238. Änderungen des Europäischen Währungsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die vom Rat für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
gemäß Artikel 26 des Europäischen Währungsabkommens beschlossenen Änderungen des Europäischen
Währungsabkommens, welche also lauten
(Übersetzung)
1. a) Die Tabelle A in
Artikel 3 des Abkommens wird
wie folgt abgeändert
b) Die im vorstehenden Absatz
vorgesehenen Abänderungen
werden so angewendet, als
ob sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens erfolgt
wären. Die von den betreffenden
Vertragsparteien gezahlten
Beiträge sind demgemäß
unter den durch Beschluß der
Organisation festzusetzenden
Bedingungen zu berichtigen.
2. Artikel 9 Absatz (c) des
Abkommens wird gestrichen.
3. a) Artikel 29 Absatz (b)
des Abkommens wird wie folgt
abgeändert
„b) Wenn die Organisation
feststellt, daß eine Vertragspartei
eine auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens
oder eines von der Organisation
auf Grund dieses Abkommens
gefaßten Beschlusses fällige Zahlung
nicht geleistet hat, soll
folgendes gelten
1. Während der am Tage
nach der Feststellung des
Verzuges beginnenden
und am Tage, an dem
die Organisation einen
Beschluß hinsichtlich der
Suspension der Anwendung
dieses Abkommens
gegenüber der betreffenden
Vertragspartei faßt,
endigenden Periode (im
folgenden „Stillhalteperiode"
genannt) können,
vorbehaltlich des
Absatzes (2) und (3), die
anderen Vertragsparteien
ihre Rechte nicht ausüben
und sind ihrer Verpflichtungen
gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens
gegenüber der
betreffenden Vertragspartei
entbunden und die
betreffende Vertragspartei
kann weder ihre
Rechte ausüben noch
neue Verpflichtungen gemäß
diesen Bestimmungen
eingehen;
2. die in Artikel 11 Absatz
(a) erwähnten Beträge
und Salden werden
von der betreffenden
Vertragspartei, was den
zwischen dem Beginn der
laufenden Abrechnungsperiode
und dem Beginn
der Stillhalteperiode liegenden
Zeitraum betrifft,
und von den anderen
Vertragsparteien, was
ihre Beziehungen zu der
betreffenden Vertragspartei
betrifft, möglichst
bald nachher notifiziert;
3. vorbehaltlich des Absatzes
(4) werden die
Netto-Forderung oder
-Schuld der betreffenden
Vertragspartei und sämtliche
bilateralen Forderungen
oder Schulden der
anderen Vertragsparteien
an dem von der Organisation
festgesetzten
Wertstellungstag gemäß
den in Artikel 12 festgelegten
Regelungen ausgeglichen
und jeder Verzug
in der Leistung einer
auf Grund dieses Absatzes
fälligen Zahlung
soll als Verzug in der
Leistung einer auf Grund
des genannten Artikels
fälligen Zahlung gelten;
4. an Stelle einer während
der Stillhalteperiode
durch den Fonds an die
betreffende Vertragspartei
zu leistenden Zahlung
auf Grund der Bestimmungen
dieses Abkommens
oder eines von der
Organisation auf Grund
dieses Abkommens gefaßten
Beschlusses wird
ein der genannten Zahlung
entsprechender Betrag
in Gold oder gegebenenfalls
in US-Dollar auf
einem Sonderkonto des
Fonds ab dem Zeitpunkt,
zu dem diese Zahlung
fällig ist, gesperrt und
unter den Bedingungen
verwendet, die durch den
in Absatz (1) erwähnten
Beschluß der Organisation
festgesetzt werden.
b) Artikel 29 Absatz (c) wird
wie folgt abgeändert
„c) In Fällen, in denen die
Bestimmungen des Absatzes (a)
dieses Artikels Anwendung finden,
soll, sofern die Organisation
nichts anderes bestimmt,
folgendes gelten
1. Jeder von der Organisation
auf Grund des
Artikels 7 im Hinblick
auf die betreffenden Vertragsparteien
gefaßte Beschluß
soll hinfällig sein;
2. die vom Fonds an diese
Vertragspartei gewährten
und von dieser in Anspruch
genommenen Kredite
sind am Tage ihrer
Suspension zurückzuzahlen;
diese Vertragspartei
hat auch am gleichen
Tage die für diese Kredite
fälligen Zinsen und
Dienstleistungsgebühren
zu zahlen; und
3. die Bestimmungen in
Artikel 4 und 6 sind
weiterhin auf diese Vertragspartei
anzuwenden."
4. a) Artikel 30 Absatz (b)
wird wie folgt abgeändert
„b) Die Organisation kann
dieses Abkommen unter von ihr
festgesetzten Bedingungen für
eine Vertragspartei beendigen,
der gegenüber die Anwendung
dieses Abkommens gemäß den
Bestimmungen in Artikel 29
Absatz (a) suspendiert ist."
b) Artikel 30 Absatz (f) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„f) Die Bestimmungen von
Absatz (e) (3) und (4) dieses
Artikels sollen jedoch auf eine
Vertragspartei nicht angewendet
werden, falls vor dem Zeitpunkt,
zu dem dieses Abkommen
für diese Vertragspartei
endigt, entweder die Organisation
beschließt, dieses Abkommen
zu beendigen, oder sich
der Gesamtbetrag der Beiträge
der Vertragsparteien, die keine
Kündigung gemäß Absatz (d)
dieses Artikels gegenüber der
Organisation ausgesprochen
haben, auf weniger als. 50 v. H.
der Summe der Beiträge im
Sinne des Artikels 33 Absatz (d)
beläuft."
5. Artikel 33 Absatz (d) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„d) Für die Zwecke des Absatzes
(b) und (c) dieses Artikels
sind unter Beiträgen diejenigen
Beträge zu verstehen, die am
1. Feber 1960 durch Artikel 3 in
Tabelle A dieses Abkommens
festgesetzt wurden."
6. Artikel 33 Absatz (e) des
Abkommens wird wie folgt abgeändert
„e) Bei Beendigung dieses Abkommens
gilt, unbeschadet der
Anwendung der Bestimmungen
in Artikel 30 Absatz (e), folgendes
1. Die Abrechnungen für die
Abrechnungsperiode, mit
deren Ablauf dieses Abkommen
endigt, sind
gegebenenfalls durchzuführen;
2. die Bestimmungen in
Artikel 4 Absatz (b)
bleiben in Kraft;
3. die von der Organisation
gemäß Artikel 7 den Vertragsparteien
gewährten
und von diesen in Anspruch
genommenen Kredite
sind gemäß den bei
der Kreditgewährung
festgesetzten Bedingungen
zurückzuzahlen;
4. vorbehaltlich eines allfälligen,
erforderlichenfalls
im Einvernehmen
mit der Regierung der
Vereinigten Staaten von
der Organisation gefaßten
Beschlusses bezüglich
der Rückzahlung eines
dem Fonds auf Grund
des Artikels 7 A gewährten
Sonderkredites ist
der Fonds gemäß den Bestimmungen
der Anlage
dieses Abkommens, die
einen wesentlichen Bestandteil
des Abkommens
bilden und bis zur
Durchführung der Bestimmungen
dieser Anlage
in Kraft bleiben, zu
liquidieren."
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
obigen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Heilingsetzer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
i. V. Pittermann.
Die vorstehenden Änderungen sind am 1. Feber 1960 in Kraft getreten.