Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
238_1957 AT

238. Kundmachung: Aufhebung des § 59 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Kundmachung: Aufhebung des § 59 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.) durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Oktober 1957, Z. V 15/57-

13, § 59 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,

über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des

staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten

(StaGeo.) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →