238. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.
Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen
im Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 262/1967,
wird abgeändert wie folgt
1. Nach Artikel I ist ein neuer Artikel II nachstehenden
Wortlautes einzufügen
„Artikel II
§ 13 a. Die Vorschriften des Art. I finden bei
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1
lit. b bis d auch auf Arbeitslose Anwendung, die
vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem
Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb
standen, in dem Buntmetallerze, Eisenerze,
Magnesit, Graphit, Talk, Schwerspat, Gips oder
Anhydrit gewonnen werden und deren Dienstverhältnis
infolge Produktionseinschränkung
oder Stillegung des Betriebes geendet hat, soferne
sie während ihrer Beschäftigungsdauer im Bergbau
überwiegend unter Tag beschäftigt waren."
2. Der bisherige Artikel II erhält die Bezeichnung
Artikel III.
Artikel II
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.