirekte

Rede. Dem Rechtschreibgewissen dienen auch

gemeinsame Niederschriften und Aufsätze.

Schriftliche Arbeiten

Übersetzungen, gemeinsame Aufsätze und

Sprachübungen als Schul- und Hausübungen in

angemessenem Ausmaß.

Schularbeiten

Sechs im Schuljahr.

Dritte Klasse (3 Wochenstunden)

Sprechübungen

Die Sprechübungen sind in der bisherigen Art in

Form von konzentrischen Kreisen weiterzuführen.

Über Erlebtes und Gelesenes sind kleine Gespräche

zu führen.

Freie Gespräche sollen eine Festigung des Wortschatzes

bewirken.

Lesestoff

Zu den bisherigen Lesestoffen treten Lesestücke,

die Wissen über das slowenische Kulturleben vermitteln.

Auf die Bedeutung der Einzellektüre wird

hingewiesen. Aussprachen über gelesene Texte dienen

der Sinnerfassung und Sprachgeläufigkeit.

Sprachlehre

Überblick über das Zeitwort, seine Formen und

Aktionsarten. Wortbildung und Wortfamilien

sowie einiges über Orts- und Familiennamen.

Der zusammengesetzte Satz. Ständige Beachtung

ist Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit zu widmen.

Rechtschreiben

Die Rechtschreibübungen stehen auch in Verbindung

mit dem Lesen und der Sprachlehre. Zu üben

ist der richtige Gebrauch der Vorwörter und der

Vor- und Nachsilben. Zu beachten ist die richtige

Wortfolge im Satz.

Schriftliche Arbeiten

Freiere Aufsätze (Nacherzählung, Beobachtung,

Bericht) als Schul- und Hausübung, Diktate, Übersetzungen.

Schularbeiten

Sechs im Schuljahr.

Vierte Klasse (3 Wochenstunden)

Sprechübungen

Die Sprechübungen sind in der bisherigen Form

weiterzuführen, wobei die Sicherheit im Sprachge-

brauch anzustreben ist. Auf die Laut- und Ausspracheschulung

ist zu achten. Die Erweiterung des

Wortschatzes und dessen Festigung soll so abgeschlossen

werden, daß sich der Schüler mündlich

einfach, klar und richtig auszudrücken vermag.

Lesestoff

Wie in der dritten Klasse. Dazu kommen noch

einige leichtere Texte der bekanntesten slowenischen

Dichter und Schriftsteller.

Sprachlehre

Die erworbenen Kenntnisse aus der Laut-, Wort-

und Satzlehre sind zusammenzufassen und zu vertiefen,

bestehende Wissenslücken sind auszufüllen.

Rechtschreiben

Übungen unter Berücksichtigung der häufigsten

Fehler, Groß- und Kleinschreibung, Übersetzungen

und Rückübersetzungen, Ansagen nach Lesestücken

usw.

Schriftliche Arbeiten

Siehe dritte Klasse.

Schularbeiten

Sechs im Schuljahr."

5. In der Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen

Sonderschule)

a) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) der

die unverbindlichen Übungen betreffende Abschnitt

der Stundentafel zu lauten

b) hat im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) der

vorletzte Absatz der Bemerkungen zur Stundentafel

zu lauten

„Die unverbindliche Übung Berufskundliche

Information ist für Schüler im achten und neunten

Jahr der allgemeinen Schulpflicht vorzusehen."

c) ist im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der unverbindlichen Übungen)

vor der unverbindlichen Übung Schulspiel die

unverbindliche Übung Chorgesang einzufügen

„CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe

Als Ergänzung des Pflichtgegenstandes Musikerziehung

soll Chorgesang die Freude am Singen vertiefen

und das Verständnis für Musik verstärken.

Lehrstoff

In Verbindung mit dem Pflichtgegenstand

Musikerziehung und unter Bedachtnahme auf die

Gegebenheiten und die Zusammensetzung der

Chorgruppe sind entsprechende ein- und mehrstimmige

Lieder aus den verschiedensten Musikrichtungen

anzubieten. Überdies sind Sprachgestaltungen,

Klangexperimente mit Sprech- und Singstimme,

Spiellieder und musikalische Bewegungsspiele einzubeziehen.

