238. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und über die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr auf weitere Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 24/1958
sind nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen folgende weitere Staaten
beigetreten dem
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden
erklärten die Regierungen von Malaya
und Neu-Seeland im Sinne des Artikels 2 Absatz
1 des Abkommens über den Straßenverkehr,
daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens
nicht angewendet werden.
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des
Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr
und gemäß Artikel 57 des Protokolls
über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das
Abkommen und das Protokoll auch für die von
Spanien verwalteten Orte und Provinzen in
Afrika gelten sollen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat weiters
das Abkommen über den Straßenverkehr unter
folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete
erstreckt, deren internationale Beziehungen vom
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland wahrgenommen werden
1. Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in
das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges
nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen der Insel Man verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene
Fahrräder entsprechend den Gesetzen der
Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit
an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert,
nach vorne ein weißes Licht und nach hinten
ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler
zeigen.
III. Die Regierung der Insel Man erklärt
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
wird und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen nur
einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen wird.
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht
zur Personenbeförderung gegen Miete oder
gegen Entgelt zugelassen.
2. Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten
I. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens finden
auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher
die Verwendung von Motorfahrzeugen — ausgenommen
Motortraktoren für bestimmte beschränkte
Zwecke — verboten ist, keine Anwendung.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des
genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden
des Bezirkes Guernsey das Recht vor,
Personen die Führung eines anderen als eines
vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten
Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den im Bezirk Guernsey geltenden
Vorschriften verpflichtet wäre, im Besitze
eines besonderen Berufsführerscheines
zu sein.
III. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene
Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey
geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der
Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung
es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und
nach hinten ein rotes Licht und einen roten
Rückstrahler zeigen.
IV. Weiters erklären die Inselbehörden des
Bezirkes Guernsey,
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
werden, und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen
werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
3. Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behalten sich die Staaten
von Jersey das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in die
Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten,
wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen der Insel verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder
entsprechend den Gesetzen der Insel vom
Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder
wenn die Witterung es erfordert, nach vorne
ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht
und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklären die Staaten von Jersey,
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
werden, und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen
werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
4. Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und
die Seychellen mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen
das Recht vor, Personen die Führung eines
anderen als eines vorübergehend in das Gebiet
von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen
eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen der Kolonie Aden,
von Britisch-Guayana und der Seychellen
verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-
Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder,
entsprechend den Gesetzen der Kolonie
Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen
vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts
oder wenn die Witterung es erfordert, nach
vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes
Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie
Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
wird und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen
wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
5. Zypern mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Zypern das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in
das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges
nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Zypern verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder
entsprechend den Gesetzen von Zypern
vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts
oder wenn die Witterung es erfordert, nach
vorne ein weißes Licht und nach hinten ein
rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.
III. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
wird und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen
wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
6. Gibraltar mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in
das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges
nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Gibraltar verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar
a) daß sie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens
die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens ausnehmen
wird und
b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges
6 Abschnitt IV lit. b des genannten
Abkommens an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zulassen
wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt zugelassen.
7. Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten
I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen
die Führung eines anderen als eines vorübergehend
in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten
Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Britisch-Honduras
verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.
II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene
Fahrräder entsprechend den Gesetzen von
Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der
Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung
es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und
nach hinten ein rotes Licht und einen roten
Rückstrahler zeigen.
8. Uganda mit folgendem Vorbehalt
Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Uganda das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in
das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges
nicht zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Uganda verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein.