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238_1964 AT

238. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Chile.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Chile.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In Chile genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich (österreichische

Marken) denselben Schutz wie Marken

von Unternehmen mit dem Sitz in Chile.

(2) In Chile ist der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in " Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren

Sitz in Chile haben, genießen daher in Österreich

den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953,

und zwar auch dann, wenn die betreffenden

Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind.

Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich

ist ein Nachweis, daß die Marken in Chile registriert

sind, nicht zu erbringen.

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