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238_1980 AT

238. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern

im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und

örtliche Bereiche festgesetzten Landesreserven

ergeben sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf

freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der

Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe

sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"

in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung

weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei

denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes

bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

einschließlich der Reserven ergibt sich aus der

Anlage (Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und

bezieht sich jeweils auf das Jahr 1980.

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