238. Verordnung: Befreiung der Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. a des Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in der Fassung
der Außenhandelsgesetznovelle 1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle 1959, BGBl.
Nr. 284, und der Außenhandelsgesetznovelle 1961, BGBl. Nr. 313, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 2. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 3. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/I zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 4. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/II zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 5. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 6. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/I zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 7. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/II zum Außenhandelsgesetz)
werden befreit
§ 8. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1963.