Der Einsatz von Körperinstrumenten,

Orff-Instrumenten und anderen Klangerzeugern

kann eine wertvolle Ergänzung bilden.

Durch gezielte Atemschulung und Stimmbildung

ist die Entwicklung der Singstimme zu fördern. Auf

gute Artikulation ist zu achten.

Gelegentlich sind auch technische Medien einzusetzen

(Tonbandmitschnitte zur Hörkontrolle,

Musikbeispiele als Anregung und zum Vergleich).

Die Möglichkeiten zum Singen im Rahmen von

Schulveranstaltungen ist zu suchen."

d) sind im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der unverbindlichen Übungen)

nach der unverbindlichen Übung Berufskundliche

Information die unverbindlichen Übungen

Verkehrserziehung und Leibesübungen anzufügen

„VERKEHRSERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterricht aus Verkehrserziehung soll beim

Schüler dieser Altersgruppe eine kritische und verantwortungsbewußte

Einstellung zum Straßenverkehr

wecken, ihn zu bewußtem Wahrnehmen und

überlegtem Handeln in Verkehrssituationen bewegen

und ihm die entsprechenden Kenntnisse vermitteln.

Dem Schüler soll klargemacht werden, daß ohne

Ordnung kein reibungsloser Ablauf des Straßenverkehrs

möglich ist. Die grundsätzliche Bereitschaft

des Schülers soll geweckt werden, sich den jeweils

geltenden Verkehrsregeln entsprechend zu verhalten.

Er soll aus seiner eigenen Sicht als Fußgänger

oder Radfahrer, aber auch aus der Sicht der anderen

Verkehrspartner Verkehrssituationen sehen,

erfassen und beurteilen lernen, um dann entsprechend

handeln zu können.

Das im vorhergegangenen Unterricht erworbene

Sachwissen von den Grundregeln des Straßenverkehrs

und den wichtigsten Verkehrszeichen soll

nun zu vertieften Kenntnissen und Einsichten ausgeweitet

werden.

Der Schüler soll erkennen, daß er als Fußgänger

und als Radfahrer besonders gefährdet ist. Er soll

daraus die Folgerungen für seine Verhaltensweisen

ziehen, um Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer

zu vermeiden. Er soll auch erkennen,

daß partnerschaftliches Verhalten notwendig ist

und defensives Verhalten unter Umständen lebenserhaltend

sein kann. Er soll sich ohne Gefährdung

der eigenen und der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr

bewegen können und erkennen, daß

mit überraschendem und fehlerhaftem Verhalten

anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.

Ziel dieses Unterrichtes ist es somit, die Schüler

zu verläßlichen und verantwortungsbewußten Teilnehmern

im Straßenverkehr zu erziehen.

Lehrstoff

Kenntnisbereich

Verkehrsvorschriften und Verkehrsregelungen

(Wiederholung, Weiterführung und Ergänzung);

die Straßenverkehrsordnung — Sinn, Inhalt und

Notwendigkeit.

Verkehrsflächen (Gestaltung, Funktion); besondere

Einrichtungen, wie Knotenpunkte (Kreuzungen,

Einmündungen), Verkehrsinseln, Kreisverkehr,

Fußgängerübergänge.

Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen.

Veränderungen der Verkehrsverhältnisse durch

die Witterung.

Verschiedene Fahrzeuge; Einsatzfahrzeuge und

Schienenfahrzeuge (Kennzeichen, akustische und

optische Warneinrichtungen usw.).

Das verkehrssichere Fahrrad — vorschriftsmäßige

Ausrüstung, Pflege und Wartung, kleine Reparaturen.

Verkehrsabläufe (Begegnen, Kreuzen, Überholen,

Abbiegen, Reihen- und Kolonnenfahren) mit

den Schwerpunkten Vorrang und Linksabbiegen.

Einschätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten;

der Verkehrsfluß; Verkehrsdichte und

Verkehrsspitzen während des Tages, einer Woche,

des Jahres. Der Vorrang.

Der Verkehrsunfall — mögliche Hilfeleistungen.

Verhaltensbereich

Training verkehrsgerechten Verhaltens als Fußgänger

und als Radfahrer; Rückschlüsse für das

eigene Verhalten aus der Sicherheitslehre und Partnerkunde

(Überqueren der Fahrbahn, Gehen auf

Freilandstraßen, Kontrollblick, Verhalten im Haltestellenbereich;

sicheres Beherrschen des Fahrrades

in den wesentlichsten Situationen, wie zB Einfahren,

Spurhalten, Bremsen, Absteigen, Richtungswechsel

anzeigen, Bogenfahren, Abbiegen, Vorbeifahren

und Überholen.

Analyse des beobachteten Verkehrsverhaltens —

Motive für defensives Verhalten.

Selbständige Unterrichtsinhalte im Einstellungsbereich

in Form von Gesprächen über Werthaltungen

Partnerschaft im Straßenverkehr, das „freundliche

Handzeichen", Behinderte im Straßenverkehr,

Kinder helfen Kindern usw.

Didaktische Grundsätze

Die unverbindliche Übung ersetzt nicht Verkehrserziehung

als Unterrichtsprinzip. Sie soll eine

zusätzliche Unterrichtsveranstaltung sein, die zu

positivem Verkehrsverhalten als Fußgänger und

Radfahrer führt. Dementsprechend wird auch in

jenen Klassen, in denen diese unverbindliche

Übung geführt wird, weiterhin Verkehrserziehung

in allen anderen Unterrichtsgegenständen betrieben

werden müssen. Insbesondere wird das Schwerpunktprogramm

in Zusammenarbeit mit der

Exekutive durchzuführen sein.

Dem Grundsatz der Altersgemäßheit ist besonders

bei der Behandlung der gesetzlichen Vorschriften

Rechnung zu tragen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen,

besonders zu Biologie und Umweltkunde

(betreffend Grundzüge der Ersten Hilfe und

der Unfallverhütung) oder Leibesübungen (betreffend

sicheres Gehen und Laufen, Gleichgewichtsübungen

und ähnliches) oder zu Deutsch (betreffend

einschlägige Redeübungen und Aufsatzthemen)

sind wahrzunehmen.

Praktische Übungen sind zunächst auf einer

geeigneten Fläche im Schonraum (Schulhof, Spielplatz,

Schulverkehrsgarten), später auch in der Verkehrswirklichkeit

durchzuführen, weil es zum richtigen

Verhalten in Verkehrssituationen einer besonderen

Erfahrungsgrundlage bedarf. Die praktischen

Übungen sind im Rahmen eines Lehrausganges

möglichst unter Beiziehung eines Exekutivbeamten

vorzunehmen, wobei der körperlichen Sicherheit

der Schüler größte Aufmerksamkeit zu schenken

ist. Grundlegende Verhaltensweisen sind durch oftmalige

Wiederholung zu trainieren, wobei die

Schüler ihr Verhalten auch verbal begründen sollen.

Der Besuch des Schulverkehrsgartens soll nach

Möglichkeit wiederholt werden.

Der Veranschaulichung des Lehrstoffes kommt

besondere Bedeutung zu.

Lernzielkontrollen zur Überprüfung verkehrsrichtigen

Verhaltens sind durch Beobachtung der

Schüler bei Lehrausgängen und Lehrwanderungen

und bei den praktischen Übungen im Schulverkehrsgarten

vorzunehmen. Lernerfolgskontrollen

sollen möglichst als partnerschaftlicher Wettbewerb

ohne Prüfungsatmosphäre durchgeführt werden.

