238. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn und der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ilz und Großwilfersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn und der S 7 Fürstenfelder Schnellstraße,
welche bis zur Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b Bundesstraßengesetz
1971 erfüllende Trasse gemäß § 33
Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße
B gilt, wird im Bereich der Gemeinden Ilz
und Großwilfersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der
Anschlußstelle Feistritztal liegen zwischen
km 145,09 und km 145,66 der mit Verordnung
BGBl. Nr. 332/1976 in ihrem Verlauf bestimmten
A 2 Süd Autobahn und binden jeweils in die
zu verlegende S 7 Fürstenfelder Schnellstraße ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 7
Fürstenfelder Schnellstraße wird im Bereich der
Anschlußstelle Feistritztal auf eine Länge von
780 m verlegt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hz und
Großwilfersdorf aufliegenden Planunterlage
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.