238. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über
die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),
BGBl. Nr. 461, wird abgeändert wie folgt
1. In § 9 haben nach den Worten „§ 7 Abs. 2
bis 4 und Abs. 5" die Worte „zweiter Satz" zu
entfallen.
2. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag
von 50 v. H.
(2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß
Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende
Normallohn zugrunde zu legen. Bei
Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach
dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu
bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine
andere Berechnungsart vereinbart werden."
3. Im § 29 Abs.2 ist die Zitierung „§ 10 Abs. 1
und 3" durch die Zitierung „§ 10 Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegen, der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der
Bundesminister für soziale Verwaltung.