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238_1968 AT

238. Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Der Bundespräsident erklärt hiemit den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen

über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Feber 1957, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN SIND

IN DER ERKENNTNIS, daß sich aus den Bestimmungen

über den Verlust oder den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch die Ehefrau auf

Grund der Verehelichung, der Auflösung der

Ehe oder des Wechsels der Staatsbürgerschaft des

Ehemannes während der Ehe Kollisionen

zwischen den die Staatsbürgerschaft betreffenden

Gesetzen und Gepflogenheiten ergeben,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen in Artikel

15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

verkündet hat, daß „jeder Mensch Anspruch

auf eine Staatsbürgerschaft hat" und daß

„niemandem seine Staatsbürgerschaft willkürlich

entzogen noch ihm das Recht versagt werden

darf, seine Staatsbürgerschaft zu wechseln",

IN DEM BESTREBEN, mit den Vereinten

Nationen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine

Achtung und die Einhaltung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten aller, ohne

Unterschied des Geschlechts, zu fördern,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis

damit, daß weder die Schließung noch die

Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und

Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft

des Ehemannes während der Ehe ipso

facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine

Auswirkung haben kann.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis

damit, daß weder der freiwillige Erwerb der

Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch

einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines

seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft

die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran

hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.

Artikel 3

1. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis

damit, daß eine mit einem seiner Staatsbürger

verheiratete Fremde auf ihren Antrag im

Wege eines bevorzugten Sondereinbürgerungsverfahrens

die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes

erwerben kann; die Verleihung dieser

Staatsbürgerschaft kann insofern Einschränkungen

unterworfen werden, als es die Wahrung der

nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung

erfordert.

2. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis

damit, daß dieses Übereinkommen nicht

so auszulegen ist, daß es irgendein Gesetz,

irgendeine Vorschrift oder irgendeine gerichtliche

Gepflogenheit berührt, auf Grund deren es

einer mit einem seiner Staatsbürger verheirateten

Fremden möglich ist, auf ihren Antrag die

Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes von Rechts

wegen zu erwerben.

Artikel 4

1. Die Unterzeichnung und Ratifizierung

dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten

der Vereinten Nationen und allen anderen

Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der

Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen

anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung

der Vereinten Nationen eine Einladung

ergangen ist.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 5

1. Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten

Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen

nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder

ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am

neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

durch den betreffenden Staat in Kraft.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung

auf alle nichtautonomen, unter Treuhandschaft

stehenden, kolonialen und sonstigen nicht zum

Mutterlande gehörigen Gebiete, deren auswärtige

Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt;

der betreffende Vertragsstaat hat vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder des Beitritts jenes Gebiet oder

jene Gebiete bekanntzugeben, die nicht zum

Mutterlande gehören und auf die dieses Übereinkommen

nach der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder dem Beitritt ipso facto Anwendung

finden wird.

2. Wird ein nicht zum Mutterlande gehöriges

Gebiet in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

nicht als mit dem Mutterlande eine Einheit bildend

angesehen oder ist die vorherige Zustimmung

eines nicht zum Mutterlande gehörigen

Gebietes auf Grund der verfassungsrechtlichen

Gesetze oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates

oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes

erforderlich, ehe das Übereinkommen auf

dieses Gebiet Anwendung finden kann, so hat

der betreffende Vertragsstaat sich zu bemühen,

innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem

Zeitpunkt, zu dem er das Übereinkommen

unterzeichnet hat, die erforderliche Zustimmung

des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes

einzuholen, und sobald diese Zustimmung eingeholt

wurde, hat der Vertragsstaat dies dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen zu

notifizieren. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts

dieser Notifizierung durch den Generalsekretär

ist das Übereinkommen auf das in derselben bezeichnete

Gebiet oder die dort bezeichneten Gebiete

anzuwenden.

3. Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Frist von zwölf Monaten unterrichten

die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär

über die Ergebnisse der Beratungen

mit jenen nicht zum Mutterlande gehörigen

Gebieten, deren auswärtige Beziehungen sie

wahrnehmen und deren Zustimmung zur Anwendung

dieses Übereinkommens nicht erteilt

wurde.

Artikel 8

1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung

oder beim Beitritt kann jeder Staat zu den Artikeln

dieses Übereinkommens, mit Ausnahme

der Artikel 1 und 2, Vorbehalte anmelden.

2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels geltend

gemachten Vorbehalte berühren den bindenden

Charakter des Übereinkommens für den Staat,

der die Vorbehalte angemeldet hat, einerseits

und die übrigen Vertragsstaaten andererseits nur

hinsichtlich der den Gegenstand der Vorbehalte

bildenden Bestimmung oder Bestimmungen. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen hat

den Wortlaut solcher Vorbehalte allen Staaten

bekanntzugeben, die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens sind oder es allenfalls werden.

Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens

ist oder es wird, kann dem Generalsekretär

notifizieren, daß er nicht beabsichtigt, sich gegenüber

dem Staat, welcher Vorbehalte angemeldet

hat, als durch das Übereinkommen gebunden zu

betrachten. Diese Notifizierung hat hinsichtlich

der Vertragsstaaten des Übereinkommens innerhalb

von neunzig Tagen nach der Mitteilung

des Generalsekretärs und hinsichtlich jener

Staaten, die später Vertragsparteien des Übereinkommens

werden, innerhalb von neunzig

Tagen ab dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde zu erfolgen. Ist

eine solche Notifizierung erfolgt, so findet das

Übereinkommen zwischen dem Staat, der die

Notifizierung vornahm, und dem Staat, der

Vorbehalte angemeldet hat, keine Anwendung.

3. Jeder Staat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels

Vorbehalte angemeldet hat, kann diese

nach ihrer Annahme jederzeit zur Gänze oder

zum Teil durch eine entsprechende Notifizierung

an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

zurückziehen. Eine solche Notifizierung wird

zum Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam.

Artikel 9

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen

durch schriftliche Notifizierung an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

Die Kündigung wird ein Jahr nach dem

Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung

durch den Generalsekretär wirksam.

2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt

außer Kraft, zu dem jene Kündigung

wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien

auf weniger als sechs vermindert.

Artikel 10

Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren

Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht: auf dem Verhandlungswege beigelegt

wurden, sind auf Antrag einer der an

dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung zu

unterbreiten, falls sich die besagten Parteien

nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt

haben.

Artikel 11

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1

dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten

a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen

und hinterlegten Ratifikationsurkunden;

b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;

d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen

und Notifizierungen;

e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen

Kündigungen;

f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens

gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen, dessen englischer,

chinesischer, spanischer, französischer und russischer

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,

wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten

Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte

Abschrift des Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen, welches am

20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, unterschrieben.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 19. Jänner 1968 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 6

Absatz 2 für Österreich am 18. April 1968 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Albanien, Argentinien,

Australien (einschließlich aller außerhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete, deren auswärtige Beziehungen

Australien wahrnimmt), Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische Republik,

Ecuador, Ghana, Guatemala, Irland, Israel, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Malawi, Malaysia,

Malta, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln — einschließlich Niue —, Tokelau-Inseln und Treuhandgebiet

Westsamoa), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Norwegen,

Polen, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Tansania, Trinidad und

Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland sowie Weißrußland.

Guatemala hat erklärt, Artikel 10 des Übereinkommens auf Grund verfassungsrechtlicher Erfordernisse

vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 3 (b) seiner Verfassung anzuwenden.

Zufolge eines Vorbehaltes Tunesiens ist für die Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen

Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des

Übereinkommens wie folgt ausgedehnt

am 28. August 1957 auf die Kanal-Inseln und die Insel Man,

am 18. März 1958 auf Aden, die Bahamas, Barbados, Basutoland, Bermuda, Betschuanaland, die

Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen Salomon-Inseln, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras,

Britisch-Somaliland, Cypern, die Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, die Gilbert- und

Ellice-Inseln, Hongkong, die Inseln über dem Winde (Dominica, Grenada, St. Lucia,

St. Vincent), die Inseln unter dem Winde (Antigua, Montserrat, St. Christopher-Nevis), Kenia,

Mauritius, Nordborneo, St. Helena, Sarawak, die Seychellen und Swaziland,

am 19. Mai 1958 auf die Föderation Rhodesien und Njassaland,

am 3. November 1960 auf Tonga und

am 1. Oktober 1962 auf Brunei.

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