238. Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 2. Juni 1976 zu ihrer
einundsechzigsten Tagung zusammengetreten
ist,
verweist auf die Bestimmungen
bestehender internationaler
Arbeitsübereinkommen und
Empfehlungen — insbesondere
das Übereinkommen über
die Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Vereinigungsrechtes,
1948, das Übereinkommen
über das Vereinigungsrecht
und das Recht zu
Kollektivverhandlungen, 1949,
und die Empfehlung betreffend
die Beratung in einzelnen
Wirtschaftszweigen und im
gesamtstaatlichen Rahmen,
1960 —, worin das Recht der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
auf die Bildung freier
und unabhängiger Verbände
bekräftigt wird und Maßnahmen
zur Förderung wirksamer
Beratungen auf nationaler
Ebene zwischen den
Staatsorganen und den Verbänden
der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer gefordert
werden, sowie auf die Bestimmungen
zahlreicher internationaler
Arbeitsübereinkommen
und Empfehlungen, in
denen die Anhörung der Verbände
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zu Maßnahmen
für deren Durchführung vorgesehen
ist;
hat den vierten Gegenstand ihrer
Tagesordnung unter dem Titel
„Schaffung dreigliedriger Einrichtungen
und Verfahren zur
Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen"
geprüft und beschlossen,
verschiedene Anträge anzunehmen
betreffend dreigliedrige
Beratungen zur Förderung
der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen,
und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 21. Juni 1976, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über dreigliedrige
Beratungen (internationale
Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet
wird.
Artikel 1
In diesem Übereinkommen bezeichnet
der Ausdruck „maßgebende
Verbände" die maßgebenden
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, die
im Genuß der Vereinigungsfreiheit
stehen.
Artikel 2
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, Verfahren
anzuwenden, die wirksame
Beratungen zwischen Vertretern
der Regierung, der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
im Hinblick auf die in Artikel 5
Absatz 1 dieses Übereinkommens
genannten Fragen im
Zusammenhang mit den Tätigkeiten
der Internationalen Arbeitsorganisation
sicherstellen.
2. Die Art und die Form der
in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen
Verfahren sind in
jedem Land entsprechend den
innerstaatlichen Gepflogenheiten
und, soweit solche Verbände be-
stehen und solche Verfahren
noch nicht eingeführt worden
sind, nach Beratung mit den
maßgebenden Verbänden Festzulegen.
Artikel 3
1. Die Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer bei
den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verfahren sind von
ihren maßgebenden Verbänden,
soweit solche Verbände bestehen,
frei auszuwählen.
2. Die Arbeitgeber und die
Arbeitnehmer müssen in allen
Organen, in deren Rahmen Beratungen
stattfinden, gleichgewichtig
vertreten sein.
Artikel 4
1. Die zuständige Stelle ist
für die verwaltungsmäßige Unterstützung
der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verfahren
verantwortlich.
2. Zwischen der zuständigen
Stelle und den maßgebenden
Verbänden, soweit solche Verbände
bestehen, sind geeignete
Vereinbarungen zur Finanzierung
einer gegebenenfalls erforderlichen
Schulung der an diesen
Verfahren beteiligten Personen
zu treffen.
Artikel 5
1. Ziel der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verfahren
sind Beratungen über
a) Antworten der Regierungen
auf Fragebogen zu Tagesordnungspunkten
der Internationalen
Arbeitskonferenz
und Stellungnahmen
der Regierungen zu Textentwürfen,
die von der
Konferenz zu erörtern sind;
b) die Vorschläge, die der oder
den zuständigen Stellen im
Zusammenhang mit der
Vorlage von Übereinkommen
und Empfehlungen
gemäß Artikel 19 der Verfassung
der Internationalen
Arbeitsorganisation zu unterbreiten
sind;
c) die Überprüfung nichtratifizierter
Übereinkommen
und von Empfehlungen,
denen noch nicht entsprochen
worden ist, in
geeigneten Zeitabständen,
um festzustellen, welche
Maßnahmen zur Förderung
ihrer Durchführung und
gegebenenfalls ihrer Ratifikation
getroffen werden
könnten;
d) Fragen, die sich im Zusammenhang
mit den gemäß
Artikel 22 der Verfassung
der Internationalen
Arbeitsorganisation an das
Internationale Arbeitsamt zu
sendenden Berichten ergeben;
e) Anträge auf Kündigung
ratifizierter Übereinkommen.
2. Um eine angemessene Behandlung
der in Absatz 1 dieses
Artikels bezeichneten Fragen zu
gewährleisten, haben Beratungen
in geeigneten, einvernehmlich
festgelegten Zeitabständen, mindestens
jedoch einmal jährlich,
stattzufinden.
Artikel 6
Wenn dies nach Beratung mit
den maßgebenden Verbänden,
soweit solche Verbände bestehen,
angebracht erscheint, hat die
zuständige Stelle einen Jahresbericht
über das Funktionieren
der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verfahren herauszugeben.
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 8
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratfikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der
Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 9
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum erstenmal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung
tritt erst ein Jahr nach
der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem
Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es
dieses Übereinkommen jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 10
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt
allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis
von der Eintragung aller
Ratifikationen und Kündigungen,
die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 11
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat, sooft
er es für nötig erachtet, der
Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens zu erstatten
und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 13
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neigefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 9, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an kann
das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 14
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages beschlossen,
daß dieser im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. März 1979 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 8 Z. 2
am 2. März 1980 in Kraft.
Bis zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten das Übereinkommen
ratifiziert
Dänemark
Finnland
Indien
Irak
Mexiko
Niederlande
Norwegen
Sambia
Schweden
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Zypern