238. Verordnung: Arzneibuchverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1980, wird verordnet
§ 1. (1) Das Arzneibuch wird mit 1. Jänner
1982 für verbindlich erklärt. Es wird in der
Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
(2) Das Arzneibuch bestellt aus
1. dem Europäischen Arzneibuch, österreichische
Ausgabe, das ist die deutschsprachige
Fassung des Europäischen Arzneibuches gemäß
§ 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und
2. dem Österreichischen Arzneibuch, das ist die
gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes
vorgenommene Zusammenfassung derjenigen
mit den Verordnungen BGBl. Nr. 229/1960,
154/1966 und 313/1975 erlassenen Bestimmungen
des Österreichischen Arzneibuches,
9. Ausgabe (Pharmacopoea Austriaca, Editio
Nona), welche durch Vorschriften des Europäischen
Arzneibuches nicht ersetzt werden.
§ 2. Bei der Prüfung können auch andere Methoden
angewandt und andere Geräte benützt
werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse
wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden
und Geräten erzielt werden.
§ 3. (1) Artikel, die im Arzneibuch beschrieben
sind und diesem nicht entsprechen, dürfen noch
bis 31. Dezember 1983 in Verkehr gebracht werden,
sofern
1. diese Artikel im Österreichischen Arzneibuch,
9. Ausgabe (Pharmacopoea Austriaca, Editio
Nona) beschrieben sind und diesem entsprechen
oder
2. diese Artikel im Österreichischen Arzneibuch,
9. Ausgabe (Pharanacopoea Austriaca, Editio
Nona) nicht beschrieben sind.
(2) Pharmazeutische Spezialitäten, die nicht
dem Arzneibuch entsprechen, dürfen noch bis
31. Dezember 1984 in Verkehr gebracht werden.
§ 4. Die Aufbewahrung darf in Apotheken
noch bis 31. Dezember 1984 gemäß dem Österreichischen
Arzneibuch, 9. Ausgabe (Pharmacopoea
Austriaca, Editio Nona) erfolgen. Hingegen
ist es bei anderen Betrieben bis zum
31. Dezember 1984 nicht erforderlich, daß die
Aufbewahrung dem Arzneibuch oder dem
Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe {Pharmacopoea
Austriaca, Editio Nona) entspricht.