238_1957
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238. Kundmachung: Aufhebung des § 59 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) durch den Verfassungsgerichtshof.
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BGBlPdf 238. Kundmachung: Aufhebung des § 59 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) durch den Verfassungsgerichtshof.
1957_238_0 238. Kundmachung: Aufhebung des § 59 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Oktober 1957, Z. V 15/57-
13, § 59 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,
über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des
staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten
(StaGeo.) als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Wirksamkeit.