Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
238_1965 AT

238. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1943,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 279/1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961,

Nr. 10/1962 und Nr. 194/1964, für die Regelung

des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft

gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt

abgeändert

1. Die §§ 95 bis 98 haben zu lauten

„§ 95. (1) Die berufliche Ausbildung gliedert

sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft,

für die Sondergebiete der Landwirtschaft und

für die Forstwirtschaft.

(2) Die Ausbildung umfaßt

a) die Lehre,

b) die fachliche Fortbildung.

§ 96. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,

wer körperlich und geistig geeignet ist und die

allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten

Lehrbetrieben.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb

ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb

anerkannt worden ist (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft

des Lehrherrn aufgenommen,

hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,

wobei auf gewährte Naturalleistungen

entsprechend Rücksicht zu nehmen

ist.

(7) Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet,

den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung

des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).

§ 97. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen

drei Jahre. Sie kann im Falle

nichtbestandener Prüfung (Abs. 4) höchstens um

ein Jahr verlängert werden (§ 105 Abs. 1 Z. 4).

(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten

als Probezeit, während der das Lehrverhältnis

von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen

jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der

Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle.

Die Probezeit wird in die Lehrzeit

eingerechnet.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein

Zeugnis auszustellen.

(4) Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrling

der vorgeschriebenen Prüfung (Facharbeiterbeziehungsweise

Gehilfenprüfung) unterziehen.

Wird die Prüfung bestanden, ist dem Lehrling

ein Prüfungszeugnis auszustellen.

§ 98. (1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling

und Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag

geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform

und ist zwischen dem Lehrherrn einerseits und

dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter

(Vormund) andererseits abzuschließen und

erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens

der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 105).

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion

ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in

Kenntnis zu setzen.

(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung

des Lehrverhältnisses (§ 101 a).

(5) Im Falle der Heimlehre (§ 96 Abs. 4) entfällt

das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages.

Die Genehmigung des Lehrverhältnisses

seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen

Lehranzeige."

2. Nach § 98 ist ein § 98 a einzufügen, der

lautet

„§ 98 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)

Der Abschluß des Lehrvertrages durch den

gesetzlichen Vertreter oder Vormund des Lehrlings

bedarf nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes."

3. Im § 99 Abs. 3 ist das Wort „Fortbildungsunterricht"

durch die Worte „Berufsschulunterricht

und die Fachkurse" zu ersetzen.

4. Im § 100 Abs. 2 sind an Stelle des Wortes

„Fortbildungsschule" die Worte „Berufsschule

und der vorgeschriebenen Fachkurse" einzufügen.

5. § 101 hat zu lauten

„§ 101. (1) Die Anerkennung als Lehrherr und

als Lehrbetrieb erfolgt durch die bei den Landwirtschaftskammern

errichteten Lehrlings- und

Fachausbildungsstellen (§ 105) und kann an Bedingungen

geknüpft werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als

Lehrherr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher

Beziehung einwandfreier Lebenswandel

und fachliche Eignung; für die Anerkennung als

Lehrbetrieb gute Führung und fachlich ausreichende

sowie den Vorschriften der §§ 71 und 72

entsprechende Einrichtung des Betriebes.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr

gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn

die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen,

wenn er sich grober Pflichtverletzungen

gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht

hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn

in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung

von Lehrlingen ungeeignet erscheinen

lassen.

(4) Eine Verurteilung des Lehrherrn wegen

eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit

verstoßenden Vergehens oder einer

ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des

Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach

sich."

6. Nach § 101 wird ein § 101 a mit der Überschrift

„Beendigung des Lehrverhältnisses" eingefügt,

der lautet

„§ 101 a. Das Lehrverhältnis endet in folgenden

Fällen

1. Mit Ablauf der in § 97 angeführten Zeit;

2. Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;

3. Unmöglichkeit auf Seiten des Lehrherrn

oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen

zu erfüllen;

4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen

(§ 102);

5. durch Kündigung (§ 103);

6. bei Auflösung des Lehrbetriebes;

7. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von

Lehrlingen gemäß § 101 Abs. 3 oder 4."

7. § 104 hat zu lauten

„§ 104. Bei den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

(§ 105) ist ein Verzeichnis der anerkannten

Lehrbetriebe und Lehrherren aufzulegen.

Eine Durchschrift des Verzeichnisses und

seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen

Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

zuzuleiten."

8. § 105 hat zu lauten

„§ 105. (1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens

sind die Landwirtschaftskammern unter

Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der

Dienstnehmer berufen

1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen

und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit

diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt

ist;

2. zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;

3. zur Abhaltung von Prüfungen;

4. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit

auf Grund einer nichtbestandenen Prüfung;

5. zur Anerkennung der Lehrherren und Lehrbetriebe,

zum Widerruf dieser Anerkennung und

zur Aberkennung der Berechtigung zur Ausbildung

von Lehrlingen;

6. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;

7. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur

Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle,

zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses

und zum Lehrstellenwechsel.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei

jeder Landwirtschaftskammer eine „Land- und

forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle"

einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte

unter Leitung eines Ausschusses, der

paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber und

der Dienstnehmer zusammengesetzt ist."

9. § 106 hat zu lauten

„§ 106. Die Landarbeitsordnungen haben Bestimmungen

vorzusehen über

1. die Anrechnung des Besuches einschlägiger

Fachschulen auf die Lehrzeit,

2. die Anerkennung der Lehrherren und der

Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung,

3. den Lehrvertrag, das Lehrzeugnis und die

Prüfungszeugnisse,

4. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung,

5. die Mitwirkung der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen bei Durchführung des Lehrlingswesens."

10. § 107 wird aufgehoben.

11. Im § 115 (1) ist an Stelle des Wortes „zwei"

das Wort „drei" zu setzen.

12. § 133 (1) hat zu lauten

„§ 133. (1) Die Landarbeitsordnungen haben

zu bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften

der §§ 39 Abs. 1, 56 bis 63, 71 bis

76, 80, 82 bis 85, 96 Abs. 7, 100 Abs. 2, 115

Abs. 9, 121 und 131 von den Bezirksverwaltungsbehörden

bestraft werden. Es können

Geldstrafen bis zu 1000 S oder Arrest bis zu vier

Wochen vorgesehen werden. Bei besonders erschwerenden

Umständen können auch beide

Strafen nebeneinander verhängt werden."

Artikel II

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu den Grundsätzen des Artikels I sind

binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →