238. Verordnung: Invalidenfürsorgebeirat.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 6 und 8 des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über
die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates,
wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Vereinigungen von Kriegsinvaliden und
Kriegshinterbliebenen, die einen Anspruch auf
das Vorschlagsrecht im Sinne des ,§ 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946, BGBl.
Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
erheben, sind vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch öffentliche
Bekanntmachung aufzufordern, binnen
einer Frist von vier Wochen ihre Vorschläge zu
erstatten und ihre Satzungen beizubringen.
§ 2. (1) Bewerben sich mehrere Vereinigungen,
auf die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1946, BGBl.
Nr. 144, zutreffen, um das Vorschlagsrecht, so
hat sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hievon mit der Weisung zu verständigen,
ihm binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob
zwischen ihnen ein Übereinkommen über die
Aufteilung des Vorschlagsrechtes erzielt wurde.
Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande,
so sind die Vereinigungen vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung aufzufordern,
binnen einer Frist von zwei Wochen die
Zahl ihrer Mitglieder mitzuteilen und einen Auszug
aus der Vermögensgebarung für das der Bewerbung
um das Vorschlagsrecht unmittelbar
vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen; aus
dem Auszug muß die Höhe der für dieses
Kalenderjahr vereinnahmten Mitgliedsbeiträge
und deren Einzelhöhe ersichtlich sein.
(2) Unterläßt eine Vereinigung die fristgerechte
Mitteilung über den Mitgliederstand und die
Vorlage des Auszuges aus der Vermögensgebarung,
so gilt dies als Verzicht auf die Teilnahme
am Ermittlungsverfahren.
(3) Die Vereinigungen sind verpflichtet, dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
den hiezu von ihm beauftragten Organen die
zur Prüfung der Mitgliederzahl und des Auszuges
aus der Vermögensgebarung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle einschlägigen
Unterlagen zu gewähren.
§ 3. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
errechnet auf Grund der ihm mitgeteilten
und nachgeprüften Mitgliederzahlen
die Anzahl der Sitze, für deren Besetzung jeder
einzelnen Vereinigung ein Vorschlagsrecht zusteht,
wie folgt: Die Mitgliederzahlen jeder Vereinigung
werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser
Zahlen wird ihre Hälfte, unter dieser
ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr
Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Jeder Vereinigung
steht ein Vorschlagsrecht für so viele
Sitze zu, als die Aufteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl
enthalten ist. Als Aufteilungszahl gilt
die zwölftgrößte der so angeschriebenen Zahlen
(§ 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Juli
1946, BGBl. Nr. 144). Restzahlen werden nicht
berücksichtigt. Wenn nach dieser Berechnung
mehrere Vereinigungen ein Vorschlagsrecht für
ein und denselben Sitz hätten, so entscheidet
über das Vorschlagsrecht für diesen Sitz das Los.
§ 4. Vereinigungen, deren Organe vorsätzlich
falsche Angaben von wesentlicher Bedeutung
machen, sind aus dem Ermittlungsverfahren auszuscheiden.
Abschnitt II.
§ 5. Der Invalidenfürsorgebeirat wird vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
den Tagungen einberufen. Die Einladungen
sollen den Beiratsmitgliedern wenigstens acht
Tage vor der Tagung zugehen. In der Einladung
ist die Tagesordnung anzugeben. Anträge, die
dem Beirat zur Begutachtung vorgelegt werden,
sind der Einladung samt allfälliger Begründung
anzuschließen.
§ 6. Wenn mindestens sechs Mitglieder des
Invalidenfürsorgebeirates beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung die Einberufung
einer Tagung begehren, ist der Invalidenfürsorgebeirat
unverzüglich einzuberufen.
§ 7. Den Bericht bei der Tagung des Invalidenfürsorgebeirates
erstattet der Vertreter des
Bundesministeriums, in dessen Wirkungskreis die
Angelegenheit fällt. Andere Mitglieder des Invalidenfürsorgebeirates
können einen Gegenbericht
erstatten.
§ 8. Der Invalidenfürsorgebeirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
vertreten ist; auswärtige Mitglieder können
im Falle der Verhinderung mit ihrer Vertretung
ein anderes Mitglied des Invalidenfürsorgebeirates
betrauen.
§ 9. Die Beschlüsse des Invalidenfürsorgebeirates
werden mit Stimmenmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme. Jedem
überstimmten Mitglied steht es frei, gegen den
gefaßten Beschluß mit der Wirkung Einspruch
zu erheben, daß dieser Einspruch in einem Beisatz
zum Beschluß anzuführen ist.
§ 10. Wenn ein Bundesministerium ungeachtet
ordnungsmäßiger Einladung ohne Angabe von
Gründen unvertreten bleibt, so gilt dies als eine
Erklärung, daß es sich an den auf der Tagesordnung
stehenden Angelegenheiten nicht für
beteiligt erachtet, es wäre denn, daß es vor der
Tagung schriftlich eine Einwendung erhoben hat.
§ 11. Über die Beratungen des Invalidenfürsorgebeirates
ist eine Niederschrift zu führen,
die alle Beschlüsse im Wortlaut, die Stimmenabgabe
der einzelnen Mitglieder sowie eine Darstellung
des wesentlichen Verlaufes der Beratung
zu enthalten hat. Eine Abschrift der Niederschrift
ist den Beiratsmitgliedern zu übersenden.
§ 12. Der Invalidenfürsorgebeirat kann zur
Vorberatung oder zur Beratung von auf der
Tagesordnung stehenden Angelegenheiten Ausschüsse
einsetzen. Für die Ausschüsse gelten die
Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sinngemäß.
Abschnitt III.
§ 13. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien vom 16. September
1946, BGBl. Nr. 195, über den Invalidenfürsorgebeirat
wird aufgehoben.