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238_1950 AT

238. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 238. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, und des § 2

Abs. 5 des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 194, wird verordnet

Im § 9 der Verordnung der Bundesministerien

für soziale Verwaltung und für Inneres vom

23. Februar 1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die

Regelung der Arzneipreise in Apotheken, sind

die Worte „31. Dezember 1950" durch die

Worte „31. Juli 1951" zu ersetzen.

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