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238_1971 AT

238. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über

die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),

BGBl. Nr. 461, wird abgeändert wie folgt

1. In § 9 haben nach den Worten „§ 7 Abs. 2

bis 4 und Abs. 5" die Worte „zweiter Satz" zu

entfallen.

2. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag

von 50 v. H.

(2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß

Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende

Normallohn zugrunde zu legen. Bei

Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach

dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu

bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine

andere Berechnungsart vereinbart werden."

3. Im § 29 Abs.2 ist die Zitierung „§ 10 Abs. 1

und 3" durch die Zitierung „§ 10 Abs. 2" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegen, der Bundesminister für Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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