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238_1960 AT

238. Änderungen des Europäischen Währungsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Änderungen des Europäischen Währungsabkommens.

Der Bundespräsident erklärt die vom Rat für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

gemäß Artikel 26 des Europäischen Währungsabkommens beschlossenen Änderungen des Europäischen

Währungsabkommens, welche also lauten

(Übersetzung)

1. a) Die Tabelle A in

Artikel 3 des Abkommens wird

wie folgt abgeändert

b) Die im vorstehenden Absatz

vorgesehenen Abänderungen

werden so angewendet, als

ob sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens erfolgt

wären. Die von den betreffenden

Vertragsparteien gezahlten

Beiträge sind demgemäß

unter den durch Beschluß der

Organisation festzusetzenden

Bedingungen zu berichtigen.

2. Artikel 9 Absatz (c) des

Abkommens wird gestrichen.

3. a) Artikel 29 Absatz (b)

des Abkommens wird wie folgt

abgeändert

„b) Wenn die Organisation

feststellt, daß eine Vertragspartei

eine auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens

oder eines von der Organisation

auf Grund dieses Abkommens

gefaßten Beschlusses fällige Zahlung

nicht geleistet hat, soll

folgendes gelten

1. Während der am Tage

nach der Feststellung des

Verzuges beginnenden

und am Tage, an dem

die Organisation einen

Beschluß hinsichtlich der

Suspension der Anwendung

dieses Abkommens

gegenüber der betreffenden

Vertragspartei faßt,

endigenden Periode (im

folgenden „Stillhalteperiode"

genannt) können,

vorbehaltlich des

Absatzes (2) und (3), die

anderen Vertragsparteien

ihre Rechte nicht ausüben

und sind ihrer Verpflichtungen

gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens

gegenüber der

betreffenden Vertragspartei

entbunden und die

betreffende Vertragspartei

kann weder ihre

Rechte ausüben noch

neue Verpflichtungen gemäß

diesen Bestimmungen

eingehen;

2. die in Artikel 11 Absatz

(a) erwähnten Beträge

und Salden werden

von der betreffenden

Vertragspartei, was den

zwischen dem Beginn der

laufenden Abrechnungsperiode

und dem Beginn

der Stillhalteperiode liegenden

Zeitraum betrifft,

und von den anderen

Vertragsparteien, was

ihre Beziehungen zu der

betreffenden Vertragspartei

betrifft, möglichst

bald nachher notifiziert;

3. vorbehaltlich des Absatzes

(4) werden die

Netto-Forderung oder

-Schuld der betreffenden

Vertragspartei und sämtliche

bilateralen Forderungen

oder Schulden der

anderen Vertragsparteien

an dem von der Organisation

festgesetzten

Wertstellungstag gemäß

den in Artikel 12 festgelegten

Regelungen ausgeglichen

und jeder Verzug

in der Leistung einer

auf Grund dieses Absatzes

fälligen Zahlung

soll als Verzug in der

Leistung einer auf Grund

des genannten Artikels

fälligen Zahlung gelten;

4. an Stelle einer während

der Stillhalteperiode

durch den Fonds an die

betreffende Vertragspartei

zu leistenden Zahlung

auf Grund der Bestimmungen

dieses Abkommens

oder eines von der

Organisation auf Grund

dieses Abkommens gefaßten

Beschlusses wird

ein der genannten Zahlung

entsprechender Betrag

in Gold oder gegebenenfalls

in US-Dollar auf

einem Sonderkonto des

Fonds ab dem Zeitpunkt,

zu dem diese Zahlung

fällig ist, gesperrt und

unter den Bedingungen

verwendet, die durch den

in Absatz (1) erwähnten

Beschluß der Organisation

festgesetzt werden.

b) Artikel 29 Absatz (c) wird

wie folgt abgeändert

„c) In Fällen, in denen die

Bestimmungen des Absatzes (a)

dieses Artikels Anwendung finden,

soll, sofern die Organisation

nichts anderes bestimmt,

folgendes gelten

1. Jeder von der Organisation

auf Grund des

Artikels 7 im Hinblick

auf die betreffenden Vertragsparteien

gefaßte Beschluß

soll hinfällig sein;

2. die vom Fonds an diese

Vertragspartei gewährten

und von dieser in Anspruch

genommenen Kredite

sind am Tage ihrer

Suspension zurückzuzahlen;

diese Vertragspartei

hat auch am gleichen

Tage die für diese Kredite

fälligen Zinsen und

Dienstleistungsgebühren

zu zahlen; und

3. die Bestimmungen in

Artikel 4 und 6 sind

weiterhin auf diese Vertragspartei

anzuwenden."

4. a) Artikel 30 Absatz (b)

wird wie folgt abgeändert

„b) Die Organisation kann

dieses Abkommen unter von ihr

festgesetzten Bedingungen für

eine Vertragspartei beendigen,

der gegenüber die Anwendung

dieses Abkommens gemäß den

Bestimmungen in Artikel 29

Absatz (a) suspendiert ist."

b) Artikel 30 Absatz (f) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„f) Die Bestimmungen von

Absatz (e) (3) und (4) dieses

Artikels sollen jedoch auf eine

Vertragspartei nicht angewendet

werden, falls vor dem Zeitpunkt,

zu dem dieses Abkommen

für diese Vertragspartei

endigt, entweder die Organisation

beschließt, dieses Abkommen

zu beendigen, oder sich

der Gesamtbetrag der Beiträge

der Vertragsparteien, die keine

Kündigung gemäß Absatz (d)

dieses Artikels gegenüber der

Organisation ausgesprochen

haben, auf weniger als. 50 v. H.

der Summe der Beiträge im

Sinne des Artikels 33 Absatz (d)

beläuft."

5. Artikel 33 Absatz (d) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„d) Für die Zwecke des Absatzes

(b) und (c) dieses Artikels

sind unter Beiträgen diejenigen

Beträge zu verstehen, die am

1. Feber 1960 durch Artikel 3 in

Tabelle A dieses Abkommens

festgesetzt wurden."

6. Artikel 33 Absatz (e) des

Abkommens wird wie folgt abgeändert

„e) Bei Beendigung dieses Abkommens

gilt, unbeschadet der

Anwendung der Bestimmungen

in Artikel 30 Absatz (e), folgendes

1. Die Abrechnungen für die

Abrechnungsperiode, mit

deren Ablauf dieses Abkommen

endigt, sind

gegebenenfalls durchzuführen;

2. die Bestimmungen in

Artikel 4 Absatz (b)

bleiben in Kraft;

3. die von der Organisation

gemäß Artikel 7 den Vertragsparteien

gewährten

und von diesen in Anspruch

genommenen Kredite

sind gemäß den bei

der Kreditgewährung

festgesetzten Bedingungen

zurückzuzahlen;

4. vorbehaltlich eines allfälligen,

erforderlichenfalls

im Einvernehmen

mit der Regierung der

Vereinigten Staaten von

der Organisation gefaßten

Beschlusses bezüglich

der Rückzahlung eines

dem Fonds auf Grund

des Artikels 7 A gewährten

Sonderkredites ist

der Fonds gemäß den Bestimmungen

der Anlage

dieses Abkommens, die

einen wesentlichen Bestandteil

des Abkommens

bilden und bis zur

Durchführung der Bestimmungen

dieser Anlage

in Kraft bleiben, zu

liquidieren."

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

obigen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Heilingsetzer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

i. V. Pittermann.

Die vorstehenden Änderungen sind am 1. Feber 1960 in Kraft getreten.

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