238. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1943,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 279/1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961,
Nr. 10/1962 und Nr. 194/1964, für die Regelung
des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt
abgeändert
1. Die §§ 95 bis 98 haben zu lauten
„§ 95. (1) Die berufliche Ausbildung gliedert
sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft,
für die Sondergebiete der Landwirtschaft und
für die Forstwirtschaft.
(2) Die Ausbildung umfaßt
a) die Lehre,
b) die fachliche Fortbildung.
§ 96. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,
wer körperlich und geistig geeignet ist und die
allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten
Lehrbetrieben.
(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb
ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb
anerkannt worden ist (Heimlehre).
(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft
des Lehrherrn aufgenommen,
hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,
wobei auf gewährte Naturalleistungen
entsprechend Rücksicht zu nehmen
ist.
(7) Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet,
den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung
des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).
§ 97. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen
drei Jahre. Sie kann im Falle
nichtbestandener Prüfung (Abs. 4) höchstens um
ein Jahr verlängert werden (§ 105 Abs. 1 Z. 4).
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten
als Probezeit, während der das Lehrverhältnis
von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen
jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der
Probezeit erfolgt die Eintragung in die Lehrlingsstammrolle.
Die Probezeit wird in die Lehrzeit
eingerechnet.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein
Zeugnis auszustellen.
(4) Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrling
der vorgeschriebenen Prüfung (Facharbeiterbeziehungsweise
Gehilfenprüfung) unterziehen.
Wird die Prüfung bestanden, ist dem Lehrling
ein Prüfungszeugnis auszustellen.
§ 98. (1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling
und Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag
geregelt.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform
und ist zwischen dem Lehrherrn einerseits und
dem Lehrling durch dessen gesetzlichen Vertreter
(Vormund) andererseits abzuschließen und
erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens
der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 105).
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in
Kenntnis zu setzen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung
des Lehrverhältnisses (§ 101 a).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 96 Abs. 4) entfällt
das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages.
Die Genehmigung des Lehrverhältnisses
seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen
Lehranzeige."
2. Nach § 98 ist ein § 98 a einzufügen, der
lautet
„§ 98 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.)
Der Abschluß des Lehrvertrages durch den
gesetzlichen Vertreter oder Vormund des Lehrlings
bedarf nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes."
3. Im § 99 Abs. 3 ist das Wort „Fortbildungsunterricht"
durch die Worte „Berufsschulunterricht
und die Fachkurse" zu ersetzen.
4. Im § 100 Abs. 2 sind an Stelle des Wortes
„Fortbildungsschule" die Worte „Berufsschule
und der vorgeschriebenen Fachkurse" einzufügen.
5. § 101 hat zu lauten
„§ 101. (1) Die Anerkennung als Lehrherr und
als Lehrbetrieb erfolgt durch die bei den Landwirtschaftskammern
errichteten Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen (§ 105) und kann an Bedingungen
geknüpft werden.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als
Lehrherr ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher
Beziehung einwandfreier Lebenswandel
und fachliche Eignung; für die Anerkennung als
Lehrbetrieb gute Führung und fachlich ausreichende
sowie den Vorschriften der §§ 71 und 72
entsprechende Einrichtung des Betriebes.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr
gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrherrn
die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen,
wenn er sich grober Pflichtverletzungen
gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht
hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn
in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung
von Lehrlingen ungeeignet erscheinen
lassen.
(4) Eine Verurteilung des Lehrherrn wegen
eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit
verstoßenden Vergehens oder einer
ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des
Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach
sich."
6. Nach § 101 wird ein § 101 a mit der Überschrift
„Beendigung des Lehrverhältnisses" eingefügt,
der lautet
„§ 101 a. Das Lehrverhältnis endet in folgenden
Fällen
1. Mit Ablauf der in § 97 angeführten Zeit;
2. Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;
3. Unmöglichkeit auf Seiten des Lehrherrn
oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen
zu erfüllen;
4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen
(§ 102);
5. durch Kündigung (§ 103);
6. bei Auflösung des Lehrbetriebes;
7. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von
Lehrlingen gemäß § 101 Abs. 3 oder 4."
7. § 104 hat zu lauten
„§ 104. Bei den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(§ 105) ist ein Verzeichnis der anerkannten
Lehrbetriebe und Lehrherren aufzulegen.
Eine Durchschrift des Verzeichnisses und
seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen
Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zuzuleiten."
8. § 105 hat zu lauten
„§ 105. (1) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens
sind die Landwirtschaftskammern unter
Mitwirkung der beruflichen Vertretungen der
Dienstnehmer berufen
1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen
und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit
diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt
ist;
2. zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;
3. zur Abhaltung von Prüfungen;
4. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit
auf Grund einer nichtbestandenen Prüfung;
5. zur Anerkennung der Lehrherren und Lehrbetriebe,
zum Widerruf dieser Anerkennung und
zur Aberkennung der Berechtigung zur Ausbildung
von Lehrlingen;
6. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
7. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur
Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle,
zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses
und zum Lehrstellenwechsel.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei
jeder Landwirtschaftskammer eine „Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle"
einzurichten. Diese führt ihre Geschäfte
unter Leitung eines Ausschusses, der
paritätisch aus Vertretern der Dienstgeber und
der Dienstnehmer zusammengesetzt ist."
9. § 106 hat zu lauten
„§ 106. Die Landarbeitsordnungen haben Bestimmungen
vorzusehen über
1. die Anrechnung des Besuches einschlägiger
Fachschulen auf die Lehrzeit,
2. die Anerkennung der Lehrherren und der
Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung,
3. den Lehrvertrag, das Lehrzeugnis und die
Prüfungszeugnisse,
4. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung,
5. die Mitwirkung der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen bei Durchführung des Lehrlingswesens."
10. § 107 wird aufgehoben.
11. Im § 115 (1) ist an Stelle des Wortes „zwei"
das Wort „drei" zu setzen.
12. § 133 (1) hat zu lauten
„§ 133. (1) Die Landarbeitsordnungen haben
zu bestimmen, daß Übertretungen der Vorschriften
der §§ 39 Abs. 1, 56 bis 63, 71 bis
76, 80, 82 bis 85, 96 Abs. 7, 100 Abs. 2, 115
Abs. 9, 121 und 131 von den Bezirksverwaltungsbehörden
bestraft werden. Es können
Geldstrafen bis zu 1000 S oder Arrest bis zu vier
Wochen vorgesehen werden. Bei besonders erschwerenden
Umständen können auch beide
Strafen nebeneinander verhängt werden."
Artikel II
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu den Grundsätzen des Artikels I sind
binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.