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238_1958 AT

238. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und über die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr auf weitere Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen über den Straßenverkehr und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen und über die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr auf weitere Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrnimmt.

Seit der Kundmachung im BGBl. Nr. 24/1958

sind nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen folgende weitere Staaten

beigetreten dem

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden

erklärten die Regierungen von Malaya

und Neu-Seeland im Sinne des Artikels 2 Absatz

1 des Abkommens über den Straßenverkehr,

daß die Anhänge 1 und 2 des vorliegenden Abkommens

nicht angewendet werden.

Die Regierung von Spanien hat im Sinne des

Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr

und gemäß Artikel 57 des Protokolls

über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das

Abkommen und das Protokoll auch für die von

Spanien verwalteten Orte und Provinzen in

Afrika gelten sollen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat weiters

das Abkommen über den Straßenverkehr unter

folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete

erstreckt, deren internationale Beziehungen vom

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland wahrgenommen werden

1. Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in

das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges

nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen der Insel Man verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene

Fahrräder entsprechend den Gesetzen der

Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit

an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert,

nach vorne ein weißes Licht und nach hinten

ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler

zeigen.

III. Die Regierung der Insel Man erklärt

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

wird und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen nur

einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen wird.

Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht

zur Personenbeförderung gegen Miete oder

gegen Entgelt zugelassen.

2. Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten

I. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens finden

auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher

die Verwendung von Motorfahrzeugen — ausgenommen

Motortraktoren für bestimmte beschränkte

Zwecke — verboten ist, keine Anwendung.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des

genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden

des Bezirkes Guernsey das Recht vor,

Personen die Führung eines anderen als eines

vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten

Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den im Bezirk Guernsey geltenden

Vorschriften verpflichtet wäre, im Besitze

eines besonderen Berufsführerscheines

zu sein.

III. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene

Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey

geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der

Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung

es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und

nach hinten ein rotes Licht und einen roten

Rückstrahler zeigen.

IV. Weiters erklären die Inselbehörden des

Bezirkes Guernsey,

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

werden, und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen

werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

3. Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behalten sich die Staaten

von Jersey das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in die

Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten,

wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen der Insel verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder

entsprechend den Gesetzen der Insel vom

Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder

wenn die Witterung es erfordert, nach vorne

ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht

und einen roten Rückstrahler zeigen.

III. Weiters erklären die Staaten von Jersey,

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

werden, und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen

werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

4. Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und

die Seychellen mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen

das Recht vor, Personen die Führung eines

anderen als eines vorübergehend in das Gebiet

von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen

eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen der Kolonie Aden,

von Britisch-Guayana und der Seychellen

verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-

Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder,

entsprechend den Gesetzen der Kolonie

Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen

vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts

oder wenn die Witterung es erfordert, nach

vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes

Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.

III. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie

Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

wird und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen

wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

5. Zypern mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Zypern das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in

das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges

nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Zypern verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder

entsprechend den Gesetzen von Zypern

vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts

oder wenn die Witterung es erfordert, nach

vorne ein weißes Licht und nach hinten ein

rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.

III. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

wird und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen

wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

6. Gibraltar mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in

das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges

nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Gibraltar verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar

a) daß sie gemäß den Bestimmungen des

Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens

die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens ausnehmen

wird und

b) daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges

6 Abschnitt IV lit. b des genannten

Abkommens an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zulassen

wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

7. Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten

I. Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen

die Führung eines anderen als eines vorübergehend

in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten

Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Britisch-Honduras

verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

II. Im Zusammenhang mit Artikel 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene

Fahrräder entsprechend den Gesetzen von

Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der

Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung

es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und

nach hinten ein rotes Licht und einen roten

Rückstrahler zeigen.

8. Uganda mit folgendem Vorbehalt

Im Zusammenhang mit Artikel 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Uganda das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in

das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges

nicht zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Uganda verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein.

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