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238_1962 AT

238. Verordnung: Befreiung der Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Befreiung der Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. a des Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in der Fassung

der Außenhandelsgesetznovelle 1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle 1959, BGBl.

Nr. 284, und der Außenhandelsgesetznovelle 1961, BGBl. Nr. 313, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 2. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 3. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 4. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/II zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 5. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 6. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 7. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/II zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit

§ 8. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1963.

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