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238_1973 AT

238. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde in Klagenfurt

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des Art. II

Abs. + letzter Satz des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 330/1971 und 286/1972 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1973

ist in Klagenfurt eine Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde

zu errichten.

§ 2. Die Außenstelle Klagenfurt ist für Studierende

an den im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes

genannten Anstalten in Kärnten

zuständig.

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