Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
238_1979 AT

238. Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 2. Juni 1976 zu ihrer

einundsechzigsten Tagung zusammengetreten

ist,

verweist auf die Bestimmungen

bestehender internationaler

Arbeitsübereinkommen und

Empfehlungen — insbesondere

das Übereinkommen über

die Vereinigungsfreiheit und

den Schutz des Vereinigungsrechtes,

1948, das Übereinkommen

über das Vereinigungsrecht

und das Recht zu

Kollektivverhandlungen, 1949,

und die Empfehlung betreffend

die Beratung in einzelnen

Wirtschaftszweigen und im

gesamtstaatlichen Rahmen,

1960 —, worin das Recht der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

auf die Bildung freier

und unabhängiger Verbände

bekräftigt wird und Maßnahmen

zur Förderung wirksamer

Beratungen auf nationaler

Ebene zwischen den

Staatsorganen und den Verbänden

der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer gefordert

werden, sowie auf die Bestimmungen

zahlreicher internationaler

Arbeitsübereinkommen

und Empfehlungen, in

denen die Anhörung der Verbände

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer zu Maßnahmen

für deren Durchführung vorgesehen

ist;

hat den vierten Gegenstand ihrer

Tagesordnung unter dem Titel

„Schaffung dreigliedriger Einrichtungen

und Verfahren zur

Förderung der Durchführung

internationaler Arbeitsnormen"

geprüft und beschlossen,

verschiedene Anträge anzunehmen

betreffend dreigliedrige

Beratungen zur Förderung

der Durchführung

internationaler Arbeitsnormen,

und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 21. Juni 1976, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über dreigliedrige

Beratungen (internationale

Arbeitsnormen), 1976, bezeichnet

wird.

Artikel 1

In diesem Übereinkommen bezeichnet

der Ausdruck „maßgebende

Verbände" die maßgebenden

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer, die

im Genuß der Vereinigungsfreiheit

stehen.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, Verfahren

anzuwenden, die wirksame

Beratungen zwischen Vertretern

der Regierung, der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer

im Hinblick auf die in Artikel 5

Absatz 1 dieses Übereinkommens

genannten Fragen im

Zusammenhang mit den Tätigkeiten

der Internationalen Arbeitsorganisation

sicherstellen.

2. Die Art und die Form der

in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen

Verfahren sind in

jedem Land entsprechend den

innerstaatlichen Gepflogenheiten

und, soweit solche Verbände be-

stehen und solche Verfahren

noch nicht eingeführt worden

sind, nach Beratung mit den

maßgebenden Verbänden Festzulegen.

Artikel 3

1. Die Vertreter der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer bei

den in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Verfahren sind von

ihren maßgebenden Verbänden,

soweit solche Verbände bestehen,

frei auszuwählen.

2. Die Arbeitgeber und die

Arbeitnehmer müssen in allen

Organen, in deren Rahmen Beratungen

stattfinden, gleichgewichtig

vertreten sein.

Artikel 4

1. Die zuständige Stelle ist

für die verwaltungsmäßige Unterstützung

der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Verfahren

verantwortlich.

2. Zwischen der zuständigen

Stelle und den maßgebenden

Verbänden, soweit solche Verbände

bestehen, sind geeignete

Vereinbarungen zur Finanzierung

einer gegebenenfalls erforderlichen

Schulung der an diesen

Verfahren beteiligten Personen

zu treffen.

Artikel 5

1. Ziel der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Verfahren

sind Beratungen über

a) Antworten der Regierungen

auf Fragebogen zu Tagesordnungspunkten

der Internationalen

Arbeitskonferenz

und Stellungnahmen

der Regierungen zu Textentwürfen,

die von der

Konferenz zu erörtern sind;

b) die Vorschläge, die der oder

den zuständigen Stellen im

Zusammenhang mit der

Vorlage von Übereinkommen

und Empfehlungen

gemäß Artikel 19 der Verfassung

der Internationalen

Arbeitsorganisation zu unterbreiten

sind;

c) die Überprüfung nichtratifizierter

Übereinkommen

und von Empfehlungen,

denen noch nicht entsprochen

worden ist, in

geeigneten Zeitabständen,

um festzustellen, welche

Maßnahmen zur Förderung

ihrer Durchführung und

gegebenenfalls ihrer Ratifikation

getroffen werden

könnten;

d) Fragen, die sich im Zusammenhang

mit den gemäß

Artikel 22 der Verfassung

der Internationalen

Arbeitsorganisation an das

Internationale Arbeitsamt zu

sendenden Berichten ergeben;

e) Anträge auf Kündigung

ratifizierter Übereinkommen.

2. Um eine angemessene Behandlung

der in Absatz 1 dieses

Artikels bezeichneten Fragen zu

gewährleisten, haben Beratungen

in geeigneten, einvernehmlich

festgelegten Zeitabständen, mindestens

jedoch einmal jährlich,

stattzufinden.

Artikel 6

Wenn dies nach Beratung mit

den maßgebenden Verbänden,

soweit solche Verbände bestehen,

angebracht erscheint, hat die

zuständige Stelle einen Jahresbericht

über das Funktionieren

der in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Verfahren herauszugeben.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 8

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratfikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch

den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der

Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum erstenmal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes kündigen.

Die Kündigung wird von

diesem eingetragen. Ihre Wirkung

tritt erst ein Jahr nach

der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem

Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es

dieses Übereinkommen jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zehn Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 10

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes gibt

allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation Kenntnis

von der Eintragung aller

Ratifikationen und Kündigungen,

die ihm von den Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses

Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelt

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

vollständige Auskünfte über alle

von ihm nach Maßgabe der

vorausgehenden Artikel eingetragenen

Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat, sooft

er es für nötig erachtet, der

Allgemeinen Konferenz einen

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens zu erstatten

und zu prüfen, ob die

Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 13

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neigefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 9, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an kann

das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 14

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages beschlossen,

daß dieser im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen

zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 2. März 1979 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 8 Z. 2

am 2. März 1980 in Kraft.

Bis zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten das Übereinkommen

ratifiziert

Dänemark

Finnland

Indien

Irak

Mexiko

Niederlande

Norwegen

Sambia

Schweden

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zypern

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →