238. Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt hiemit den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen
über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Feber 1957, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN SIND
IN DER ERKENNTNIS, daß sich aus den Bestimmungen
über den Verlust oder den Erwerb
der Staatsbürgerschaft durch die Ehefrau auf
Grund der Verehelichung, der Auflösung der
Ehe oder des Wechsels der Staatsbürgerschaft des
Ehemannes während der Ehe Kollisionen
zwischen den die Staatsbürgerschaft betreffenden
Gesetzen und Gepflogenheiten ergeben,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen in Artikel
15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
verkündet hat, daß „jeder Mensch Anspruch
auf eine Staatsbürgerschaft hat" und daß
„niemandem seine Staatsbürgerschaft willkürlich
entzogen noch ihm das Recht versagt werden
darf, seine Staatsbürgerschaft zu wechseln",
IN DEM BESTREBEN, mit den Vereinten
Nationen zusammenzuarbeiten, um die allgemeine
Achtung und die Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten aller, ohne
Unterschied des Geschlechts, zu fördern,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis
damit, daß weder die Schließung noch die
Auflösung der Ehe zwischen Staatsbürgern und
Fremden, noch ein Wechsel der Staatsbürgerschaft
des Ehemannes während der Ehe ipso
facto auf die Staatsbürgerschaft der Ehefrau eine
Auswirkung haben kann.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis
damit, daß weder der freiwillige Erwerb der
Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch
einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines
seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft
die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran
hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.
Artikel 3
1. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis
damit, daß eine mit einem seiner Staatsbürger
verheiratete Fremde auf ihren Antrag im
Wege eines bevorzugten Sondereinbürgerungsverfahrens
die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes
erwerben kann; die Verleihung dieser
Staatsbürgerschaft kann insofern Einschränkungen
unterworfen werden, als es die Wahrung der
nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung
erfordert.
2. Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis
damit, daß dieses Übereinkommen nicht
so auszulegen ist, daß es irgendein Gesetz,
irgendeine Vorschrift oder irgendeine gerichtliche
Gepflogenheit berührt, auf Grund deren es
einer mit einem seiner Staatsbürger verheirateten
Fremden möglich ist, auf ihren Antrag die
Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes von Rechts
wegen zu erwerben.
Artikel 4
1. Die Unterzeichnung und Ratifizierung
dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten
der Vereinten Nationen und allen anderen
Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen
anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung
der Vereinten Nationen eine Einladung
ergangen ist.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 5
1. Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten
Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für jeden der Staaten, die das Übereinkommen
nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder
ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am
neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
durch den betreffenden Staat in Kraft.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung
auf alle nichtautonomen, unter Treuhandschaft
stehenden, kolonialen und sonstigen nicht zum
Mutterlande gehörigen Gebiete, deren auswärtige
Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt;
der betreffende Vertragsstaat hat vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder des Beitritts jenes Gebiet oder
jene Gebiete bekanntzugeben, die nicht zum
Mutterlande gehören und auf die dieses Übereinkommen
nach der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder dem Beitritt ipso facto Anwendung
finden wird.
2. Wird ein nicht zum Mutterlande gehöriges
Gebiet in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
nicht als mit dem Mutterlande eine Einheit bildend
angesehen oder ist die vorherige Zustimmung
eines nicht zum Mutterlande gehörigen
Gebietes auf Grund der verfassungsrechtlichen
Gesetze oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates
oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes
erforderlich, ehe das Übereinkommen auf
dieses Gebiet Anwendung finden kann, so hat
der betreffende Vertragsstaat sich zu bemühen,
innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem
Zeitpunkt, zu dem er das Übereinkommen
unterzeichnet hat, die erforderliche Zustimmung
des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes
einzuholen, und sobald diese Zustimmung eingeholt
wurde, hat der Vertragsstaat dies dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
notifizieren. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts
dieser Notifizierung durch den Generalsekretär
ist das Übereinkommen auf das in derselben bezeichnete
Gebiet oder die dort bezeichneten Gebiete
anzuwenden.
3. Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Frist von zwölf Monaten unterrichten
die betreffenden Vertragsstaaten den Generalsekretär
über die Ergebnisse der Beratungen
mit jenen nicht zum Mutterlande gehörigen
Gebieten, deren auswärtige Beziehungen sie
wahrnehmen und deren Zustimmung zur Anwendung
dieses Übereinkommens nicht erteilt
wurde.
