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238_1951 AT

238. Verordnung: Invalidenfürsorgebeirat.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Invalidenfürsorgebeirat.

Auf Grund der §§ 4, 6 und 8 des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über

die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates,

wird im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Vereinigungen von Kriegsinvaliden und

Kriegshinterbliebenen, die einen Anspruch auf

das Vorschlagsrecht im Sinne des ,§ 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946, BGBl.

Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

erheben, sind vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch öffentliche

Bekanntmachung aufzufordern, binnen

einer Frist von vier Wochen ihre Vorschläge zu

erstatten und ihre Satzungen beizubringen.

§ 2. (1) Bewerben sich mehrere Vereinigungen,

auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946, BGBl.

Nr. 144, zutreffen, um das Vorschlagsrecht, so

hat sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hievon mit der Weisung zu verständigen,

ihm binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob

zwischen ihnen ein Übereinkommen über die

Aufteilung des Vorschlagsrechtes erzielt wurde.

Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande,

so sind die Vereinigungen vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung aufzufordern,

binnen einer Frist von zwei Wochen die

Zahl ihrer Mitglieder mitzuteilen und einen Auszug

aus der Vermögensgebarung für das der Bewerbung

um das Vorschlagsrecht unmittelbar

vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen; aus

dem Auszug muß die Höhe der für dieses

Kalenderjahr vereinnahmten Mitgliedsbeiträge

und deren Einzelhöhe ersichtlich sein.

(2) Unterläßt eine Vereinigung die fristgerechte

Mitteilung über den Mitgliederstand und die

Vorlage des Auszuges aus der Vermögensgebarung,

so gilt dies als Verzicht auf die Teilnahme

am Ermittlungsverfahren.

(3) Die Vereinigungen sind verpflichtet, dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

den hiezu von ihm beauftragten Organen die

zur Prüfung der Mitgliederzahl und des Auszuges

aus der Vermögensgebarung notwendigen

Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle einschlägigen

Unterlagen zu gewähren.

§ 3. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

errechnet auf Grund der ihm mitgeteilten

und nachgeprüften Mitgliederzahlen

die Anzahl der Sitze, für deren Besetzung jeder

einzelnen Vereinigung ein Vorschlagsrecht zusteht,

wie folgt: Die Mitgliederzahlen jeder Vereinigung

werden, nach ihrer Größe geordnet,

nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser

Zahlen wird ihre Hälfte, unter dieser

ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr

Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Jeder Vereinigung

steht ein Vorschlagsrecht für so viele

Sitze zu, als die Aufteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl

enthalten ist. Als Aufteilungszahl gilt

die zwölftgrößte der so angeschriebenen Zahlen

(§ 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Juli

1946, BGBl. Nr. 144). Restzahlen werden nicht

berücksichtigt. Wenn nach dieser Berechnung

mehrere Vereinigungen ein Vorschlagsrecht für

ein und denselben Sitz hätten, so entscheidet

über das Vorschlagsrecht für diesen Sitz das Los.

§ 4. Vereinigungen, deren Organe vorsätzlich

falsche Angaben von wesentlicher Bedeutung

machen, sind aus dem Ermittlungsverfahren auszuscheiden.

Abschnitt II.

§ 5. Der Invalidenfürsorgebeirat wird vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung zu

den Tagungen einberufen. Die Einladungen

sollen den Beiratsmitgliedern wenigstens acht

Tage vor der Tagung zugehen. In der Einladung

ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge, die

dem Beirat zur Begutachtung vorgelegt werden,

sind der Einladung samt allfälliger Begründung

anzuschließen.

§ 6. Wenn mindestens sechs Mitglieder des

Invalidenfürsorgebeirates beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung die Einberufung

einer Tagung begehren, ist der Invalidenfürsorgebeirat

unverzüglich einzuberufen.

§ 7. Den Bericht bei der Tagung des Invalidenfürsorgebeirates

erstattet der Vertreter des

Bundesministeriums, in dessen Wirkungskreis die

Angelegenheit fällt. Andere Mitglieder des Invalidenfürsorgebeirates

können einen Gegenbericht

erstatten.

§ 8. Der Invalidenfürsorgebeirat ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

vertreten ist; auswärtige Mitglieder können

im Falle der Verhinderung mit ihrer Vertretung

ein anderes Mitglied des Invalidenfürsorgebeirates

betrauen.

§ 9. Die Beschlüsse des Invalidenfürsorgebeirates

werden mit Stimmenmehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit

entscheidet seine Stimme. Jedem

überstimmten Mitglied steht es frei, gegen den

gefaßten Beschluß mit der Wirkung Einspruch

zu erheben, daß dieser Einspruch in einem Beisatz

zum Beschluß anzuführen ist.

§ 10. Wenn ein Bundesministerium ungeachtet

ordnungsmäßiger Einladung ohne Angabe von

Gründen unvertreten bleibt, so gilt dies als eine

Erklärung, daß es sich an den auf der Tagesordnung

stehenden Angelegenheiten nicht für

beteiligt erachtet, es wäre denn, daß es vor der

Tagung schriftlich eine Einwendung erhoben hat.

§ 11. Über die Beratungen des Invalidenfürsorgebeirates

ist eine Niederschrift zu führen,

die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Stimmenabgabe

der einzelnen Mitglieder sowie eine Darstellung

des wesentlichen Verlaufes der Beratung

zu enthalten hat. Eine Abschrift der Niederschrift

ist den Beiratsmitgliedern zu übersenden.

§ 12. Der Invalidenfürsorgebeirat kann zur

Vorberatung oder zur Beratung von auf der

Tagesordnung stehenden Angelegenheiten Ausschüsse

einsetzen. Für die Ausschüsse gelten die

Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sinngemäß.

Abschnitt III.

§ 13. Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien vom 16. September

1946, BGBl. Nr. 195, über den Invalidenfürsorgebeirat

wird aufgehoben.

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