238_1964
AT
238. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Chile.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 238. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Chile.
1964_238_0 238. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zu Chile.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In Chile genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich (österreichische
Marken) denselben Schutz wie Marken
von Unternehmen mit dem Sitz in Chile.
(2) In Chile ist der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in " Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren
Sitz in Chile haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953,
und zwar auch dann, wenn die betreffenden
Marken im Ursprungsland nicht geschützt sind.
Bei der Anmeldung dieser Marken in Österreich
ist ein Nachweis, daß die Marken in Chile registriert
sind, nicht zu erbringen.