238_1973
AT
238. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde in Klagenfurt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 238. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde in Klagenfurt
1973_238_0 238. Verordnung: Errichtung einer Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde in Klagenfurt
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und des Art. II
Abs. + letzter Satz des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971 und 286/1972 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1973
ist in Klagenfurt eine Außenstelle der Studienbeihilfenbehörde
zu errichten.
§ 2. Die Außenstelle Klagenfurt ist für Studierende
an den im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes
genannten Anstalten in Kärnten
zuständig.