Während Verkehrserziehung als Unterrichtsprinzip

nicht die Aufgabe haben kann, alle Schüler zu

Radfahrern auszubilden, ist die praktische Einübung

der in der unverbindlichen Übung erworbenen

Kenntnisse in der Verkehrswirklichkeit ein

wesentlicher Bestandteil dieses Unterrichts. Dazu

dienen die Vermittlung von Kenntnissen der Konstruktionsmerkmale,

der Funktion und Handhabung

des Verkehrsmittels „Fahrrad" und praktische

Fahrübungen im simulierten Verkehrsraum. Die

Ablegung der freiwilligen Radfahrprüfung wird

dadurch wohl vorbereitet, kann jedoch nicht im

Rahmen des Unterrichts erfolgen, sondern soll wie

bisher dem außerschulischen Bereich anvertraut

bleiben.

Durch Beobachtung des Verhaltens der anderen

Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fehlverhalten

bei Radfahrern, sind Schlußfolgerungen für das

eigene richtige Verkehrsverhalten zu ziehen.

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Die im Pflichtgegenstand Leibesübungen angeführten

Aufgaben sind im Hinblick auf Intensivierung

(besonderes Leistungsniveau), Ergänzung und

Erweiterung zu erfüllen. Durch den zusätzlichen

Unterricht soll die Auswirkung motorischer Defizite,

Beeinträchtigungen oder Behinderungen auf

die Bewegungsabläufe der Kinder reduziert oder

beseitigt werden. Dem Gesichtspunkt der Wahlmöglichkeit

ist besonders Rechnung zu tragen.

Lehrstoff

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die den

örtlichen Gegebenheiten, den personellen Voraussetzungen

und dem Interesse der Schüler gerecht

werden. Dabei ist auch das Erlernen bestimmter

motorischer Fertigkeiten bzw. das Erreichen einer

bestimmten Leistung zu ermöglichen (zB Lehrgang

für Nichtschwimmer).

Verschiedene freizeitwertige Sportarten, die im

Pflichtgegenstand nicht angeboten werden können,

wobei die Neigungen und Interessen sich auf eine

bestimmte Sportart konzentrieren können oder

auch mehrere Sportarten entsprechend den jahreszeitlichen,

örtlichen und klimatischen Gegebenheiten

umfassen können.

Verschiedene Formen des Sonderturnens (zB bei

Haltungsschwäche, Übergewicht, Konditionsschwäche

und ähnliches).

Didaktische Grundsätze

Die für den Pflichtgegenstand geltenden didaktischen

Grundsätze gelten sinngemäß auch für die

unverbindliche Übung. Der Ausgleich motorischer

Fehlformen hat Vorrang gegenüber dem Anstreben

individueller Höchstleistungen des Schülers.

Bei der Auswahl freizeitwertiger Sportarten ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß durch eine Umsetzung

der erworbenen Kenntnisse im außerschulischen

Bereich auch die gesellschaftliche Eingliederung

gefördert werden soll. Weiters ist zu bedenken,

daß durch zur Ausübung eines Freizeitsportes

erforderliche Aufwendungen keine wesentlichen

finanziellen Belastungen entstehen sollten."

6. Die Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule

für taubstumme Kinder) hat „Lehrplan der Sonderschule

für Gehörlose" zu lauten; in der Anlage C 2

hat mit Ausnahme des Vierten Teils jeweils an die

Stelle der Wendung „Sonderschule für taubstumme

Kinder" die Wendung „Sonderschule für Gehörlose"

zu treten.

7. In der Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule

für blinde Kinder) ist

a) im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände),

Abschnitt b (Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe)

nach der unverbindlichen Übung Ergänzende

Werkerziehung für Mädchen die unverbindliche

Übung Schachspiel einzufügen

„Schachspiel 1 1 1 1"

b) im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände),

Abschnitt c (Stundentafel der Hauptschule für

blinde Kinder [Erster und Zweiter Klassenzug])

nach der unverbindlichen Übung Ergänzende

Werkerziehung für Mädchen die unverbindliche

Übung Schachspiel einzufügen

„Schachspiel 1 1 1 1 1 1 1 1"

c) im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen) nach der unverbindlichen

Übung Ergänzende Werkerziehung für Mädchen

die unverbindliche Übung Schachspiel einzufügen

„SCHACHSPIEL

Siehe Lehrplan der Hauptschule."

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