Artikel 8
1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung
oder beim Beitritt kann jeder Staat zu den Artikeln
dieses Übereinkommens, mit Ausnahme
der Artikel 1 und 2, Vorbehalte anmelden.
2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels geltend
gemachten Vorbehalte berühren den bindenden
Charakter des Übereinkommens für den Staat,
der die Vorbehalte angemeldet hat, einerseits
und die übrigen Vertragsstaaten andererseits nur
hinsichtlich der den Gegenstand der Vorbehalte
bildenden Bestimmung oder Bestimmungen. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen hat
den Wortlaut solcher Vorbehalte allen Staaten
bekanntzugeben, die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens sind oder es allenfalls werden.
Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens
ist oder es wird, kann dem Generalsekretär
notifizieren, daß er nicht beabsichtigt, sich gegenüber
dem Staat, welcher Vorbehalte angemeldet
hat, als durch das Übereinkommen gebunden zu
betrachten. Diese Notifizierung hat hinsichtlich
der Vertragsstaaten des Übereinkommens innerhalb
von neunzig Tagen nach der Mitteilung
des Generalsekretärs und hinsichtlich jener
Staaten, die später Vertragsparteien des Übereinkommens
werden, innerhalb von neunzig
Tagen ab dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde zu erfolgen. Ist
eine solche Notifizierung erfolgt, so findet das
Übereinkommen zwischen dem Staat, der die
Notifizierung vornahm, und dem Staat, der
Vorbehalte angemeldet hat, keine Anwendung.
3. Jeder Staat, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels
Vorbehalte angemeldet hat, kann diese
nach ihrer Annahme jederzeit zur Gänze oder
zum Teil durch eine entsprechende Notifizierung
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
zurückziehen. Eine solche Notifizierung wird
zum Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam.
Artikel 9
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen
durch schriftliche Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
Die Kündigung wird ein Jahr nach dem
Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung
durch den Generalsekretär wirksam.
2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt
außer Kraft, zu dem jene Kündigung
wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien
auf weniger als sechs vermindert.
Artikel 10
Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren
Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht: auf dem Verhandlungswege beigelegt
wurden, sind auf Antrag einer der an
dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung zu
unterbreiten, falls sich die besagten Parteien
nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt
haben.
Artikel 11
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1
dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten
a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen
und hinterlegten Ratifikationsurkunden;
b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;
d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen
und Notifizierungen;
e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen
Kündigungen;
f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens
gemäß Artikel 9 Absatz 2.
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen, dessen englischer,
chinesischer, spanischer, französischer und russischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
übermittelt allen Mitgliedsstaaten der Vereinten
Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte
Abschrift des Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen, welches am
20. Feber 1957 in New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, unterschrieben.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 19. Jänner 1968 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 6
Absatz 2 für Österreich am 18. April 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Albanien, Argentinien,
Australien (einschließlich aller außerhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete, deren auswärtige Beziehungen
Australien wahrnimmt), Bulgarien, Ceylon, China, Dänemark, Dominikanische Republik,
Ecuador, Ghana, Guatemala, Irland, Israel, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Malawi, Malaysia,
Malta, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln — einschließlich Niue —, Tokelau-Inseln und Treuhandgebiet
Westsamoa), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Norwegen,
Polen, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Singapur, Sowjetunion, Tansania, Trinidad und
Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie Weißrußland.
Guatemala hat erklärt, Artikel 10 des Übereinkommens auf Grund verfassungsrechtlicher Erfordernisse
vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 3 (b) seiner Verfassung anzuwenden.
Zufolge eines Vorbehaltes Tunesiens ist für die Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof in jedem Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des
Übereinkommens wie folgt ausgedehnt
am 28. August 1957 auf die Kanal-Inseln und die Insel Man,
am 18. März 1958 auf Aden, die Bahamas, Barbados, Basutoland, Bermuda, Betschuanaland, die
Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen Salomon-Inseln, Britisch-Guayana, Britisch-Honduras,
Britisch-Somaliland, Cypern, die Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, die Gilbert- und
Ellice-Inseln, Hongkong, die Inseln über dem Winde (Dominica, Grenada, St. Lucia,
St. Vincent), die Inseln unter dem Winde (Antigua, Montserrat, St. Christopher-Nevis), Kenia,
Mauritius, Nordborneo, St. Helena, Sarawak, die Seychellen und Swaziland,
am 19. Mai 1958 auf die Föderation Rhodesien und Njassaland,
am 3. November 1960 auf Tonga und
am 1. Oktober 1962 auf Brunei.