Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
238_1981 AT

238. Verordnung: Arzneibuchverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Arzneibuchverordnung

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1980, wird verordnet

§ 1. (1) Das Arzneibuch wird mit 1. Jänner

1982 für verbindlich erklärt. Es wird in der

Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

(2) Das Arzneibuch bestellt aus

1. dem Europäischen Arzneibuch, österreichische

Ausgabe, das ist die deutschsprachige

Fassung des Europäischen Arzneibuches gemäß

§ 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes und

2. dem Österreichischen Arzneibuch, das ist die

gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes

vorgenommene Zusammenfassung derjenigen

mit den Verordnungen BGBl. Nr. 229/1960,

154/1966 und 313/1975 erlassenen Bestimmungen

des Österreichischen Arzneibuches,

9. Ausgabe (Pharmacopoea Austriaca, Editio

Nona), welche durch Vorschriften des Europäischen

Arzneibuches nicht ersetzt werden.

§ 2. Bei der Prüfung können auch andere Methoden

angewandt und andere Geräte benützt

werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern

nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse

wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden

und Geräten erzielt werden.

§ 3. (1) Artikel, die im Arzneibuch beschrieben

sind und diesem nicht entsprechen, dürfen noch

bis 31. Dezember 1983 in Verkehr gebracht werden,

sofern

1. diese Artikel im Österreichischen Arzneibuch,

9. Ausgabe (Pharmacopoea Austriaca, Editio

Nona) beschrieben sind und diesem entsprechen

oder

2. diese Artikel im Österreichischen Arzneibuch,

9. Ausgabe (Pharanacopoea Austriaca, Editio

Nona) nicht beschrieben sind.

(2) Pharmazeutische Spezialitäten, die nicht

dem Arzneibuch entsprechen, dürfen noch bis

31. Dezember 1984 in Verkehr gebracht werden.

§ 4. Die Aufbewahrung darf in Apotheken

noch bis 31. Dezember 1984 gemäß dem Österreichischen

Arzneibuch, 9. Ausgabe (Pharmacopoea

Austriaca, Editio Nona) erfolgen. Hingegen

ist es bei anderen Betrieben bis zum

31. Dezember 1984 nicht erforderlich, daß die

Aufbewahrung dem Arzneibuch oder dem

Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe {Pharmacopoea

Austriaca, Editio Nona) entspricht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →